Biozide

Neue Regeln für den Verkauf von Biozidprodukten: Selbstbedienungsverbot tritt in Kraft

Ab dem 1. Januar 2025 gelten neue Vorschriften der „Verordnung über die Meldung und die Abgabe von Biozidprodukten sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) NR. 528/2012“ (kurz: ChemBiozidDV). Der Verkauf und die Abgabe von Biozidprodukten wird deutlich verschärft, denn ein Selbstbedienungsverbot für bestimmten Produktarten und die Pflicht eines Abgabegespräches durch sachkundiges Personal (§ 10-13 ChemBiozidDV) treten in Kraft.

4 Min.

17.12.2024

Die „Verordnung über die Meldung und die Abgabe von Biozidprodukten sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) NR. 528/2012“ (kurz: ChemBiozidDV) trat zum 1. Januar 2022 in Kraft und löste damals die bisherige Meldeverordnung für Biozidprodukte ab. Neben Veränderungen in der nationalen Meldung von Biozidprodukten in Deutschland war auch eine Selbstbedienungsverbot für bestimmte Produktarten vorgesehen. Dieses Selbstbedienungsverbot sowie die Notwendigkeit für Abgabegespräche treten nun zum 1. Januar 2025 in Kraft – für den stationären Handel und den Online-Handel.

Selbstbedienungsverbot für viele Produkte

Ab dem kommenden Jahr dürfen Kund*innen keinen freien Zugriff mehr auf Produkte haben, die in die folgenden, als gefährlich angesehenen Produktarten fallen: 

  • Rodentizide (Produktart 14)
  • Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden (Produktart 18)
  • Antifouling-Produkte (Produktart 21)

Gleiches gilt auch für Produkte, die für mindestens eine Verwendung nicht für die Öffentlichkeit zugelassen sind – also nur für professionelle Anwender*innen gedacht sind. Künftig müssen hierfür die jeweiligen persönlichen Voraussetzungen überprüft werden.

Des Weiteren muss vor Abgabe dieser Produkte ein Gespräch durch eine sachkundige Person geführt werden. Im stationären Handel muss diese Person im Betrieb beschäftigt sein. Für den Online- und Versandhandel ist das nicht der Fall.

Abgabegespräche und Sachkunde

Das Abgabegespräch soll u.a. Themen wie die sachgerechte Anwendung des Biozidproduktes und die damit verbunden Risiken sowie mögliche Risikominderungsmaßnahmen behandeln. Die Person, die diese Gespräche führt, muss die Sachkunde nach § 11 ChemVerbotsV haben oder andere anerkannte ausländische Qualifikationen vorweisen können.

Im Online- und Versandhandel muss ein fernmündliches oder per Videoübertragung durchgeführtes Abgabegespräch geführt werden. Ein zuvor aufgezeichnetes Video abzuspielen ist demnach nicht ausreichend. Wie die Abgabegespräche dokumentiert werden, liegt in der Verantwortung der abgebenden Betriebe. Im Falle einer behördlichen Kontrolle liegt die Beweispflicht aber bei der Industrie.

Abgesehen von den zuvor genannten Produktarten gilt die Anforderung des Abgabegesprächs zusätzlich auch für die folgenden Produktarten:

  • Beschichtungsschutzmittel (Produktart 7)
  • Holzschutzmittel (Produktart 8)
  • Schutzmittel für Baumaterialien (Produktart 10)

Jens Fisser | Biozidexperte

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