Arbeitsschutz

Änderungen der harmonisierten Einstufungen in der CLP-Verordnung 

Die harmonisierten Einstufungen in Tabelle 3 in Anhang VI der CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, CLP-VO) wurden verändert. Diese Änderungen müssen ab dem 1. Mai 2026 in der EU verpflichtend angewendet werden, können jedoch bereits heute angewendet werden.

3 Min.

06.11.2024

Die Europäische Kommission hat zum 30. September 2024 eine Delegierte Verordnung zu Änderungen in Tabelle 3 in Anhang VI der CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) erlassen. Dadurch haben einige Stoffe neue Einstufungen erhalten und es wurden neue Stoffe aufgenommen. Diese werden teilweise erhebliche Auswirkungen auf den Umgang mit diesen Stoffen haben. 

Harmonisierte Einstufung

Die harmonisierte Einstufung ist eine Vorgabe der Europäischen Union über die mindestens anzuwendende Einstufung von Stoffen, Stoffgruppen oder Gemischen. Für krebserzeugende, keimzellmutagene und reproduktionstoxische Stoffe (KMR-Stoffe) sowie atemwegsensibilisierende Stoffe der Kategorie 1 (H-Satz H334) werden in der Regel harmonisierte Einstufungen festgelegt. Mit besonderer Begründung können auch andere Stoffe aufgenommen werden, die nicht unter diese Kriterien fallen. Normalerweise gibt es für die Anwendung der harmonisierten Einstufungen eine Übergangsfrist. Möglich ist die Anwendung häufig bereits sehr kurzfristig. Zu finden sind die Einstufungen samt der geltenden Fristen in Anhang VI Tabelle 3 der CLP-VO.

Nicht selten besitzen Gefahrstoffe neben den harmonisierten noch weitere Gefährdungen, die gegebenenfalls bei der vollständigen Einstufung ergänzt werden müssen. Außerdem können produktionsbedingt Gefährdungen im Einzelfall auch höher als die harmonisierte sein. Niemals jedoch geringer.

Beispielhafte Änderungen

Betroffen von den aktuellen Änderungen sind mehr als 30 Gefahrstoffe bzw. Gefahrstoffgruppen. Hier sind einige Beispiele aufgelistet mit den sich daraus möglicherweise ergebenden Folgen für Ihren Betrieb:

Stoff, StoffgruppeÄnderungMögliche Folgen

Acetonoxim

(CAS-Nr. 127-06-0)

Neueintrag unter anderem mit:

Carc. 1B [H350] (bisher: Carc. 2)

STOT RE 2 (Blutkreislauf) [H373]

ggf. erforderlich:

- erhöhte Schutzmaßnahmen

- Expositionsverzeichnis

1,4-Dichlor-2-nitrobenzol

(CAS-Nr. 89-61-2)

Neueintrag mit

Carc. 1B (H350)

wird zum KMR-Stoff

ggf. erforderlich:

- erhöhte Schutzmaßnahmen

- Expositionsverzeichnis

Ethanthiol

(CAS-Nr. 75-08-1)

veränderte Einstufung, unter anderem:

Acute Tox. 3 [H331] statt

Acute Tox. 4 [H332]

Neue Anforderungen an Lagerung (TRGS 510) und Umgang nach §8 Abs. 7 GefStoffV (sog. „Verschlussregelung“)

n-Hexan

(CAS-Nr. 110-54-3)

veränderte Einstufung:

STOT RE 1 (Nervensystem) [H372] statt

STOT RE 2 (Skin) [H373]

ggf. erhöhte Schutzmaßnahmen erforderlich

mehrwandige Kohlenstoffröhren

(Index-Nr. 006-104-00-2)

Neueintrag mit

Carc. 1B (H350i)

STOT RE 1 (Lunge, Einatmen) (H372)

wird zum KMR-Stoff

ggf. erforderlich:

- Neubewertung für Schutzmaßnahmen

- Expositionsverzeichnis

Silbermasse, -pulver und 
-nanopartikel

(CAS-Nr. 7440-22-4)

Neueinträge unter anderem mit

Repr. 2 [H361f]

STOT RE 2 (Nervensystem) [H373]

wird zum KMR-Stoff

Neubewertung für Schutzmaßnahmen notwendig

Trimethylborat

(CAS-Nr. 121-43-7)

ergänzte Einstufung

Repr. 1B [H360FD]

wird zum KMR-Stoff 

ggf. erforderlich:

- erhöhte Schutzmaßnahmen

- Expositionsverzeichnis

 

Diese und alle weiteren Änderungen der Verordnung sind ab dem 1. Mai 2026 verpflichtend in der EU anzuwenden. Sie können jedoch bereits jetzt angewendet werden. Insbesondere bei den neu als KMR-Stoff eingestuften Stoffen müssen die besonderen Schutzmaßnahmen gemäß § 10 GefStoffV beachtet werden.

Weitere Informationen

Dr. Andreas Timmann | Experte für Arbeitsschutz

Unsere Empfehlung

Prüfen Sie die Änderungen in den harmonisierten Einstufungen, ob Stoffe betroffen sind, mit denen Sie in Ihrem Betrieb umgehen. Beurteilen Sie, ob sich daraus Änderungen für Ihre Schutzmaßnahmen ergeben. Beachten Sie gegebenenfalls neue Pflichten, die auf Sie zukommen können, wie zum Beispiel das Führen eines Expositionsverzeichnisses.

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