Nach einer intensiven Vorbereitungsphase wurde die Novellierung der Gefahrstoffverordnung vom Bundestag beschlossen. Die neuen Regelungen zielen darauf ab, den Schutz von Beschäftigten im Umgang mit Gefahrstoffen weiter zu verbessern. Besonders im Fokus stehen krebserregende, keimzellmutagene und reproduktionstoxische Stoffe der Kategorien 1A und 1B sowie der Umgang mit Asbest im Baubestand. Die Verordnung soll voraussichtlich zum 1. November 2024 in Kraft treten.
Für den Umgang mit KMR-Stoffen sind die Vorschriften detaillierter ausgeführt und konkretisiert worden. Hierbei wird nun explizit gefordert, dass die oberste Maßnahme eine Verwendung im geschlossenen System sein muss. Nur falls das nicht möglich ist, dürfen andere Maßnahmen zur Verhinderung oder Verminderung der Exposition durchgeführt werden.
Für die Ermittlung des verbleibenden Risikos wird neben den veröffentlichten Grenzwerten nun auch das aus der TRGS 910 bekannte risikobezogene Maßnahmenkonzept in die Verordnung eingeführt. Sofern Grenzwerte überschritten werden oder Tätigkeiten im Bereich eines mittleren Risikos (zwischen Akzeptanz- und Toleranzrisiko) ausgeführt werden, muss unverzüglich ein Maßnahmenplan erstellt werden, zur Einhaltung der Grenzwerte oder zum Erreichen eines niedrigen Risikos (unterhalb des Akzeptanzrisikos). In diesem muss folgendes dargestellt werden:
Eine Erleichterung wird es jedoch geben. Die Pflicht zur Lagerung oder Aufbewahrung unter Verschluss für KMR-Stoffe der Kategorien 1A und 1B sowie für spezifisch zielorgantoxische Stoffe (STOT) der Kategorie 1 wurde als entbehrlich angesehen und soll zukünftig entfallen.
Neben den krebserregenden und keimzellmutagenen Stoffen müssen nun auch reproduktionstoxische Stoffe in ein Expositionsverzeichnis aufgenommen werden. Die minimale Aufbewahrungsfrist der Daten soll für reproduktionstoxische Stoffe fünf Jahre nach Ende der Exposition betragen. Das Führen dieser Expositionsdatenbank in der ZED der DGUV wird insofern vereinfacht werden, dass hierfür die Zustimmung der Beschäftigten oder deren Vertretung nicht mehr notwendig sein wird.
In die Gefahrstoffverordnung wurden umfangreiche Vorschriften für den Umgang mit Asbest eingeführt. Diese betreffen insbesondere den Asbest, der in allen Gebäuden vermutet werden muss, deren Baubeginn vor dem 31. Oktober 1993 lag. Aber auch bei späterem Baubeginn kann Asbest nicht immer sicher ausgeschlossen werden, da bis Ende 1994 noch Übergangsfristen für die Verwendung einiger spezieller Produkte bestanden. Diese Produkte (z. B. Anstrichstoffe oder Kanal- und Druckrohrleitungen) werden im Anhang I Nr. 3.8 genannt. Die einzuhaltenden Maßnahmen bei Abbruch, Sanierung oder Instandhaltung solcher Gebäude sind nun detailliert in der Verordnung aufgeführt.
Anstelle der Erkundungspflicht für den Veranlasser von Tätigkeiten an Altgebäuden soll eine Informationspflicht an die ausführenden Unternehmen treten. Dieses verlegt die Bürde für das Auffinden von Asbest in Richtung der ausführenden Bauunternehmen und wird von diesen und der IG BAU als kritisch angesehen. Die Diskussion um dieses Thema kann das Inkrafttreten der GefStoffV noch verzögern.
Dr. Andreas Timmann | Experte für Arbeitssicherheit
Mit der Zustimmung des Bundesrates wird die novellierte Gefahrstoffverordnung bald in Kraft treten. Unternehmen sollten bereits jetzt prüfen, ob ihre Schutzmaßnahmen und Dokumentationsprozesse den neuen Anforderungen gerecht werden. Besonders sollten die bestehenden Maßnahmen für den Umgang mit KMR-Stoffen mit Blick auf die Neuerungen bewertet werden.
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