Blogartikel zum Themenbereich Biozide

Ausschuss für Biozidprodukte empfiehlt die Genehmigung von vier bioziden Wirkstoffen und Unionszulassungen von Biozidproduktfamilien

Das BPC (Biocidal Product Committee) verabschiedete Ende 2019 Stellungnahmen zu mehreren Wirkstoffen in verschiedenen Produktarten (PA). Diese dienen als Empfehlung und Grundlage für die Genehmigung oder Nicht-Genehmigung von bioziden Wirkstoffen.

3 Min.

20.01.2020

Betroffene Wirkstoffe:

  • Icaridin (CAS #119515-38-7) für die Produktart 19

Dieser Altwirkstoff wird in Insektiziden verwendet und kommt in Biozidprodukten vor, die von der breiten Öffentlichkeit verwendet werden.

  • Cyanamid (CAS #420-04-2, EC #206-992-3) für die Produktarten 3 und 18

Cyanamid kommt in Biozidprodukten der Produktart 3 vor, die zur Desinfektion in Schweineställen gegen das Bakterium Brachyspira hyodysenteriae eingesetzt werden. In der Produktart 18 wird der Altwirkstoff als Insektizid gegen Fliegenlarven in Schweineställen verwendet. Produkte die diesen Wirkstoff enthalten werden nur von professionellen Anwendern eingesetzt. Sowohl der Ausschuss für Biozidprodukte als auch der bewertende Mitgliedsstaat sehen bei Cyanamid die Kriterien für einen endokrinen Disruptoren erfüllt.

  • Formaldehyd (CAS #50-00-0, EC #200-001-8) für die Produktarten 2 und 3

Der Altwirkstoff Formaldehyd findet als Desinfektionsmittel im Gesundheitsbereich und in der Veterinärhygiene bei professionellen Anwendern Verwendung.

  • Carbendazim (CAS #10605-21-7, EC #234-232-0) für die Produktarten 7 und 10

Biozide mit dem Altwirkstoff Carbendazim werden in der Filmkonservierung (PA7) oder als Fungizide für Schutzmittel von Baumaterialien (PA10) verwendet. Die Biozidprodukte werden dabei von industriellen Verwendern genutzt, während die behandelten Endwaren sowohl von der breiten Öffentlichkeit als auch von professionellen Anwendern verwendet werden.

Betroffene Unionszulassungen

Die Unionszulassungen betreffen Biozidproduktfamilien der Produktart 2 mit dem Wirkstoff Propan-2-ol, sowie der Produktart 3 und 4 mit dem Wirkstoff Iod/PVP-Iod.

Wie geht es weiter?

Im BPC werden Meinungen und Empfehlungen vorbereitet, welche die Grundlage für die Genehmigung von bioziden Wirkstoffen und Unionszulassungen von Biozidprodukten bilden. Der Rechtsakt über die Genehmigung oder auch Nicht-Genehmigung eines Wirkstoffes wird abschließend von der Europäischen Kommission erlassen und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.

Sollte die Europäische Kommission der Empfehlung des BPC in den genannten Fällen folgen, so beginnt nach der Verabschiedung der Durchführungsverordnungen der Wirkstoffe eine Übergangsfrist, in der Unternehmen Anträge auf Zulassung ihrer betroffenen Produkte in den Mitgliedstaaten einreichen können. Nach Ablauf dieser Frist und ohne entsprechend gestellten Zulassungsantrag dürfen die Produkte laut Artikel 89 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 noch 180 Tage auf dem Markt bereitgestellt und 365 Tage verwendet werden.

Weitere Informationen

Empfehlung

Haben Sie Produkte mit den genannten Wirkstoffen in Ihrem Portfolio? Das sollten Sie prüfen. Da die Zulassung eines Biozidproduktes und die damit verbundene Erstellung des Dossiers zeit- und kostaufwendig ist, sollten Sie frühzeitig Ihre Zulassungsoptionen kennen. Gern stehen wir Ihnen für Fragen rund um die Zulassung von bioziden Produkten zur Verfügung.

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