REACH

REACH-VO Artikel 2: Welche Stoffe sind von der Registrierung ausgenommen? 

Die REACH-Verordnung ist ein grundlegender Bestandteil des europäischen Chemikalienrechts und regelt die Pflicht zur Registrierung von Stoffen und Gemischen. In Artikel 2 werden verschiedene Ausnahmen aufgeführt, die Unternehmen kennen sollten, um unnötige Kosten und Aufwände zu vermeiden. 

4 Min.

13.03.2025

Die REACH-Verordnung sieht verschiedene Ausnahmen von der Pflicht zur Registrierung von Stoffen und Gemischen vor und definiert den Anwendungsbereich in Artikel 2. Die entsprechenden Kategorien werden im Folgenden erläutert.

Vollständige Ausnahme von der REACH-Verordnung:

  • radioaktive Stoffe
  • Stoffe, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen
  • nicht-isolierte Zwischenprodukte
  • gefährliche Stoffe als solche oder in Gemischen im Rahmen des Gefahrguttransports
  • Abfall im Sinne der Richtlinie 2006/12/EG, mittlerweile aufgehoben durch die Richtlinie 2008/98
  • Stoffe, die im Interesse der Landesverteidigung verwendet werden und für die nationale Ausnahmeregelungen gelten
  • Polymere im Sinne des Artikels 3, Nr. 5 der REACH-Verordnung
  • Human- oder Tierarzneimittel
  • Kosmetische Mittel im Sinne der Richtlinie 76/768/EWG
  • Medizinprodukte
  • Lebensmittel oder Futtermittel, einschließlich der Verwendung als Lebensmittelzusatzstoff, als Aromastoff in Lebensmitteln, als Zusatzstoff für die Tierernährung

Anhänge IV und V der REACH-Verordnung

In der REACH-Verordnung regeln zwei wichtige Anhänge die Ausnahmen von der Registrierungspflicht: Die Anhänge IV und V. In Anhang IV sind bestimmte identifizierte Stoffe oder Kategorien von Stoffen gelistet, die keiner Registrierungspflicht unterliegen. Sie gelten als wenig gefährlich für die Gesundheit und die Umwelt, wie z.B. Helium oder Laktose. In Anhang V sind nicht nur einzelne Stoffe, sondern ganze Stoffgruppen aufgeführt, wobei diese Ausnahmen oft nur unter bestimmten Bedingungen oder in Verbindung mit bestimmten Verfahren möglich sind.

Rückgewinnung – Recycling und Reimport

Unter bestimmten Voraussetzungen sind Stoffe, die entweder

  • in die EU reimportiert oder
  • in der EU zurückgewonnen werden,

ebenfalls von der Registrierungspflicht befreit.

Weitere Ausnahmen in Art. 9 und 15 der REACH-Verordnung sowie in Kap. 3

  • Stoffe in Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten (REACH-VO Artikel 15)
  • Stoffe in der produkt- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung, sogenannte PPORD (REACH-VO Artikel 9)
  • Isolierte Zwischenprodukte haben geringere Informationsanforderung für die Registrierung (REACH-VO Kap. 3).

Zusätzlich gelten besondere Regelungen für standortinterne isolierte Zwischenprodukte und transportierte isolierte Zwischenprodukte. Für diese Stoffe gelten Artikel 17 und 18 der REACH-Verordnung

Nilada Kongpien-Rhenius | REACH-Expertin

Unsere Empfehlung

Sie sollten Stoffe oder das Gemische genau kennen, bevor Sie sie herstellen, importieren oder in Verkehr bringen. Außerdem sollten Sie mögliche Ausnahmen rechtzeitig prüfen, um unnötige Registrierungskosten zu vermeiden. Bei bestimmten Ausnahmen, wie z.B. Rückgewinnung – Recycling und Reimport muss sehr vorsichtig und gewissenhaft vorgegangen werden. Stellen Sie sicher, dass ausreichende Nachweise und Unterlagen vorhanden sind, damit die Behörden diese überprüfen können. Wenn Sie die Befreiung von der Registrierungspflicht in Anspruch nehmen möchten und dürfen, prüfen Sie zudem, ob weitere Verpflichtungen bestehen, wie z. B. die Pflicht zur Bereitstellung von Informationen.

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