Biozide

Erneute Stellungnahmen des BPC zur Genehmigung zweier Aktivchlor Wirkstoffe

Schon im April 2018 veröffentlichte das BPC Stellungnahmen zu den Wirkstoffen in den Produktarten 1, 2, 3, 4 und 5. Nach einer Revision werden die Stellungnahmen nun erneut veröffentlicht.

2 Min.

20.07.2020

Die Wirkstoffe auf einen Blick

  • Aktives Chlor generiert aus Natriumchlorid durch Elektrolyse (keine EC/CAS-Nr.)
  • Aktives Chlor freigesetzt aus Hypochloriger Säure (CAS # 7790-92-3)

 

Die Empfehlung zur Genehmigung bei beiden Wirkstoffen erfolgt in Produktart 1 (Menschliche Hygiene, beispielsweise Hand-Desinfektion), Produktart 2 (Desinfektionsmittel […], die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind, beispielsweise zur Flächendesinfektion oder Desinfektion von Schwimmbädern), Produktart 3 (Hygiene im Veterinärbereich), Produktart 4 (Desinfektion im Lebens- und Futtermittelbereich), Produktart 5 (Desinfektion des Trinkwassers).

Warum die doppelte Stellungnahme?

Schon im Jahr 2018 berichteten wir zur Stellungnahme des BPC über die Genehmigung des Wirkstoffes „Aktives Chlor generiert aus Natriumchlorid durch Elektrolyse“.

Diese Stellungnahmen wurden von der europäischen Kommission zunächst abgewiesen und zur Revalierung zurückgegeben. Es sollte hierbei geprüft werden, ob die Wirkstoffe die Kriterien für endokrinschädliche Eigenschaften erfüllen. Letztendlich beschreibt das BPC in den neuen Stellungnahmen, dass für eine Einschätzung hierzu die Datenlage nicht ausreiche.

Wie geht es nun weiter?

Die Stellungnahmen liegen nun wieder der europäischen Kommission vor, die mit ihrer nächsten Sitzung schließlich über die endgültige Genehmigung bzw. Nicht-Genehmigung entscheidet. Dabei folgt diese in der Regel der Meinung des Ausschusses für Biozidprodukte.

Nach der Verabschiedung der Durchführungsverordnungen der Wirkstoffe können innerhalb einer Übergangsfrist Anträge auf Zulassung der betroffenen Biozidprodukte nach Biozidverordnung (EU) 528/2012 eingereicht werden. Ohne entsprechend gestellten Zulassungsantrag innerhalb dieser Frist dürfen die Produkte nur noch 180 Tage auf dem Markt bereitgestellt und 365 Tage verwendet werden (Artikel 89, (EU) 528/2012).

Empfehlung

Prüfen Sie, ob Ihre Biozidprodukte die genannten Wirkstoffe beinhalten und den betreffenden Produktarten angehören. In dem Fall sollten Sie eine Strategie zur Zulassung ihrer Biozidprodukte nach der Biozidverordnung (EU) Nr. 528/2012 ausarbeiten. Die Erstellung des dazu nötigen Dossiers und die Bewertung des Antrages sind sehr langwierig und müssen daher frühzeitig angegangen werden.

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