Sie möchten einen krebserzeugenden Gefahrstoff im Betrieb einsetzen, für den es keine Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) gibt. Dennoch sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, die Gefährdung zu beurteilen und zu minimieren. Die Lösung kann die Einführung eines risikobezogenen Maßnahmenkonzepts nach der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 910 sein.
Die TRGS 910 definiert als Bewertungsgrundlage zwei Risikogrenzwerte, die sich auf eine Arbeitslebenszeit von 40 Jahren bei einer kontinuierlichen arbeitstäglichen Exposition beziehen:
Um diese Wahrscheinlichkeiten einordnen zu können, werden in der technischen Regel Vergleichswerte für bekannte Krebsrisiken am Arbeitsplatz und für die Allgemeinbevölkerung angegeben. Diese beziehen sich entweder auf eine Arbeitslebenszeit (ALZ) von 40 Jahren oder eine Lebenszeit (LZ) der Allgemeinbevölkerung von 70 Jahren. Hier sind einige davon aufgeführt:
Einzelhandel | 4:10.000 / ALZ |
Dieselruß (5 ng BaP/m³) | 2:10.000 / LZ |
Cadmium im Schwebstaub | 2:100.000 / LZ |
In der TRGS 910 werden für verschiedenen Stoffe Konzentrationswerte für diese beiden Risikogrenzwerte angegeben. Anhand derer kann durch Arbeitsplatzmessungen das Risiko in einen der folgenden drei Bereiche eingeordnet werden.
Je nach dem Bereich, in dem sich die Konzentrationen bewegen, können Maßnahmen notwendig sein. In der TRGS 910 werden für jeden dieser Risikobereiche passende Maßnahmen vorgeschlagen – angefangen bei der Substitution über eine räumliche (bauliche) Abgrenzung bis zu organisatorischen oder personenbezogenen Maßnahmen (z. B. Atemschutz). Bei dieser Risikobewertung und der Maßnahmenentwicklung muss eine fachkundige Person beteiligt werden.
Als zusätzliche Hilfestellung gibt es eine Handlungsanleitung des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI), die LASI-Veröffentlichung LV 55.
Dr. Andreas Timmann | Experte für Arbeitssicherheit
Sofern Sie krebserzeugende Stoffe einsetzen, sollten Sie prüfen, ob für diese AGW oder DNEL-Werte (derived no-effect level = Konzentrationswert, unterhalb dessen nach wissenschaftlichem Kenntnisstand keine negativen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit erwartet werden) existieren. Anderenfalls werfen Sie einen Blick in die TRGS 910, ob für Ihre Stoffe Konzentrationsgrenzwerte angegeben werden. In dem Fall können Sie diese für ein risikobezogenes Maßnahmenkonzept verwenden.
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