Bei der Produktmeldung müssen Rezepturinformationen sowie bestimmte Produktinformationen an die ECHA übermittelt werden. Dabei muss sichergestellt werden, dass die bei den nationalen benannten Stellen vorliegenden Informationen immer auf dem neuesten Stand sind. Sofern eine Aktualisierung der Produktmeldung erforderlich ist, muss eine Aktualisierungsmeldung eingereicht werden, bevor das Gemisch (weiterhin) in Verkehr gebracht wird.
Folgende Änderungen führen zu einer Aktualisierung der Mitteilung:
Sonderfälle bezüglich generischer Produktidentifikatoren, Standardrezepturen oder Gruppenmitteilungen können in den aktuellen Leitlinien der ECHA nachgelesen werden.
Beispiel 1:
Es wird ein PCN-relevanter Bestandteil (ungefährlich/nur umweltgefährlich ≥ 1 %, oder physikalisch und/oder gesundheitlich gefährlich) im Gemisch ausgetauscht, wobei die Gesamteinstufung des Gemisches gleich bleibt. In diesem Fall muss eine Aktualisierung der Produktmeldung vorgenommen werden. Zusätzlich muss ein neuer UFI generiert und in die Meldung inkludiert werden.
Beispiel 2:
Der pH-Wert des gemeldeten Gemisches verändert sich von 5,1 zu 5,2. In der Verordnung gibt es zum jetzigen Zeitpunkt im Gegensatz zu den Konzentrationen von Bestandteilen keine Regelungen, wann eine Aktualisierung bei Änderung des pH-Wertes nicht erforderlich ist. Aus diesem Grund müssen ggf. auch kleinste Änderungen der ECHA mitgeteilt werden, sofern eine Abweichung zur ursprünglichen Mitteilung vorliegt.
Beispiel 3:
Der Rohstoff-Lieferant wird ausgetauscht und es ändert sich dadurch der UFI des MiM. Auch wenn die Zusammensetzung des Endgemisches vermeintlich gleich bleibt, muss die Mitteilung aktualisiert werden. Dem Formulierer sind in der Regel nur die Bestandteile bekannt, die im Sicherheitsdatenblatt des Lieferanten genannt sind. Rohstoffe von unterschiedlichen Lieferanten, die gemäß Abschnitt 3 des SDBs identisch zu sein scheinen, können dennoch unterschiedliche chemische Zusammensetzungen aufweisen, die aber nicht im SDB ersichtlich werden. Dies wäre z. B. bei ungefährlichen Inhaltsstoffen und gefährlichen Inhaltsstoffen mit Konzentrationen unterhalb der SDB-Berücksichtigungsgrenzwerte der Fall. Daher führt eine Änderung des UFIs eines oder mehrerer Bestandteile eines Gemischs immer zur Produktmeldungsaktualisierung inkl. UFI-Neugenerierung, es sei denn, es liegen Informationen vor, dass die Rohstoffgemisch-Zusammensetzung chemisch identisch ist.
In den aktuellen Leitlinien gibt es hierzu den Hinweis, dass „das Ersetzen eines Bestandteils durch einen anderen mit identischer Zusammensetzung und identischem Gefahrenprofil (möglicherweise nach einem Wechsel des Lieferanten) keine Aktualisierung oder neue Mitteilung erforderlich macht“. Ausschlaggebend ist hierbei der Passus „identische Zusammensetzung“. Hieraus folgt, dass sichergestellt werden muss, dass die vollständigen Rezepturen beider Lieferanten identisch sind. Dies kann in der Praxis kaum überprüft werden, da die Rezepturinformationen in der Regel nicht preisgegeben werden.
Informieren Sie sich regelmäßig über die neuesten Änderungen zur harmonisierten Produktmeldung. Die offizielle Webseite der ECHA und unser Blog helfen Ihnen dabei, rechtskonform zu bleiben.
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