Gefahrstoffe

Gemisch ohne PCN – Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

Zur harmonisierten Produktmeldung für gefährliche Stoffe und Gemische, erreichen uns immer wieder verschiedene Fragen. Die Poison Center Notification (PCN) ist sowohl im Umfang als auch fachlich für viele Unternehmen eine Herausforderung. Manchmal stellen sich aber auch ganz praktische Fragen: Gemisch ohne PCN – Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

3 Min.

31.08.2023

Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

Wenn ein Unternehmen fahrlässig ein Gemisch ohne PCN in Verkehr bringt, ist das dann eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat?

Die Meldung verschiedener Gemische erfolgt über die PCN als einheitliches Format. Diese findet ihre rechtliche Grundlage in Art. 45 der CLP-Verordnung in Verbindung mit Anhang VIII CLP. Weiterhin ist sie in dem deutschen ChemG niedergelegt, wobei ein Verstoß gegen sie in den §§ 16 ff. ChemG geregelt ist. Eine nach § 16e erforderliche Rechtsverordnung über die Mitteilungspflicht der Bundesregierung findet sich in der Giftinformationsverordnung (ChemGiftInfoV), genauer in § 2 ChemGiftInfoV. In der Folge sind Verstöße gegen die Mittelungspflicht gefährlicher Stoffe an die Bundesstelle für Chemikalien des Art. 45 CLP und § 16e ChemG auf die ChemGiftInfoV gestützt und nach § 16d ChemG auch sanktionsfähig. Gemäß § 26 I Nr. 6 ChemG handelt es sich hierbei um eine Ordnungswidrigkeit. Dies gilt sowohl für ein vorsätzliches als auch ein fahrlässiges Inverkehrbringen des gefährlichen Stoffes (vgl. § 26 ChemG).

Höhe der Strafe nach ChemG

Welche Strafe kommt auf Unternehmen zu, die ein Gemisch ohne PCN in Vekehr bringt?

Ordnungswidrigkeiten werden durch Geldbuße geahndet. Ein Verstoß gegen § 26 I Nr. 6 ChemG wird mit einer Geldbuße im Rahmen von 100,00 EUR bis 50.000,00 EUR geahndet.

Ist das für alle EU-Länder einheitlich?

Das ChemG ist ein von der deutschen Gesetzgebung beschlossene Gesetz und findet ihren Anwendungsbereich damit auch nur auf nationaler Ebene. Für Sanktions- und Verstoßregelungen in anderen Ländern muss die jeweilige Rechtsordnung einzeln untersucht werden. Grundlage ist allerdings auch die die europäische CLP-Verordnung.

Unsere Empfehlung

Informieren Sie sich regelmäßig über die neuesten Änderungen zur harmonisierten Produktmeldung. Die offizielle Webseite der ECHA und unser Blog helfen Ihnen dabei, rechtskonform zu bleiben. Angaben zu Gebühren, Rechnungsstellung und weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der zuständigen Behörden der jeweiligen Länder.

Der durch die harmonisierte Produktmeldung verursachte administrative Aufwand ist für viele Unternehmen erheblich. Wir haben daher frühzeitig mit der Entwicklung einer automatisierten Möglichkeit zur Produktmeldung bei der ECHA begonnen. Für unsere UHCS*- bzw. SDB-Kunden aller Größenordnungen können wir eine leistungsfähige Plattform bereitstellen. Gern stehen wir Ihnen jederzeit als fachliche und strategische Berater zur Verfügung, um Ihren Meldeprozess optimal zu gestalten.

*Was bedeutet UHCS? UHCS steht für: UMCO’s Hazard Communication System. Eine von uns selbstentwickelte und kontinuierlich weiterausgebaute Softwarelösung zur SDB-Erstellung und (Kunden-)Dokumentenverwaltung inklusive verschiedener Adapterlösungen zum Informations- und Dokumentenaustausch.

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