Arbeitsschutz

Neufassung der TRGS 725

Am 5. April 2023 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die Neufassung der Technischen Regel (TRGS) 725 „Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen im Rahmen von Explosionsschutzmaßnahmen“ bekannt gemacht (GMBl 2023, S. 727).

6 Min.

24.10.2023

Worum geht es bei der TRGS 725?

Die TRGS 725 beschreibt die Vorgehensweise zur Ermittlung der erforderlichen Zuverlässigkeit von sicherheitsrelevanten Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen (sog. Ex-Einrichtungen) als Bestandteil von Explosionsschutzmaßnahmen nach

  • TRGS 722 „Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Gemische“,
  • TRGS 723 „Gefährliche explosionsfähige Gemische – Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Gemische“ und
  • TRGS 724 „Gefährliche explosionsfähige Gemische – Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes, welche die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken“
  • sowie die Anforderungen zur Erreichung der erforderlichen Explosionssicherheit von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (Ex-Anlagen)

und gilt sowohl für einfache als auch für komplexe Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen und beinhaltet die Betrachtung verschiedener Methoden zur Bewertung der Zuverlässigkeit der Ex-Einrichtung.

Die Bewertung der Eignung und Funktionsfähigkeit technischer Maßnahmen sowie die Eignung organisatorischer Maßnahmen erfolgt nach TRGS 722 bis TRGS 724 und ist nicht Bestandteil dieser TRGS.

Allgemeine Vorgehensweise zur Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 725

Im ersten Schritt werden die nach dem Explosionskonzept einzusetzenden Schutzmaßnahmen nach TRGS 722 bis 724 festgelegt, dann wird ihre Verfügbarkeit betrachtet. Wird diese in der Gefährdungsbeurteilung so bewertet, dass dadurch die erforderliche Explosionssicherheit erreicht wird, werden keine Ex-Einrichtungen benötigt und eine weitere Befassung mit der TRGS 725 entfällt.

Besteht aber eine Lücke, um den Sollzustand der erforderlichen Explosionssicherheit zu erreichen, muss diese mit Ex-Einrichtungen ausreichender Klassifizierungsstufe geschlossen werden. Die Klassifizierungsstufe beschreibt den Grad der Zuverlässigkeit der Ex-Einrichtung. In den Abbildungen 3 bis 8 gibt die TRGS 725 an, welche Zonenreduzierung bzw. welcher Grad der Zündquellenüberwachung (Auftreten von Zündquellen beim seltenen, beim vorsehbaren Fehlerfall, beim Normalbetrieb) durch welche Kombinationen aus Explosionsschutzmaßnahme (Grad der Verfügbarkeit) und Ex-Einrichtung (Klassifizierungsstufe) erreicht werden können.

Die Bewertung, ob die eingesetzten Ex-Einrichtungen die erforderliche Zuverlässigkeit (Klassifizierungsstufe) besitzen, kann nach der Methodik der TRGS 725 oder alternativ nach Methoden der funktionalen Sicherheit (Anforderungen an Zuverlässigkeit anhand der angegebenen technischen Standards wie vorhandene Safety Integrity Level, Performance Level etc. der Ex-Einrichtung bzw. der Funktionseinheiten) erfolgen.

Die Neuerungen in der TRGS 725

Folgende relevante Neuerungen haben sich durch die Neufassung der TRGS 725 ergeben:

  1. Die Neufassung bestimmt zum ersten Mal Begriffe wie z. B. „Betriebskonzept“. Andere Begriffe wie „bewährte Technik“ wurden erweitert.
  2. Mit der Neufassung benennt der Anwendungsbereich nun unterschiedliche Methoden zur Bewertung der Zuverlässigkeit von Ex-Einrichtungen. So gibt es eine „Umrechnungstabelle“ für Ex-Einrichtungen, die nach den Methoden der funktionalen Sicherheit bewertet werden (z. B. DIN EN 61511-1:2019, DIN EN 62061 (VDE 0113-50):2016, DIN EN ISO 13849-1:2016 oder DIN EN ISO 80079-37:2016). Die TRGS 725 gibt ausführliche Hinweise, wie diese Methoden anzuwenden sind. Dabei ist es den Unternehmen freigestellt, innerhalb einer Ex-Anlage unterschiedliche Methoden zu verwenden.
  3. Unter 3.2 Gefährdungsbeurteilungen verknüpft die Neufassung von TRGS 725 die Zuverlässigkeit von Ex-Einrichtungen mit der Verfügbarkeit von Explosionsschutzmaßnahmen. In Abhängigkeit von Zonen und potenziellen Zündquellen zeigt eine Tabelle auf, wie zuverlässig die Verfügbarkeit von Explosionsschutzmaßnahmen („sehr hoch“, „hoch“, „ausreichend“ und „keine weiteren Maßnahmen erforderlich“) ist. Wird die Bewertungsstufe „sehr hoch“ (K3) erreicht, sind die erkannten möglichen Fehlfunktionen nur dann sicherheitsrelevant, wenn sie in Kombination miteinander auftreten. In diesem Fall gilt die Zuverlässigkeit der Ex-Einrichtung als dauerhaft gewährleistet. Die Bewertungsstufe „hoch“ (K2) kann gewählt werden, wenn die Einrichtung im Normalbetrieb verfügbar ist und bei vorhersehbaren Fehlern kein Ausfall der Sicherheitseinrichtung befürchtet werden muss. Als „ausreichend“ gelten Ex-Einrichtungen, die normalerweise zur Verfügung stehen und bei denen Ausfälle „nicht häufig“ vorkommen.
  4. Macht der Arbeitgeber von der Möglichkeit Gebrauch, gemäß Anhang I Nummer 1.6 Absatz 3 GefStoffV von einer Zoneneinteilung abzusehen, sind grundsätzlich die gemäß dieser technischen Regel für die Zone 0 bzw. 20 angegebenen Schutzmaßnahmen zu treffen. Abweichungen hiervon sind zulässig, wenn diese in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Absatz 9 GefStoffV begründet festgelegt werden.

Der neue Anhang 1

Der neue Anhang 1 der TRGS 725 erläutert die Vorgehensweise an Beispielen zur Zonenreduzierung:

  • Überwachung der Lüftung: Es wird zusätzlich zu einer technischen Lüftung eine Ex-Einrichtung geplant, die den Volumenstrom überwacht. Hier wird zum ersten Mal eine Klassifizierungsstufe ermittelt.
  • Anschaffung einer Lüftungsanlage: Eine neue technische Lüftung wird angeschafft, mit der eine Zonenreduzierung von Zone 1 nach Zone 2 erreicht werden soll. Ein Ausfall ist nur bei Motorversagen oder zentralem Stromausfall vorstellbar. Zum Erreichen der neuen Zone ist keine zusätzliche Ex-Einrichtung erforderlich.
  • Druckmessung: Eine Druckmessung mit Alarmfunktion eines an ein Stickstoffnetz angeschlossenen Lagerbehälters für entzündbare Flüssigkeiten wird neu installiert und ist als Ex-Einrichtung definiert. Durch sie kann eine Zonenreduzierung erreicht werden.
  • Messung des Sauerstoffgehalts: Auch wenn im Rahmen einer Erst-Inertisierung in einem Tank die Sauerstoffgrenzkonzentration unterschritten wurde, ist keine zusätzliche Ex-Einrichtung erforderlich.
  • Bildung eines explosionsfähigen Gemischs: Da in einem Taumeltrockner durch ein Versagen des Dichtungssystems und Eintrag von Sauerstoff die Bildung eines explosionsfähigen Gemischs nicht ausgeschlossen werden kann, muss zur Erreichung der Zone 2 eine zusätzliche Ex-Einrichtung installiert werden.
  • Befüllung und Leerung eines Silos: Hier wird bei der Förderung mit Stickstoff eine Zonenreduzierung um zwei Stufen erreicht, weil bei Stickstoffausfall keine elektrostatischen Entladungen zu erwarten sind.

Gennadiy Pykhtin | Experte für Arbeitssicherheit

Unsere Empfehlung

Alle Unternehmen, die mit Ex-Einrichtungen arbeiten, sollten sich jetzt mit den Änderungen der TRGS 725 befassen. So stellen sie sicher, dass sie die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung ordnungsgemäß einhalten. Hierfür sollten Arbeitgeber zuerst prüfen, ob die Neufassung der TRGS 725 konkrete Auswirkungen auf ihren Betrieb hat. Etwaige Neuerungen – z. B. hinsichtlich der Verfügbarkeit von Explosionsschutzmaßnahmen, der Zoneneinteilung und der Klassifizierungsstufen – sollten schnellstmöglich innerbetrieblich umgesetzt werden. Des Weiteren ist zu prüfen, ob spezielle Prozesse oder Zuständigkeiten angepasst werden müssen.

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