Verkehrsträger See – Neuerungen und Änderungen im IMDG-Code 41-22
Der IMDG-Code 41-22 darf ab dem 01.01.2023 freiwillig angewendet werden, während der alte IMDG-Code 40-21 bis Ende des Jahres noch gültig ist. Im Jahr 2023 dürfen also beide Versionen angewendet werden. Die wesentlichen Änderungen und Neuerungen haben wir im Nachfolgenden für Sie zusammengefasst.
8 Min.
Gernot Severin, Gefahrgut
02.02.2023
Teil 1 – Allgemeine Anforderungen
1.2.1 Folgende Begriffe wurden geändert:
Betriebsdruck (Ergänzung um UN 1001 und 3374)
Druckfass („ortsbeweglich“ gestrichen)
Druckgefäß (Erweiterung)
Flasche („ortsbeweglich“ gestrichen)
Flaschenbündel (Druckgefäß als Einheit aus Flaschen oder Flaschenkörpern)
Flüssiger Stoff (Fußnote)
Großflasche („ortsbeweglich“ gestrichen)
Kryo-Behälter (Formulierung und „ortsbeweglich“ gestrichen)
(7-Methoxy-5-Methyl-Benzothiophen-2-yl)-Boronsäure, 88-100 %, Zuordnung zu UN 3230, mit neuer Fußnote 11 (= bis zu 12 % Wasser und bis zu 1 % organische Verunreinigungen dürfen enthalten sein)
Neu: Tabelle und Index 2.5.3.2.4 Klasse 5.2, Zuordnung organischer Peroxide:
Acetylacetonperoxid ≤ 35 %, Zuordnung zu UN 3107, neue Fußnote 32: Aktivsauerstoffgehalt ≤ 4,15 %
tert-Butylperoxyisopropylcarbonat ≤ 62 %, Zuordnung zu UN 3105
tert-Hexylperoxypivalat ≤ 52 %, Zuordnung zu UN 3117
neu: 2.6.0 Klasse 6, einleitende Bemerkung 3:
Toxine pflanzlichen, tierischen oder bakteriellen Ursprungs, ggf. auch UN 3462
Geändert: 2.8.3.2 Klasse 8, Verpackungsgruppenzuordnung laut OECD:
Nennung der Nummern der Guidelines direkt im Text
OECD-Guideline 439 als Testmethode für nicht zugeordnete Zubereitungen aufgenommen
Wenn eine Testmethode eine Zuordnung zu einer Verpackungsgruppe nicht ermöglicht, ist immer Verpackungsgruppe I zu wählen.
Keine Einstufung als langfristig wassergefährdend (chronisch 1 und chronisch 2), wenn ECx- oder NOEC-Wert des geprüften Gemisches > 0,1 mg/L
Geändert: 2.9.4.7 Klasse 9, Lithiumbatterien:
Durchführung des UN-Tests 38.3: Ausnahme für Knopfzellen-Batterien, die in Ausrüstungen eingebaut sind.
Teil 3 – Gefahrgutliste (GGL), Sondervorschriften (SV)
3.2 Gefahrgutliste:
Gestrichen: UN 1169 VP II und III Extrakte, aromatisch, flüssig.
Geändert: UN 1197 VP II und III Geschmacksstoffe wurde gestrichen
Geändert Spalte 16b und 17 bei UN 1439, UN 1756, UN 1757, UN 2426 und UN 2716: aus starken Säuren SGG1a werden Säuren SGG1 und aus SG75 „getrennt von starken Säuren“ wird SG35 „getrennt von Säuren“.
Neu: UN 3550 Cobaltdihydroxid-Pulver mit mindestens 10 % lungengängigen Partikeln, 6.1, I
Geändert UN 1891: Änderungen in den Spalten 3, 4, 7a, 7b, 15 und 17.
Geändert UN 3208, UN 3109 und UN 3527: Änderungen in Spalte 7b
Geändert UN 3527: Änderung in Spalte 7b
3.3 Sondervorschriften und 3.2 Gefahrgutliste:
Neu: SV 396, 397 und 398, die die UN 3538, UN 1002 und 1012 gelten
Geändert SV 225: Bemerkung eingefügt mit der Erklärung zu tragbaren Feuerlöschern
Teil 4 – Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen und Tanks
Geändert 4.1.1.15: Bemerkung, dass die Verwendungsdauer bei IBC sich auf das Herstellungsdatum bezieht.
Geändert 4.1.1.19.2: Bergungsdruckgefäße wurde auf 3000 Liter erhöht.
Neu 4.1.3.3: Ergänzender Satz zu Verpackungsanweisungen wurde angefügt. Nicht zulassungspflichtige Verpackungen unterliegen nicht den Massen- oder Mengengrenzen.
Neu 4.1.4.1 zu PP32 in P003, P004, P005, P006, P130, PP77 in P144, P408, P801, P903, P905, P906, P907, P909 und P910: Für Gefahrgüter, die nicht in zugelassene Verpackungen verpackt werden müssen: Die maximale Menge von 400 kg wurde aufgehoben auch wenn es sich um eine zugelassene Verpackung handelt.
Geändert 4.1.4.1 P200: Einige Stellen wurden geändert.
Geändert 4.1.4.1 P205: Es wurde neue Normen eingefügt und Norm 11513:2011 bis Ende 2024 befristet.
Geändert 4.1.4.1 P621 für UN 3291: Es wurden zusätzlich Fässer und Kanister mit nicht abnehmbarem Deckel eingesetzt.
Geändert 4.1.4.1 P903: > 12 kg gilt pro Lithiumzelle oder Batterie.
Geändert 4.1.4.1 P911: neuer Absatz (i) regelt die Anzahl der Lithiumbatterien innerhalb der Abtrennung.
Geändert 4.1.4.2: Mehrere Änderungen und neue Absätze bei IBC02, IBC07 und IBC520.
Geändert 4.1.4.3 LP906:
Überprüfungsbericht muss zur Verfügung gestellt werden.
Spezifische Anweisung zur Verwendung der Verpackung muss vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden.
Zusätzliche Anforderungen bei mehreren Zellen oder Batterien.
Geändert 4.1.6.1.6, 4.1.6.1.8 und 4.1.6.1.10: Mehrere Änderungen und Testeinschübe.
Geändert 4.1.9.1.4: Bei der Regelung von radioaktiver Kontamination an Beförderungseinheiten und Umverpackungen wurden IBC und Tanks gestrichen.
Geändert 4.2.5 Tanks: Mehrere Änderungen insbesondere in den Tabellen.
Teil 5 – Verfahren für den Versand
Geändert 5.2.1.10.2: Im Kennzeichen für Lithiumbatterien braucht keine Telefonnummer angegeben werden. Das alte Kennzeichen darf bis Ende 2026 noch verwendet werden.
Neu 5.4.1.4.3: Es wurde 2 neu Unterabschnitte für die Angaben im Beförderungspapier für geschmolzene, stabilisierte und temperaturkontrollierte Stoffe eingefügt.
Geändert 5.4.1.4.3.9: Der Ausdruck „stabilisiert“ wurde in „temperaturkontrolliert“ geändert.
Geändert 5.4.1.5.17: Hinweis, wenn laut Sondervorschrift zusätzliche Angaben im Beförderungspapier angegeben werden müssen.
Teil 6 – Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, IBC, ortsbewegliche Tanks
Geändert 6.1.1.2.1 und 6.1.1.3: zu Prüfungen und ISO
Geändert 6.2: Mehrere Änderungen insbesondere in den Tabellen. U.A. wurden 6.2.1.4.3, 6.2.1.4.4, 6.2.1.5.2 und 6.2.1.5.4 neu eingesetzt, die verschlossenen Kyro-Behälter und die erstmalige Prüfung und Konformitätsbewertung wiederbefüllbarer Flaschen, Druckfässer und Großflaschen regelt. Außerdem wurden einige Absätze umbenannt.
Geändert 6.3: Für die ansteckungsgefährlichen Stoffe wurden 2 Änderungen eingearbeitet.
Geändert 6.4.24: Die Übergangsvorschriften wurden geändert.
Geändert 6.5.1.1.2 für IBC: Der Absatz wurde komplett umformuliert
Geändert 6.5.2.1.2 für recycelte IBC: neuer Absatz. Aus recyceltem Kunststoff hergestellte IBC müssen mit „REC“ gekennzeichnet werden.
Geändert 6.5: Mehrere Änderungen
Geändert 6.6: Änderungen zu ISO und Prüfungen.
Geändert 6.6: neue Bemerkung wurde eingeführt und in 6.7.3.8.1.1 wurde Fußnote 5
Gestrichen, weil sich der Abschnitt nur nicht tiefgekühlte verflüssigte Gase regelt.
Neues Kapitel 6.10: Es wurde ein neues Kapitel für ortsbewegliche Tanks aus faserverstärktem Kunststoff (FVK) eingefügt.
Teil 7 – Beförderung
7.2 Trennung
Geändert 7.2.7.1.4 Bemerkung 1: Gegenstände für die eine besondere Stauung erforderlich ist wurde für Klasse 1 Verträglichkeitsgruppe G gestrichen.
Geändert 7.3.7.2.3.1: Der Ausdruck „stabilisiert“ wurde durch „temperaturkontrolliert“ ersetzt.
Geändert 7.3.7.2.3.2: Fußnote 4 wurde gestrichen.
7.9.3 Kontaktdaten der nationalen Behörden
Mehrere Namen und Adressen haben sich geändert
Index
Im Index wurde ebenfalls die die Änderungen der Gefahrgutliste geändert.
Gernot Severin | Gefahrgut-Experte
Unsere Empfehlung
Der neue IMDG-Code kann als .pdf-Datei von der Seite des BMDV heruntergeladen werden. Die Anpassungen und Neuerungen sollten möglichst zügig in bestehende Prozesse integriert werden.
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