Welche Fristen gelten für die Produktmeldung bzw. wie finde ich heraus welcher Termin für meine Produkte gilt?
Meldepflichtig sind gemäß Artikel 45 CLP Importeure und nachgeschaltete Anwender. Über Artikel 4 (10) der CLP sind laut den aktuellen Leitlinien in bestimmten Fällen auch Händler von der Pflicht zur Produktmeldung betroffen. Für Produkte, die an den Endverbraucher abgegeben werden, gilt als Stichtag der 1. Januar 2021. Diese Frist ist ebenfalls für Produkte, die an gewerbliche Nutzer abgegeben werden, gültig. Der 1. Januar 2024 ist ausschließlich für die industrielle Nutzung relevant. Entscheidend für die Meldefrist ist immer das Ende und nicht die nächste Station der Lieferkette. D.h. sofern Sie einen Rohstoff herstellen, der von einem Formulierer (industrielle Verwendung) zur Herstellung von Produkten für den Endverbraucher genutzt wird, gilt für Sie der 1. Januar 2021 und nicht erst der 1. Januar 2024. Da ein Rohstofffabrikant oder Formulierer nicht zwangsläufig einen Überblick über die gesamte Lieferkette bzw. den Verbleib seiner Produkte hat, sehen die aktuellen Leitlinien ggf. Rechercheanstrengungen vor. Alternativ kann natürlich jedes Produkt unabhängig von seiner endgültigen Verwendung zum 1. Januar 2021 gemeldet werden.
Welche Anforderungen zur Darstellung des UFI (Platzierung, Größe etc.) gibt es?
Gemäß den aktuellen Leitlinien muss der UFI (Unique Formula Identifier) deutlich sichtbar entweder auf dem Kennzeichnungsetikett selbst oder auf einem separaten Etikett beim Kennzeichnungsetikett aufgedruckt werden. Die nachträgliche bzw. separate Anbringung bietet in der Praxis den Vorteil, dass bei Änderungen des UFIs ohne damit einhergehende Änderung der Kennzeichnung komplette Neuetikettierungen vermieden werden. In Fällen, in denen die innere Verpackung eine Aufbringung des UFIs nicht zulässt, kann dieser auf einem Falt- oder Anhängeetikett oder der äußeren Verpackung zusammen mit den anderen Kennzeichnungselementen aufgeführt werden. Ausführlichere Informationen zu Ihrem konkreten Einzelfall entnehmen Sie bitte den aktuellen Leitlinien zur Kennzeichnung und Verpackung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.
In allen Fällen muss das Akronym „UFI“ vor dem 16-stelligen alphanumerischen Code stehen. Es wird empfohlen, beide Elemente durch einen Doppelpunkt zu trennen. Die Darstellung der Bindestriche ist obligatorisch. Es ist jedoch zulässig, den UFI in zwei Zeilen zu drucken. Feste Regelungen zur Positionierung, Größe und Farbe existieren nicht. Es sind jedoch die allgemeinen Anforderungen zur Kennzeichnung und Verpackung insbesondere zur Lesbarkeit einzuhalten. Nachfolgend sehen Sie mögliche Formatierungsbeispiele gemäß den aktuellen Leitlinien:
UFI:VDU1-414F-1003-1862
UFI: VDU1-414F-1003-1862
UFI: VDU1-414F
1003-1862
Wir empfehlen Ihnen den UFI erst dann auf Ihre Produkte aufzubringen, sobald Ihre Produktmeldung abgeschlossen ist. Dies verhindert, dass Ihre Kunden Mixture-in-Mixture-Meldungen (MiM) mit nicht gemeldeten Rohstoffen vornehmen können und dann ggf. Fehlermeldungen von der ECHA erhalten.
Wie sehen zukünftig die nationalen Kosten bei der harmonisierten Meldung über die zentrale Stelle der ECHA aus?
Die harmonisierte Meldung bei der ECHA ist prinzipiell kostenlos. Allerdings steht es den einzelnen Mitgliedsstaaten offen, nationale Gebühren zu erheben. Der diesbezügliche Klärungsprozess ist noch nicht abgeschlossen. Eine tagesaktuelle Übersicht der Entscheidungen finden Sie unter: https://poisoncentres.echa.europa.eu/appointed-bodies im Dokument „Overview of Member States decisions on implementing Annex VIII to the CLP“ (oben rechts auf der Website unter „Key documents“).
Muss der UFI-Code immer in das Sicherheitsdatenblatt (SDB) aufgenommen werden?
Gemäß den aktuellen Leitlinien wird die Nennung des UFIs im SDB nicht standardmäßig gefordert. Im Falle der ausschließlichen industriellen Nutzung eines Produkts muss der UFI nicht zwangsläufig auf dem Etikett genannt werden. Er kann daher auch in Abschnitt 1.1 des SDBs erscheinen.
In der Praxis würden wir die grundsätzliche Aufnahme des UFIs in das SDB dringend empfehlen, damit Ihre Kunden – unabhängig vom Produktetikett – jederzeit Zugriff auf die UFIs ihrer Rohstoffe haben und eigene MiM-Meldungen durchführen können.
Das Thema Produktmeldung und die Umsetzung in den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten entwickelt sich kontinuierlich weiter. Bleiben Sie auf dem Laufenden und abonnieren Sie unseren Newsletter. Aktuelle Infos zur Umsetzung finden Sie zudem auf der Website der ECHA unter https://poisoncentres.echa.europa.eu
Der durch die harmonisierte Produktmeldung verursachte administrative Aufwand ist für viele Unternehmen erheblich. Wir bei der UMCO haben daher frühzeitig mit der Entwicklung einer automatisierten S2S Möglichkeit zur Produktmeldung begonnen. Für unsere UHCS*- bzw. SDB-Kunden aller Größenordnungen können wir eine leistungsfähige Plattform inklusive standardisiertem Datenaustausch bereitstellen. Gern stehen wir Ihnen jederzeit als fachliche und strategische Berater zur Verfügung, um Ihren Meldeprozess optimal zu gestalten. Kommen Sie gern auf uns zu!
*Was bedeutet UHCS? UHCS steht für: UMCO’s Hazard Communication System. Eine von uns selbstentwickelte und kontinuierlich weiterausgebaute Softwarelösung zur SDB-Erstellung und (Kunden-)Dokumentenverwaltung inklusive verschiedener Adapterlösungen zum Informations- und Dokumentenaustausch.
Wir führen Sie sicheren Schrittes durch die komplexen chemikalienrechtlichen Bestimmungen. Zuverlässig, professionell und persönlich. Am Ende stehen pragmatische Lösungen, die Bestand haben.
Mit unserem Service garantieren wir, dass Ihre chemischen Produkte stets die erforderlichen und aktuellen Sicherheitsdatenblätter besitzen. Egal welche Anliegen Sie zu Sicherheitsdatenblättern haben, wir bieten Ihnen die passende Antwort und Unterstützung.
Wir beraten Sie bei der rechtssicheren Vermarktung Ihrer Produkte und übernehmen komplexe Registrierungs- und Zulassungsverfahren im Bereich der Chemikalienregulatorik. Selbst bei kniffligen Fragen haben Sie mit uns einen erfahrenen Partner an Ihrer Seite.
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