Gefahrgut

Verkehrsträger See – Neuerungen und Änderungen im IMDG-Code 41-22

Der IMDG-Code 41-22 darf ab dem 01.01.2023 freiwillig angewendet werden, während der alte IMDG-Code 40-21 bis Ende des Jahres noch gültig ist. Im Jahr 2023 dürfen also beide Versionen angewendet werden. Die wesentlichen Änderungen und Neuerungen haben wir im Nachfolgenden für Sie zusammengefasst.

8 Min.

02.02.2023

Teil 1 – Allgemeine Anforderungen

1.2.1 Folgende Begriffe wurden geändert:

  • Betriebsdruck (Ergänzung um UN 1001 und 3374)
  • Druckfass („ortsbeweglich“ gestrichen)
  • Druckgefäß (Erweiterung)
  • Flasche („ortsbeweglich“ gestrichen)
  • Flaschenbündel (Druckgefäß als Einheit aus Flaschen oder Flaschenkörpern)
  • Flüssiger Stoff (Fußnote)
  • Großflasche („ortsbeweglich“ gestrichen)
  • Kryo-Behälter (Formulierung und „ortsbeweglich“ gestrichen)
  • Metallhydrid-Speichersystem (Druckgefäß)
  • Recycling-Kunststoffe (Erweiterung)
  • Verschluss (Bemerkung für Druckgefäße)

 

1.2.1 Folgende Begriffe sind neu hinzugekommen:

  • Bedienungsausrüstung eines Druckgefäßes
  • Druckgefäßkörper
  • IAEA-Regelungen
  • Innenbehälter eines verschlossenen Kryo-Behälters

Teil 2 – Klassifizierung

  • geändert: 2.4.2.3.2.3 Klasse 4.1, selbstzersetzliche Stoffe:
    • Gültigkeit auch für Stoffe, die in Verpackungsanweisung IBC520 oder Tankanweisung T23 genannt sind
  • Neu: Tabelle 2.4.2.3.2.3 Klasse 4.1, Zuordnung selbstzersetzlicher Stoffe:
    • (7-Methoxy-5-Methyl-Benzothiophen-2-yl)-Boronsäure, 88-100 %, Zuordnung zu UN 3230, mit neuer Fußnote 11 (= bis zu 12 % Wasser und bis zu 1 % organische Verunreinigungen dürfen enthalten sein)
  • Neu: Tabelle und Index 2.5.3.2.4 Klasse 5.2, Zuordnung organischer Peroxide:
    • Acetylacetonperoxid ≤ 35 %, Zuordnung zu UN 3107, neue Fußnote 32: Aktivsauerstoffgehalt ≤ 4,15 %
    • tert-Butylperoxyisopropylcarbonat ≤ 62 %, Zuordnung zu UN 3105
    • tert-Hexylperoxypivalat ≤ 52 %, Zuordnung zu UN 3117
  • neu: 2.6.0 Klasse 6, einleitende Bemerkung 3:
    • Toxine pflanzlichen, tierischen oder bakteriellen Ursprungs, ggf. auch UN 3462
  • Geändert: 2.8.3.2 Klasse 8, Verpackungsgruppenzuordnung laut OECD:
    • Nennung der Nummern der Guidelines direkt im Text
    • OECD-Guideline 439 als Testmethode für nicht zugeordnete Zubereitungen aufgenommen
    • Wenn eine Testmethode eine Zuordnung zu einer Verpackungsgruppe nicht ermöglicht, ist immer Verpackungsgruppe I zu wählen.
    • neue Testmethode 439 als Fußnote aufgenommen
  • Geändert: 2.8.3.3.3.2 Klasse 8, Zuordnungskriterien:
    • Streichung des ähnlichen Typs bei ISO 3574 in Bezug auf die Stahl- und Aluminiumkorrosion
  • Geändert: 2.9.3.4.3.4 (a) Klasse 9, umweltgefährdende Stoffe:
    • Keine Einstufung als langfristig wassergefährdend (chronisch 1 und chronisch 2), wenn ECx- oder NOEC-Wert des geprüften Gemisches > 0,1 mg/L
  • Geändert: 2.9.4.7 Klasse 9, Lithiumbatterien:
    • Durchführung des UN-Tests 38.3: Ausnahme für Knopfzellen-Batterien, die in Ausrüstungen eingebaut sind.

Teil 3 – Gefahrgutliste (GGL), Sondervorschriften (SV)

3.2 Gefahrgutliste:

  • Gestrichen: UN 1169 VP II und III Extrakte, aromatisch, flüssig.
  • Geändert: UN 1197 VP II und III Geschmacksstoffe wurde gestrichen
  • Geändert Spalte 16b und 17 bei UN 1439, UN 1756, UN 1757, UN 2426 und UN 2716: aus starken Säuren SGG1a werden Säuren SGG1 und aus SG75 „getrennt von starken Säuren“ wird SG35 „getrennt von Säuren“.
  • Neu: UN 3550 Cobaltdihydroxid-Pulver mit mindestens 10 % lungengängigen Partikeln, 6.1, I
  • Geändert UN 1891: Änderungen in den Spalten 3, 4, 7a, 7b, 15 und 17.
  • Geändert UN 3208, UN 3109 und UN 3527: Änderungen in Spalte 7b
  • Geändert UN 3527: Änderung in Spalte 7b

 

3.3 Sondervorschriften und 3.2 Gefahrgutliste:

  • Neu: SV 396, 397 und 398, die die UN 3538, UN 1002 und 1012 gelten
  • Geändert SV 225: Bemerkung eingefügt mit der Erklärung zu tragbaren Feuerlöschern

Teil 4 – Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen und Tanks

  • Geändert 4.1.1.15: Bemerkung, dass die Verwendungsdauer bei IBC sich auf das Herstellungsdatum bezieht.
  • Geändert 4.1.1.19.2: Bergungsdruckgefäße wurde auf 3000 Liter erhöht.
  • Neu 4.1.3.3: Ergänzender Satz zu Verpackungsanweisungen wurde angefügt. Nicht zulassungspflichtige Verpackungen unterliegen nicht den Massen- oder Mengengrenzen.
  • Neu 4.1.4.1 zu PP32 in P003, P004, P005, P006, P130, PP77 in P144, P408, P801, P903, P905, P906, P907, P909 und P910: Für Gefahrgüter, die nicht in zugelassene Verpackungen verpackt werden müssen: Die maximale Menge von 400 kg wurde aufgehoben auch wenn es sich um eine zugelassene Verpackung handelt.
  • Geändert 4.1.4.1 P200: Einige Stellen wurden geändert.
  • Geändert 4.1.4.1 P205: Es wurde neue Normen eingefügt und Norm 11513:2011 bis Ende 2024 befristet.
  • Geändert 4.1.4.1 P621 für UN 3291: Es wurden zusätzlich Fässer und Kanister mit nicht abnehmbarem Deckel eingesetzt.
  • Geändert 4.1.4.1 P903: > 12 kg gilt pro Lithiumzelle oder Batterie.
  • Geändert 4.1.4.1 P911: neuer Absatz (i) regelt die Anzahl der Lithiumbatterien innerhalb der Abtrennung.
  • Geändert 4.1.4.2: Mehrere Änderungen und neue Absätze bei IBC02, IBC07 und IBC520.
  • Geändert 4.1.4.3 LP906:
    • Überprüfungsbericht muss zur Verfügung gestellt werden.
    • Spezifische Anweisung zur Verwendung der Verpackung muss vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden.
    • Zusätzliche Anforderungen bei mehreren Zellen oder Batterien.
  • Geändert 4.1.6.1.6, 4.1.6.1.8 und 4.1.6.1.10: Mehrere Änderungen und Testeinschübe.
  • Geändert 4.1.9.1.4: Bei der Regelung von radioaktiver Kontamination an Beförderungseinheiten und Umverpackungen wurden IBC und Tanks gestrichen.
  • Geändert 4.2.5 Tanks: Mehrere Änderungen insbesondere in den Tabellen.

Teil 5 – Verfahren für den Versand

  •  Geändert 5.2.1.10.2: Im Kennzeichen für Lithiumbatterien braucht keine Telefonnummer angegeben werden. Das alte Kennzeichen darf bis Ende 2026 noch verwendet werden.
  • Neu 5.4.1.4.3: Es wurde 2 neu Unterabschnitte für die Angaben im Beförderungspapier für geschmolzene, stabilisierte und temperaturkontrollierte Stoffe eingefügt.
  • Geändert 5.4.1.4.3.9: Der Ausdruck „stabilisiert“ wurde in „temperaturkontrolliert“ geändert.
  • Geändert 5.4.1.5.17: Hinweis, wenn laut Sondervorschrift zusätzliche Angaben im Beförderungspapier angegeben werden müssen.

Teil 6 – Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, IBC, ortsbewegliche Tanks

  • Geändert 6.1.1.2.1 und 6.1.1.3: zu Prüfungen und ISO
  • Geändert 6.2: Mehrere Änderungen insbesondere in den Tabellen. U.A. wurden 6.2.1.4.3, 6.2.1.4.4, 6.2.1.5.2 und 6.2.1.5.4 neu eingesetzt, die verschlossenen Kyro-Behälter und die erstmalige Prüfung und Konformitätsbewertung wiederbefüllbarer Flaschen, Druckfässer und Großflaschen regelt. Außerdem wurden einige Absätze umbenannt.
  • Geändert 6.3: Für die ansteckungsgefährlichen Stoffe wurden 2 Änderungen eingearbeitet.
  • Geändert 6.4.24: Die Übergangsvorschriften wurden geändert.
  • Geändert 6.5.1.1.2 für IBC: Der Absatz wurde komplett umformuliert
  • Geändert 6.5.2.1.2 für recycelte IBC: neuer Absatz. Aus recyceltem Kunststoff hergestellte IBC müssen mit „REC“ gekennzeichnet werden.
  • Geändert 6.5: Mehrere Änderungen
  • Geändert 6.6: Änderungen zu ISO und Prüfungen.
  • Geändert 6.6: neue Bemerkung wurde eingeführt und in 6.7.3.8.1.1 wurde Fußnote 5
  • Gestrichen, weil sich der Abschnitt nur nicht tiefgekühlte verflüssigte Gase regelt.
  • Neues Kapitel 6.10: Es wurde ein neues Kapitel für ortsbewegliche Tanks aus faserverstärktem Kunststoff (FVK) eingefügt.

Teil 7 – Beförderung

7.2 Trennung

  • Geändert 7.2.7.1.4 Bemerkung 1: Gegenstände für die eine besondere Stauung erforderlich ist wurde für Klasse 1 Verträglichkeitsgruppe G gestrichen.
  • Geändert 7.3.7.2.3.1: Der Ausdruck „stabilisiert“ wurde durch „temperaturkontrolliert“ ersetzt.
  • Geändert 7.3.7.2.3.2: Fußnote 4 wurde gestrichen.

 

7.9.3 Kontaktdaten der nationalen Behörden

  • Mehrere Namen und Adressen haben sich geändert

Index

Im Index wurde ebenfalls die die Änderungen der Gefahrgutliste geändert.

Gernot Severin | Gefahrgut-Experte

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