REACH

Fristen für die Updates der Registrierungsdossiers geklärt

Bereits seit letztem Jahr arbeiten die Behörden an einer Verbesserung der REACH Verordnung im Bezug auf die Dossieraktualisierungen – oder auch Dossier-Updates. Im August wurde nun ein neuer Entwurf veröffentlicht, der auch bereits vom REACH-Regelungsausschuss der Mitgliedsstaaten gebilligt wurde. Damit wird erwartet, dass die neue Durchführungsverordnung noch dieses Jahr in Kraft tritt.

4 Min.

26.08.2020

Bisher eher schwammig als konkret

In der bisherigen REACH Verordnung ist keine konkrete Frist angegeben, bis wann ein Dossier aktualisiert werden muss. Es heißt im Rechtstext lediglich „unverzüglich“ („without undue delay“). Diese schwammige Formulierung hat dazu geführt, dass einige Firmen erst sehr verspätet Updates durchgeführt haben. Die Behörden haben seit Längerem kritisiert, dass viele Firmen keine oder unzulängliche Updates ihrer Dossiers eingereicht haben. Viele Dossiers entsprächen nicht den aktuellen inhaltlichen oder auch technischen Vorgaben. Denn es gilt, dass eine Registrierung auch nach Erhalt der Registrierungsnummer betreut und aktuell gehalten werden muss. Um dies zu verdeutlichen und um klare Fristen zu setzen, gab es schon im Januar 2020 einen ersten Entwurf über eine neue Durchführungsverordnung. Diese wurde aufgrund sehr enger Update-Fristen (zum Teil nur 4 Wochen) von Firmen, VCI, Cefic und anderen Verbänden scharf kritisiert.

Wie sind nun die aktuellen Fristen?

Positiv ist zu nennen, dass die Bedenken aus der Industrie zum Großteil berücksichtig wurden.

  • Die kürzesten vorgesehenen Fristen für Dossieraktualisierungen betragen nun 3 Monate (zum Beispiel bei Änderungen der Verwendungen).
  • Für Aktualisierungen des Stoffsicherheitsberichts sind 12 Monate vorgesehen.
  • Co-Registranten, die von einer vorherigen Dossieraktualisierung des federführenden Registranten abhängig sind und ihren Stoffsicherheitsbericht anpassen müssen, haben 9 statt 3 Monate Zeit für ihr Update.

Was ist sonst noch geklärt?

Auch enthält die neue Durchführungsverordnung eine Klarstellung, welche Fristen man im Falle der Erhöhung des Tonnagebandes (insbesondere bei dem Upgrade einer Registrierung des Mengenbandes 1-10 auf 10-100) einhalten muss. Es gilt, dass innerhalb von 3 Monaten die Vertragsverhandlungen mit einem Prüflabor initiiert werden, aber nicht abgeschlossen sein müssen. Es wird auch deutlich, dass während der Vorbereitung und Studiendurchführung der Import der höheren Tonnagemenge möglich ist. Dies schließt eine wichtige Lücke, die bisher nur über eine FAQ der ECHA geklärt wurde.

Die neue Durchführungsverordnung enthält somit einige Klarstellungen und wird hoffentlich die Aktualität und Qualität der Registrierungsdossiers verbessern.

Hier finden Sie die aktuelle Draft Version der neuen Durchführungsverordnung.

Unsere Empfehlung

Halten Sie Ihr Dossier aktuell! Auch wenn die Registrierung abgeschlossen ist, bleiben weiterhin Verpflichtungen bestehen. Sobald die Durchführungsverordnung in Kraft tritt, gelten hier auch einzuhaltende, festgesetzte Fristen. Also zögern Sie nicht und passen Sie bereits jetzt Ihre internen Prozesse an, um in den vorgegebenen Fristen eine Aktualisierung Ihres Dossiers vornehmen zu können.

Wir helfen Ihnen gern beim Update und der Aktualisierung Ihres Registrierungsdossiers. Wir übernehmen hier die Kommunikation mit dem federführenden Registranten die Anpassung des IUCLID Dossiers und falls nötig des Stoffsicherheitsberichtes und der Einreichung des Updates. Melden Sie sich gern bei einem unserer REACH-Experten, um Ihr Registrierungsdossiers auf dem aktuellen Stand zu halten.

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