Gefahrgut

Wesentliche Änderungen der IATA-Gefahrgutvorschriften 2023

Die umfassendste Änderung bei den Gefahrgutvorschriften im Luftverkehr ist der kompetenzorientierte Schulungs- und Beurteilungsansatz (Competency based Training and Assessment, kurz CBTA). Das Unternehmen als Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die Mitarbeiter*innen für die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten befähigt sind. Gefahrgut-Schulungspläne sind zu erstellen und aktuellen Anforderungen anzupassen.

Es folgen die weiteren Änderungen, gelistet nach den Kapiteln der IATA-Gefahrgutvorschriften.

9 Min.

18.01.2023

Abschnitt 2 – Begrenzungen

Hier sind im Einzelfall die Abweichungen jährlich zu prüfen. Die Länder Eritrea und Schweden sind neu in die Liste der Staaten, die Abweichungen anzeigen, aufgenommen worden. In der Liste der Luftfahrtunternehmen finden sich ebenfalls neue oder ergänzende Abweichungen. Die Luftfahrtgesellschaft Comair Ltd. (MN) fällt weg.

Abschnitt 3 – Klassifizierung

In der Anmerkung zur Definition der Unterklasse 6.1 (giftige Stoffe) wie auch der Unterklasse 6.2 (ansteckungsgefährliche Stoffe), wurde die Zuordnung der UN 3462 als in Betracht zu ziehen ergänzt.

Die Prüfungszusammenfassung für Lithium-Batterien muss für eingebaute Knopfzellen nicht mehr zur Verfügung gestellt werden.

Abschnitt 4 – Identifizierung

4.2 - Verzeichnis der Gefährlichen Güter 
Hier wurden einige Änderungen vorgenommen. Prüfen Sie hier im Einzelnen, ob sich Änderungen für Sie ergeben.  

Zum Beispiel:

  • Begrenzung der maximalen Netto-Gesamtmenge pro Versandstück nur für Frachtflugzeuge auf 400 kg für UN 2794 und UN2795 (siehe auch Verpackungsanweisung 870). Für beide UN-Nummern wurden zudem die richtigen Versandbezeichnungen geändert.
  • Ergänzung der Sonderbestimmung A154 für
    Batteriebetriebene Geräte und Fahrzeuge der UN 3171,  
    Motoren und Maschinen der UN 3528, UN 3529 und UN 3530, 
    Rettungsmittel der UN 2990 und UN 3072 und  
    Fahrzeuge der UN 3166.
  • Ergänzung der Sonderbestimmung A4 für UN 2922 Ätzender flüssiger Stoff, giftig, n.a.g.
  • Ergänzung der Sonderbestimmung A5 für UN 2923 Ätzender fester Stoff, giftig, n.a.g.
  • Neuer Eintrag der UN 3550 Cobaltdihydroxid-Pulver
  • Umklassifizierung von UN 1891 Ethylbromid, von Unterklasse 6.1 zu Klasse 3 mit Nebengefahr der Unterklasse 6.1.
  • Streichung der UN 1169 Extrakte, aromatisch, flüssig und Änderung der Versandbezeichnung für 
    UN 1197 zu Extrakte, flüssig.

 

4.4 - Sonderbestimmungen

Die Sonderbestimmungen A1, A2 und A176 wurden bezüglich der Eintragungen in die Versendererklärung (Shipper's Declaration) ergänzt oder geändert.

Neue Sondervorschriften

  • A221 für UN 1002, Luft, verdichtet (Druckluft)
  • A223 für Rettungsmittel der UN 2990 und UN 3072 – bisher in Verpackungsanweisung 955
  • A224 für UN 3548 Gegenstände, die verschiedene gefährliche Güter enthalten, n.a.g.  
    und A225 für UN 3538 Gegenstände, die ein nicht entzündbares, nicht giftiges Gas enthalten, n.a.g. 
    legen jeweils Bedingungen fest, unter denen die Gegenstände befördert werden dürfen und die ebenfalls zugeordnete Sondervorschrift A2 keine Anwendung findet.

Abschnitt 5 – Verpacken

5.0.7 Liste der Verpackungen 
Aus der Tabelle 5.0.B Liste der Innenverpackungen wurden die Eintragungen Druckgaspackungen gestrichen.

Verpackungsanweisungen

Neue Verpackungsanweisungen:

  • VA 222 und VA 975 für Gegenstände der UN 3538 und UN 3548


Folgende Verpackungsanweisungen wurden überarbeitet:

  • VA 203, VA Y203 und VA Y963 – wurden vereinfacht, in Übereinstimmung mit den UN-Modellvorschriften
  • VA 220, VA 378 und VA 972 zusätzliche Verpackungsanforderungen für Motoren oder Maschinen, die enthaltene gefährliche Güter nicht ausreichend schützen. Bezüglich enthaltener Lithium-Batterien wurde zusätzlich das Verbot zur Beförderung von beschädigten oder defekten Lithium-Batterien sowie der Hinweis zur Genehmigung der zuständigen Behörden für Vorproduktionsprototypen und Kleinserien aufgenommen.
  • VA 870 – Hinweise für in Ausrüstungen eingebaute Batterien wurde gestrichen. Diese sind der 
    UN 3171 Batteriebetriebenes Gerät zuzuordnen und unterliegen der VA 952.
  • VA 950, VA 951 und VA 952 – Verbot zur Beförderung von Fahrzeugen, die beschädigte oder defekte Lithium-Batterien enthalten. Der Hinweis zur Genehmigung der zuständigen Behörden für Vorproduktionsprototypen und Kleinserien wurde aufgenommen.
  • VA 965 und VA 968 – Versandstück nach Teil IB müssen eine 3 m Stapeldruckprüfung bestehen.
  • VA 966, VA 967, VA 969 und VA 970 – hinsichtlich der Anforderungen an Umverpackung ergänzt.

 

6 - Verpackungsspezifikationen und Prüfverfahren

Die Anforderung an die Druckgaspackungen IP7, IP7A und IP7B wurden gestrichen. Vergleichen Sie hierzu auch die Streichung in Tabelle 5.0.B Liste der Innenverpackungen.

Die Anforderungen an die Prüfanforderungen für Druckgaspackungen und Gaskartuschen 6.4.4 wurden überarbeitet.

Überarbeitet wurden die Anforderungen an Gestaltung, Konstruktion, Verwendung und wiederkehrende Prüfung für Flaschen, Kryo-Behälter, Druckgaspackungen und kleine Behälter, die Gas enthalten - 6.4.1, 6.4.2

 

7 - Markierung und Kennzeichnung

Gestrichen wurde die Anforderung, eine Telefonnummer in der Lithium-Batterie-Markierung (Abbildung 7.1.C) anzugeben. Bisher vorgeschriebene Markierungen mit Telefonnummer dürfen bis Ende 2026 weiterverwendet werden.

 

9 - Abfertigung

Die Bestimmung zum Ersatz von Markierungen und Kennzeichnung durch das Luftfahrtunternehmen wurden überarbeitet.

 

10 - Radioaktive Stoffe

10.8.3.9.2 - Schritt 6 und 10.8.3.9.4, Schritt 13

wurden überarbeitet und geben nun Hinweise, dass für Mischungen von Radionukliden, bei denen der Versender den A1 oder A2 Wert unter Verwendung der Tabelle 10.3.B bestimmt hat, sowie bzgl. der Erklärungen in die Versendererklärung (Shipper‘s Declaration) eintragen werden müssen.

 

Anhang A – Spezialwörterbuch

Es gibt viele Änderungen und auch Neueinträge zu den aufgelisteten Definitionen.

 

Anhang C – zugeordnete Stoffe

Neue Einträge in der Liste C.1- für selbstzersetzliche Stoffe der Unterklasse 4.1 und zur Liste C.2 der organischen Peroxide.

Die Anhänge D bis F wurden jeweils aktualisiert
D – zuständige Behörden

E – Verpackungsprüfstellen, Verpackungshersteller und Lieferanten

F – Dienstleistungen

 

Anhang H – Leitlinien zur Gefahrgutschulung 
– Kompetenzorientierter Schulungs- und Beurteilungsansatz

Der Anhang wurde aus den Vorschriften entfernt und ist jetzt auf der IATA Webseite als Dokument zum Herunterladen in verschiedenen Sprachen zu finden. 

Ergänzung – Zusatz zu den Vorschriften

Zu den ab 01.01.2023 geltenden IATA-Gefahrgutvorschriften wurden bereits Änderungen zu den Druckausgaben im Zusatz vom 15. Dezember 2022 veröffentlicht.  Entnehmen Sie die konkreten Änderungen dem Link und passen Ihre Druckausgaben entsprechend an. 
Hier eine Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen des Zusatzes vom 15. Dezember 2022:

  • Änderungen zur Liste der Luftfahrtunternehmen 2.8.3.4 wie auch des Anhang D.1 aufgeführt.
  • Definition der Unterklasse 6.1 (3.6.1.1)  
  • Verzeichnis der gefährlichen Güter (Tabelle 4.2) für UN 2249 und UN 1950
  • Sondervorschrift A111 für Sauerstoffgeneratoren
  • Teil II der Verpackungsanweisungen 966 und 969 für mit Ausrüstung verpackte Lithium-Zellen oder Lithium Batterien
  • 9.4.2 für ansteckungsgefährliche Stoffe
  • Checkliste für nicht radioaktive Stoffe ist im Abschnitt Genehmigungen zu ergänzen

 

Im Abschnitt 8 – Dokumentation ist eine Anmerkung hinzuzufügen, nach der Versender die 
UN 1169 und UN 1197 wie in der 63. Ausgabe der IATA ersichtlich, bis 31. März 2023 weiterverwenden kann.

Nicole Schmidt-Tophoven | Gefahrgut-Expertin

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