Bis zum 30.06.2019 durfte die Beförderung gefährlicher Güter noch nach der bis zum 31.12.2018 geltenden Fassung durchgeführt werden. Bei einigen Regelungen konnten jedoch längere Übergangsfristen in Anspruch genommen werden.
1.6.1.45 ADR: Das Muster für Schulungsbescheinigungen, das bis zum 31.12.2018 verwendet werden durfte, darf auch weiterhin bis zum 31.12.2020 weiter genutzt werden.
1.6.1.47 ADR: Lithiumzellen und -batterien, welche die Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7 g) nicht erfüllen, dürfen bis zum 31. Dezember 2019 weiterbefördert werden. Am dem 01.01.2020 müssen Hersteller und Vertreiber die im Handbuch und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 Absatz 38.3.5 festgelegten Prüfungszusammenstellung zur Verfügung stellen. An dieser Stelle möchte ich auf das von der UMCO erstellte Formular hinweisen, dass für diesen Zweck verwendet werden kann.
1.6.5.4 ADR: Hinsichtlich des Baus der Fahrzeuge EX/II, EX/III, FL und AT bleiben die Vorschriften des Teils 9, die bis zum 31.12.2018 in Kraft waren, bis zum 31.03.2020 anwendbar. Es handelt sich hierbei im Wesentlichen um die Regelung aus dem ADR 2015, die bis zum 31.12.2018 verlängert wurden
6.2.3.1 und 6.2.3.4 ADR: Die Baumusterzulassung EN 12245:2002 für „Ortsbewegliche Gasflaschen – Vollumwickelte Flaschen aus Verbundwerkstoffen“ wird am 31.12.2019 endgültig für alle Gasflaschen zurückgezogen. Das gleiche gilt für EN 12245:2009 + A1:2011
Am 01.01.2020 tritt der IMDG-Code 39-18 offiziell in Kraft. Er durfte bereits seit dem 01.01.2019 freiwillig angewendet werden. Ab dem 01.01.2020 darf nunmehr der IMDG-Code 38-16 nicht mehr angewendet werden. Die wesentlichen Änderungen haben wir nachfolgende für Sie zusammengefasst.
Dieser Abschnitt widmet sich der Klassifizierung von Gegenständen, die gefährliche Güter enthalten. Ein in diesem Zusammenhang beförderter Gegenstand ist eine Maschine, ein Gerät oder eine andere Einrichtung. Dazu wurden in der Gefahrgutliste 12 neue UN-Nummern aufgenommen.
UN-Nr. | Richtiger technischer Name | Klasse | Zusatz- gefahr | Verpa- ckungs- gruppe | Sonder-vorschriften |
---|---|---|---|---|---|
3537 | GEGENSTÄNDE, DIE ENTZÜNDBARES GAS ENTHALTEN, N.A.G. | 2,.1 | Siehe 2.0.6.6 | - | 274 391 |
3538 | GEGENSTÄNDE, DIE NICHT ENTZÜNDBARES, NICHT GIFTIGES GAS ENTHALTEN, N.A.G. | 2.2 | Siehe 2.0.6.6 | - | 274 391 |
3539 | GEGENSTÄNDE, DIE GIFTIGES GAS ENTHALTEN, N.A.G. | 2.3 | Siehe 2.0.6.6 | - | 274 391 |
3540 | GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G. | 3 | Siehe 2.0.6.6 | - | 274 391 |
3541 | GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ENTZÜNDBAREN FESTEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G. | 4.1 | Siehe 2.0.6.6 | - | 274 391 |
3542 | GEGENSTÄNDE, DIE EINEN SELBSTENTZÜNDLICHEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G. | 4.2 | Siehe 2.0.6.6 | - | 274 391 |
3543 | GEGENSTÄNDE, DIE EINEN STOFF ENTHALTEN, DER IN BERÜHRUNG MIT WASSER ENTZÜNDBARE GASE ENTWICKELT, N.A.G. | 4.3 | Siehe 2.0.6.6 | - | 274 391 |
3544 | GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G. | 5.1 | Siehe 2.0.6.6 | - | 274 391 |
3545 | GEGENSTÄNDE, DIE ORGANISCHES PEROXID ENTHALTEN, N.A.G. | 5.2 | Siehe 2.0.6.6 | - | 274 391 |
3546 | GEGENSTÄNDE, DIE EINEN GIFTIGEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G. | 6.1 | Siehe 2.0.6.6 | - | 274 391 |
3547 | GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ÄTZENDEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G. | 8 | Siehe 2.0.6.6 | - | 274 391 |
3548 | GEGENSTÄNDE, DIE VERSCHIEDENE GEFÄHRLICHE GÜTER ENTHALTEN, N.A.G. | 9 | Siehe 2.0.6.6 | - | 274 391 |
Neue UN-Nummer für Gegenstände
Eine neue UN-Nummer „GIFTIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G.“ UN 3535 wurde eingefügt.
Eine neue UN-Nummer „LITHIUMBATTERIEN, IN GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEITEN EINGEBAUT“, UN 3536 wurde eingefügt.
Proben organischer Stoffe, die funktionelle Gruppen enthalten, die in den Tabellen A6.1 und/oder A6.3 in Anhang 6 (Screening Procedures – Voruntersuchungen) des Handbuchs Prüfungen und Kriterien aufgeführt sind, dürfen unter UN 3224 (Selbstzersetzlicher Stoff Typ C, fest) bzw. UN 3223 (Selbstzersetzlicher Stoff Typ C, flüssig) der Klasse 4.1 befördert werden.
Die maximale Größe für Verpackungen, bei denen die Viskositätsregelungen angewendet werden dürfen, wurden von 30 auf 450 Liter erhöht.
Neuer Eintrag „Stoffe, die den Kriterien eines polymerisierenden Stoffes und darüber hinaus den Kriterien für eine Aufnahme in die Klassen 1 bis 8 entsprechen, unterliegen den Vorschriften der Sondervorschrift 386 des Kapitels 3.3.“ Diese Bemerkung wurde eingefügt, um ein Unglück wie an Bord der „MSC Flaminia“ zu verhindern.
Die Klassifizierung für ätzende Stoffe wurde komplett überarbeitet. In der Zuordnung der Verpackungsgruppen wird der Ausdruck „Zubereitung“ durch „Gemische“ und in der zusammenfassenden Darstellung der Kriterien der Ausdruck „Zerstörung“ durch „irreversible Schädigung“ ersetzt. Der Abschnitt 2.8.4 ist neu hinzugekommen. Hier werden alternative Methoden für die Zuordnung von Gemischen zu Verpackungsgruppen und dem schrittweisen Vorgehen, eingeführt.
Im Abschnitt für Lithiumbatterien ist Punkt .6 und .7 unten angesetzt worden. In Punkt .6 wird geregelt, welchen Vorschriften Lithiumbatterien, Lithium-Metall-Primärzellen und wiederaufladbare Lithium-Ionen-Zellen entsprechen müssen. In Punkt .7 wird der Hersteller und Vertreiber verpflichtet, die Prüfzusammenfassung zur Verfügung zu stellen (siehe dazu gleiche Vorschrift in 2.2.9.1.7 g) ADR/RID). An dieser Stelle möchte ich auf das von der UMCO erstellte Formular hinweisen, dass für diesen Zweck verwendet werden kann.
Folgende Sondervorschriften sind geändert worden:
Sondervorschrift: | Auswirkung auf UN-Nummer: |
---|---|
29 | 1327, 1363, 1364, 1365, 1374, 1386, 1386, 1856, 2216, 2217 und 2698 |
188 | 3090, 3091, 3480, 3481 |
193 | 2071 |
251 | 3316 |
293 | 1331, 1944, 1945, 2254 |
301 | 3363 |
307 | 2097 |
308 | 2216 |
310 | 3090, 3091, 3480, 3481 |
363 | 3528, 3529, 3530 |
377 | 3090, 3091, 3480, 3481 |
384 | 3090, 3091, 3480, 3481 |
907 | 1374, 2216 |
961 | 3166, 3171 |
962 | 3166, 3171 |
963 | 3496 |
972 | 3528, 3529, 3530 |
Folgende Sondervorschriften sind neu hinzugekommen:
Sondervorschrift: | Auswirkung auf UN-Nummer: |
---|---|
387 | 3090, 3091, 3480, 3481 |
388 | 3166, 3171 |
389 | 3536 |
391 | 3537, 3538, 3539, 3540, 3541, 3542, 3543, 3544, 3545, 3546, 3547, 3548 |
392 | 1011, 1049, 1075, 1954, 1965, 1969, 1971, 1978 |
393 | 1327, 1363, 1364, 1365, 1386, 1386, 1856, 2216, 2217, 3360 |
394 | 1016, 1046, 1049, 1971 |
Folgende Sondervorschriften sind gestrichen worden:
Sondervorschrift: | Auswirkung auf UN-Nummern: |
---|---|
186 | 2067, 2071 |
240 ist durch 388 ersetzt worden | 3171 |
312 ist durch 388 ersetzt worden | 3166 |
380 ist durch 388 ersetzt worden | 3166 |
385 ist durch 388 ersetzt worden | 3166 |
945 ist durch 308 ersetzt worden | 2216 |
Folgende Verpackungsanweisungen haben sich geändert: P001, P101, P200, P206, P403, P410, P520, P602, P801, P901, P902, P903, P906, P907, P908, P909, P910, IBC08, IBC 520, LP902, LP903, LP904
Ein neuer Unterabschnitt 6.8.3.4 für Straßen-Gaselemente-Fahrzeuge für verdichtete Gase der Klasse 2 wurde eingesetzt. Diese Fahrzeuge dürfen im Seeverkehr nur auf kurzen internationalen Seereisen befördert werden. Die gesamte Seereise darf nicht mehr länger als 600 Seemeilen sein und die weiteste Entfernung zu einem Nothafen darf 200 Seemeilen nicht mehr überschreiten.
Im Kapitel für die Güterbeförderungseinheiten unter Temperaturkontrolle wurden neue Unterabschnitte für die Beförderung von selbstzersetzlichen Stoffen, organischen Peroxiden und polymerisierenden Stoffen eingesetzt.
Weitere wichtige Informationen zu Gesetzen und Verordnungen für die Beförderung von Gefahrgut im Seeverkehr finden Sie auf der Internetseite des Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI): https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/G/Gefahrgut/gefahrgut-recht-vorschriften-seeschifffahrt.html
Gernot Severin | Gefahrgut-Experte
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