„Mikroplastik“ sind laut der ECHA (Europäische Chemikalienagentur) feste Kunststoffpartikel, die in der Regel kleiner als 5 mm sind und aus Gemischen von Polymeren und deren Additiven bestehen. Unterschieden werden hierbei beabsichtigt zugefügte und unbeabsichtigt freigesetzte Partikel. Beispielsweise wird der Abrieb von Kunstfasern oder Autoreifen als unbeabsichtigt bezeichnet, während die Zugabe von Partikeln zu Kosmetika, Reinigungsmitteln und Spielzeugen absichtlich erfolgt.
Das Problem der Kunststoffpartikel ist, dass sie meistens nicht biologisch abbaubar sind. Bisher konnten die Partikel in allen Arten von Oberflächengewässern nachgewiesen werden. Einmal in die Umwelt gelangt, können sie von Tieren wie Fischen, Vögeln und anderen Lebewesen für Nahrung gehalten und aufgenommen werden. Jedes Jahr gelangen so mehrere Tonnen Mikroplastik in unsere Nahrungskette.
Laborstudien mit Mikroplastik konnten auch bereits negative (öko)toxikologische und physikalische Effekte auf lebende Organismen belegen.
Schätzungen gehen davon aus, dass jedes Jahr ca. 42.000 Tonnen Mikroplastik durch Produkte, die Mikroplastik enthalten, in die Umwelt gelangen. Als größte Eintragsquelle wird das Granulat von künstlichem Sportrasen angesehen (ca. 16.000 Tonnen).
Der Eintrag durch unbeabsichtigt gebildetes Mikroplastik ist allerdings mit Schätzungen um etwa 176.000 Tonnen pro Jahr deutlich höher. Wie die Behörde dagegen vorgehen wird, bleibt abzuwarten.
Die Beschränkung von Mikroplastik ist nach verschiedenen Branchen bzw. Verwendungen gegliedert und nennt für die Bereiche unterschiedliche Fristen (17.10.2023-2035). Das heißt, hier hilft ein Blick in den Beschränkungstext, ob Ihre Branche und/oder Verwendung genannt ist und ab wann die Beschränkung umgesetzt werden muss. Der Beschränkungstext ist sehr umfangreich und mit vielen Ausnahmen und Fristen versehen, weshalb von einer Auflistung der Betroffenheiten in diesem Blog-Artikel verzichtet wird. Bitte kontaktieren Sie uns, wenn Sie Fragen zu Ihren Produkten haben und wir werden prüfen, inwieweit wir Sie unterstützen können.
Der Eintrag 78 des Anhang XVII der REACH-VO betrifft auch andere Rechtsbereiche, die teilweise von der REACH-VO ausgenommen sind oder es noch ergänzende Verordnungen und Richtlinien gibt, die die Verwendung reglementieren. Betroffen sind zum Beispiel Kosmetik, Detergenzien, Medizinprodukte, Düngeprodukte und Pflanzenschutzmittel.
Daher lohnt sich der Blick in den Eintrag 78 auch für Personen, die sonst keine Berührungspunkte mit REACH haben, um die Betroffenheit zu prüfen. Und auch wenn Ihr Unternehmen von einer Ausnahme profitiert, können Informations- und Deklarationspflichten bestehen.
Überprüfen Sie Ihr Produktportfolio auf absichtlich zugefügtes Mikroplastik und beachten Sie die geltenden (Übergangs-)Fristen für die Herstellung, die Einfuhr und den Verkauf Ihrer Produkte. Sollten Ihre Produkte von der Beschränkung betroffen sein, prüfen Sie, ob es geeignete mikroplastikfreie Alternativen gibt. Die entsprechenden Verbände stellen ebenfalls Informationen und Handlungsempfehlungen bereit.
Wenn Ihnen unklar ist, ob Sie von der Beschränkung betroffen sind, können wir Ihnen helfen Ihre Betroffenheit zu ermitteln. Wir unterstützen Sie bei Fragen zur Interpretation des Gesetzestextes und prüfen, ob Sie von Ausnahmeregelungen oder längeren Übergangsfristen profitieren können. Brauchen Sie Statements zu Mikroplastik für Ihre Kunden? Wir unterstützen Sie gern bei der Erstellung dieser.
Haben Sie konkrete Fragen? Dann schreiben Sie uns gern eine E-Mail oder rufen Sie an.
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