Die Europäische Kommission hat zum 30. September 2024 eine Delegierte Verordnung zu Änderungen in Tabelle 3 in Anhang VI der CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) erlassen. Dadurch haben einige Stoffe neue Einstufungen erhalten und es wurden neue Stoffe aufgenommen. Diese werden teilweise erhebliche Auswirkungen auf den Umgang mit diesen Stoffen haben.
Die harmonisierte Einstufung ist eine Vorgabe der Europäischen Union über die mindestens anzuwendende Einstufung von Stoffen, Stoffgruppen oder Gemischen. Für krebserzeugende, keimzellmutagene und reproduktionstoxische Stoffe (KMR-Stoffe) sowie atemwegsensibilisierende Stoffe der Kategorie 1 (H-Satz H334) werden in der Regel harmonisierte Einstufungen festgelegt. Mit besonderer Begründung können auch andere Stoffe aufgenommen werden, die nicht unter diese Kriterien fallen. Normalerweise gibt es für die Anwendung der harmonisierten Einstufungen eine Übergangsfrist. Möglich ist die Anwendung häufig bereits sehr kurzfristig. Zu finden sind die Einstufungen samt der geltenden Fristen in Anhang VI Tabelle 3 der CLP-VO.
Nicht selten besitzen Gefahrstoffe neben den harmonisierten noch weitere Gefährdungen, die gegebenenfalls bei der vollständigen Einstufung ergänzt werden müssen. Außerdem können produktionsbedingt Gefährdungen im Einzelfall auch höher als die harmonisierte sein. Niemals jedoch geringer.
Betroffen von den aktuellen Änderungen sind mehr als 30 Gefahrstoffe bzw. Gefahrstoffgruppen. Hier sind einige Beispiele aufgelistet mit den sich daraus möglicherweise ergebenden Folgen für Ihren Betrieb:
Stoff, Stoffgruppe | Änderung | Mögliche Folgen |
Acetonoxim (CAS-Nr. 127-06-0) | Neueintrag unter anderem mit: Carc. 1B [H350] (bisher: Carc. 2) STOT RE 2 (Blutkreislauf) [H373] | ggf. erforderlich: - erhöhte Schutzmaßnahmen - Expositionsverzeichnis |
1,4-Dichlor-2-nitrobenzol (CAS-Nr. 89-61-2) | Neueintrag mit Carc. 1B (H350) | wird zum KMR-Stoff ggf. erforderlich: - erhöhte Schutzmaßnahmen - Expositionsverzeichnis |
Ethanthiol (CAS-Nr. 75-08-1) | veränderte Einstufung, unter anderem: Acute Tox. 3 [H331] statt Acute Tox. 4 [H332] | Neue Anforderungen an Lagerung (TRGS 510) und Umgang nach §8 Abs. 7 GefStoffV (sog. „Verschlussregelung“) |
n-Hexan (CAS-Nr. 110-54-3) | veränderte Einstufung: STOT RE 1 (Nervensystem) [H372] statt STOT RE 2 (Skin) [H373] | ggf. erhöhte Schutzmaßnahmen erforderlich |
mehrwandige Kohlenstoffröhren (Index-Nr. 006-104-00-2) | Neueintrag mit Carc. 1B (H350i) STOT RE 1 (Lunge, Einatmen) (H372) | wird zum KMR-Stoff ggf. erforderlich: - Neubewertung für Schutzmaßnahmen - Expositionsverzeichnis |
Silbermasse, -pulver und (CAS-Nr. 7440-22-4) | Neueinträge unter anderem mit Repr. 2 [H361f] STOT RE 2 (Nervensystem) [H373] | wird zum KMR-Stoff Neubewertung für Schutzmaßnahmen notwendig |
Trimethylborat (CAS-Nr. 121-43-7) | ergänzte Einstufung Repr. 1B [H360FD] | wird zum KMR-Stoff ggf. erforderlich: - erhöhte Schutzmaßnahmen - Expositionsverzeichnis |
Diese und alle weiteren Änderungen der Verordnung sind ab dem 1. Mai 2026 verpflichtend in der EU anzuwenden. Sie können jedoch bereits jetzt angewendet werden. Insbesondere bei den neu als KMR-Stoff eingestuften Stoffen müssen die besonderen Schutzmaßnahmen gemäß § 10 GefStoffV beachtet werden.
Dr. Andreas Timmann | Experte für Arbeitsschutz
Prüfen Sie die Änderungen in den harmonisierten Einstufungen, ob Stoffe betroffen sind, mit denen Sie in Ihrem Betrieb umgehen. Beurteilen Sie, ob sich daraus Änderungen für Ihre Schutzmaßnahmen ergeben. Beachten Sie gegebenenfalls neue Pflichten, die auf Sie zukommen können, wie zum Beispiel das Führen eines Expositionsverzeichnisses.
Unsere Expertinnen und Experten im Arbeitsschutz unterstützen Sie gern bei allen Fragen rund um die Beurteilung Ihrer Schutzmaßnahmen mit Blick auf die Gefährdungen durch Ihre Stoffe. Insbesondere für das Entwickeln von Schutzmaßnahmen beim Umgang mit KMR-Stoffen stellen wir Ihnen gern unser Fachwissen zur Verfügung. Auch bei anderen Herausforderungen des Arbeitsschutzes stehen wir Ihnen beratend zur Seite, beispielsweise durch die Stellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder bei der Erstellung von Betriebsanweisungen und Explosionsschutzdokumenten.
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