Hier sind im Einzelfall die Abweichungen jährlich zu prüfen. Die Länder Eritrea und Schweden sind neu in die Liste der Staaten, die Abweichungen anzeigen, aufgenommen worden. In der Liste der Luftfahrtunternehmen finden sich ebenfalls neue oder ergänzende Abweichungen. Die Luftfahrtgesellschaft Comair Ltd. (MN) fällt weg.
In der Anmerkung zur Definition der Unterklasse 6.1 (giftige Stoffe) wie auch der Unterklasse 6.2 (ansteckungsgefährliche Stoffe), wurde die Zuordnung der UN 3462 als in Betracht zu ziehen ergänzt.
Die Prüfungszusammenfassung für Lithium-Batterien muss für eingebaute Knopfzellen nicht mehr zur Verfügung gestellt werden.
4.2 - Verzeichnis der Gefährlichen Güter
Hier wurden einige Änderungen vorgenommen. Prüfen Sie hier im Einzelnen, ob sich Änderungen für Sie ergeben.
Zum Beispiel:
4.4 - Sonderbestimmungen
Die Sonderbestimmungen A1, A2 und A176 wurden bezüglich der Eintragungen in die Versendererklärung (Shipper's Declaration) ergänzt oder geändert.
Neue Sondervorschriften
5.0.7 Liste der Verpackungen
Aus der Tabelle 5.0.B Liste der Innenverpackungen wurden die Eintragungen Druckgaspackungen gestrichen.
Verpackungsanweisungen
Neue Verpackungsanweisungen:
Folgende Verpackungsanweisungen wurden überarbeitet:
6 - Verpackungsspezifikationen und Prüfverfahren
Die Anforderung an die Druckgaspackungen IP7, IP7A und IP7B wurden gestrichen. Vergleichen Sie hierzu auch die Streichung in Tabelle 5.0.B Liste der Innenverpackungen.
Die Anforderungen an die Prüfanforderungen für Druckgaspackungen und Gaskartuschen 6.4.4 wurden überarbeitet.
Überarbeitet wurden die Anforderungen an Gestaltung, Konstruktion, Verwendung und wiederkehrende Prüfung für Flaschen, Kryo-Behälter, Druckgaspackungen und kleine Behälter, die Gas enthalten - 6.4.1, 6.4.2
7 - Markierung und Kennzeichnung
Gestrichen wurde die Anforderung, eine Telefonnummer in der Lithium-Batterie-Markierung (Abbildung 7.1.C) anzugeben. Bisher vorgeschriebene Markierungen mit Telefonnummer dürfen bis Ende 2026 weiterverwendet werden.
9 - Abfertigung
Die Bestimmung zum Ersatz von Markierungen und Kennzeichnung durch das Luftfahrtunternehmen wurden überarbeitet.
10 - Radioaktive Stoffe
10.8.3.9.2 - Schritt 6 und 10.8.3.9.4, Schritt 13
wurden überarbeitet und geben nun Hinweise, dass für Mischungen von Radionukliden, bei denen der Versender den A1 oder A2 Wert unter Verwendung der Tabelle 10.3.B bestimmt hat, sowie bzgl. der Erklärungen in die Versendererklärung (Shipper‘s Declaration) eintragen werden müssen.
Anhang A – Spezialwörterbuch
Es gibt viele Änderungen und auch Neueinträge zu den aufgelisteten Definitionen.
Anhang C – zugeordnete Stoffe
Neue Einträge in der Liste C.1- für selbstzersetzliche Stoffe der Unterklasse 4.1 und zur Liste C.2 der organischen Peroxide.
Die Anhänge D bis F wurden jeweils aktualisiert
D – zuständige Behörden
E – Verpackungsprüfstellen, Verpackungshersteller und Lieferanten
F – Dienstleistungen
Anhang H – Leitlinien zur Gefahrgutschulung
– Kompetenzorientierter Schulungs- und Beurteilungsansatz
Der Anhang wurde aus den Vorschriften entfernt und ist jetzt auf der IATA Webseite als Dokument zum Herunterladen in verschiedenen Sprachen zu finden.
Zu den ab 01.01.2023 geltenden IATA-Gefahrgutvorschriften wurden bereits Änderungen zu den Druckausgaben im Zusatz vom 15. Dezember 2022 veröffentlicht. Entnehmen Sie die konkreten Änderungen dem Link und passen Ihre Druckausgaben entsprechend an.
Hier eine Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen des Zusatzes vom 15. Dezember 2022:
Im Abschnitt 8 – Dokumentation ist eine Anmerkung hinzuzufügen, nach der Versender die
UN 1169 und UN 1197 wie in der 63. Ausgabe der IATA ersichtlich, bis 31. März 2023 weiterverwenden kann.
Es gibt keinen Gefahrgutbeauftragten für die Gefahrgutbeförderung Luft in beratender Funktion. Jeder Versender ist selbst für die Umsetzung der relevanten Änderungen zum Stichtag in seinem Geschäftsbereich verantwortlich. Daher sollten Sie die Vorschriften der IATA für die Beförderung Ihrer gefährlichen Güter genau auf Änderungen hin untersuchen und umgehend mit der bestehenden betrieblichen Praxis abzugleichen. Bedenken Sie auch, dass sich die Vorschriften für die erforderlichen Schulungen zur Gefahrgutbeförderung Luft zum 1. Januar 2023 umfassend geändert haben. Kommen Sie auf uns zu, um die Ermittlung des Schulungsbedarfs und die Durchführung des Trainings nach CBTA (Competency Based Training & Assessment) bei Ihnen individuell durchzuführen.
Bei Fragen zur Anwendung oder Auslegung der Vorschriften zu allen Verkehrsträgern helfen Ihnen unsere Gefahrgutexpert*innen gern weiter. Profitieren Sie von unserem Know-how in den Bereichen Beförderung, Umschlag und Lagerung. Wir stellen den externen Gefahrgutbeauftragten nach § 8 GbV und führen darüber hinaus eine Vielzahl von Unterweisungen für unsere Kunden deutschlandweit durch. Wir arbeiten in einem interdisziplinären Team und können so auch fachbereichsübergreifende Lösungen bei komplexeren Themen anbieten. Setzen Sie auf Qualität – auch bei Ihren Unterweisungen!
Haben Sie konkrete Fragen? Dann schreiben Sie uns gern eine E-Mail oder rufen Sie an.
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