REACH

ECHA bleibt dabei: Meldepflicht für SCIP-Datenbank kommt 2021

Dass die Meldepflichten für SVHCs (besonders besorgniserregende Stoffe) unbequem ist, ist jedem klar, der Erzeugnisse, die SVHCs mit mehr als 0,1 Massenprozent enthalten, herstellt und / oder vertreibt. Zudem bringt die Frist Anfang 2021 für die SCIP-Datenbank (substances of concern in products) zunehmend Unternehmen in Bedrängnis. Einem Gesuch um Fristverschiebung erteilt die ECHA eine Absage.

4 Min.

10.08.2020
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Man ist sich einig, dass man sich uneinig ist

Orgalim, europäischer Verband für Technologie und Ingenieurwesen, hatte in einem Schreiben am 9. Juli 2020 Bedenken zur Umsetzung und Rechtmäßigkeit der Informationsanforderungen für SCIP-Meldungen kundgetan und sich für eine Verschiebung der Meldefrist von mindestens einem Jahr ausgesprochen.

Derart umfangreiche Informationspflichten seien in Artikel 33 der REACH-Verordnung nicht vorgesehen, hier würden Autoritäten überschritten. Die ECHA „respectfully disagrees“, Orgalim dürfte „not amused“ sein.

Die ECHA versteht, dass die SCIP-Meldepflicht "umfangreiche Anstrengungen der Industrie […] erfordert, die die Datenbank, welche aus der „Waste Framework Derective“ (WFD) [inoffiziell Abfallrahmenrichtlinie genannt] hervorgeht, allen Parteien auferlegt". Auch, wenn es bisher bei der konsequenten Umsetzung des Artikels 33 der REACH-VO haperte, bestehe die Informationspflicht für Lieferanten schon seit 10 Jahren. Die in der Pflicht stehenden Unternehmen sollten die Frist bis zum 5. Januar 2021 eher als Gelegenheit sehen, endlich rechtskonform gemäß der REACH-VO zu agieren.

Ein Report der ECHA aus November 2019 zeigt, dass 88% der geprüften Erzeugnis-Lieferanten ihren Kunden nicht genügend Informationen über SVHCs in ihren Erzeugnissen übermitteln. Viele Unternehmen stünden noch ganz am Anfang des Prozesses, sagt Orgalim.

Zeit nutzen und Lösungen suchen

„Sie [die Unternehmen] haben noch einige Monate, um sich vorzubereiten“, kommentiert die ECHA und kündigt für die kommenden Wochen weitere Hilfestellungen und Aktualisierungen des Dokuments mit den Anforderungen an die SCIP-Informationen an.

Wer Informationspflichten umgehen möchte, dem legt die ECHA als „ultimative Lösung“ ans Herz, alle SVHCs in Erzeugnissen durch sicherere Alternativen zu ersetzen. Ziel der SCIP-Datenbank sei es schließlich, „ein ungiftiges Umfeld“ zu schaffen.

Empfehlung

Es ist nicht davon auszugehen, dass die ECHA einer Forderung nach Fristverschiebung nachgeben wird. Wenn Sie Erzeugnisse mit Stoffen der Kandidatenliste (SVHCs) über 0,1 Massenprozent herstellen und / oder vertreiben, sollten Sie sich – sofern noch nicht passiert – zügig darauf einstellen, Ihren Informationspflichten nachzukommen. 

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