Gefahrstoffe

Veröffentlichung der 17. ATP zur CLP-Verordnung

Am 11. März 2021 wurde mit der Delegierten Verordnung (EU) 2021/849 durch die Europäische Kommission Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP) zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ATP) geändert.

3 Min.

22.06.2021

Aufnahme, Änderungen und Löschung von Stoffen

22 Einträge werden neu in den Anhang VI aufgenommen.

39 bestehende Indexnummerneinträge werden ersetzt.

Der Eintrag zur Index-Nummer 015-192-00-1 wird gestrichen.

ATE-Werte

Die Schätzwerte für die akute Toxizität (Acute Toxicity Estimates, ATE) dienen hauptsächlich dazu zu bestimmen, wie Gemische, die Stoffe enthalten, die als akut toxisch eingestuft sind, in Bezug auf die akute Toxizität für die menschliche Gesundheit einzustufen sind.

Die Aufnahme harmonisierter ATE in die Einträge in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erleichtert die Harmonisierung der Einstufung von Gemischen und stellt eine Unterstützung für Durchsetzungsbehörden dar.

Für folgende Stoffe werden durch die europäische Chemikalienagentur (ECHA) ATE-Werte abgeleitet und in die vorletzte Spalte des Anhang VI übernommen:

029-002-00-X                Dikupferoxid

029-014-00-1                 Dikupferchloridtrihydroxid

029-018-00-7                 Tetrakupferhexahydroxidsulfat und Tetrakupferhexahydroxidsulfathydrat

029-019-01-X                Kupferflocken (mit einem Überzug aus aliphatischer Säure)

029-021-00-3                 Kupfer(II)-carbonat - Kupfer(II)-hydroxid (1:1)

029-021-00-3                 Kupferdihydroxid - Kupfer(II)-hydroxid

029-022-00-9                 Bordeauxbrühe; Reaktionsprodukte von Kupfersulfat mit Calciumdihydroxid

029-023-00-7                 Kupfersulfat- Pentahydrat

Weitere ATE-Werte für andere Stoffe werden übernommen, so wie in den Stellungnahmen des Ausschusses für Risikobewertung (RAC) vorgeschlagen.

Diese Werte findet man in der vorletzten Spalte der Tabelle 3 im Anhang VI.

Inkrafttreten und Gültigkeit

Die Verordnung gilt ab dem 17. Dezember 2022.

Allerdings dürfen Stoffe und Gemische bereits ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung (20 Tage nach Veröffentlichung, also dem 31.03.2021) im Einklang mit ihr eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden.

Link zur Verordnung: EUR-Lex - 32021R0849 - EN - EUR-Lex (europa.eu)

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