Umweltschutz

Novelle der TA Lärm geplant

Ein eher im Hintergrund laufendes Vorhaben zur Novellierung der TA Lärm zielt darauf ab, Regelungen flexibler zu gestalten, um den hohen Bedarf an bezahlbarem Wohnraum und nachhaltiger städtebaulicher Entwicklung zu berücksichtigen. Ein Referentenentwurf vom Mai 2024 sieht vor, zeitlich befristete höhere Immissionsrichtwerte für Wohngebiete nahe gewerblichen und industriellen Zonen einzuführen, um Wohnungsbau in solchen Gebieten zu ermöglichen. 

6 Min.

11.07.2024
Gebotszeichen Gehörschutz

 

Etwas versteckt und nicht zu sehr in die Öffentlichkeit getragen läuft derzeit ein Vorhaben, die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) zu novellieren.

Die aktuelle TA Lärm

Die aktuelle TA Lärm liegt in der Fassung vom Juni 2017 vor. Der Anwendungsbereich ist in Kapitel 1 geregelt:

„Diese Technische Anleitung dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche.

Sie gilt für Anlagen, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des Zweiten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) unterliegen, mit Ausnahme folgender Anlagen:

a.   Sportanlagen, die der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) unterliegen,

b.   sonstige nicht genehmigungsbedürftige Freizeitanlagen sowie Freiluftgaststätten,

c.   nicht genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen,

d.   Schießplätze, auf denen mit Waffen ab Kaliber 20 mm geschossen wird,

e.   Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen Anlagen,

f.   Baustellen,

g.   Seehafenumschlagsanlagen,

h.   Anlagen für soziale Zwecke.“

Referentenentwurf für eine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der TA Lärm 

Mit Datum vom 24. Mai 2024 liegt nun ein Referentenentwurf für eine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der TA Lärm vor.

Interessanter Weise beruht dieser Entwurf auf einer gemeinsamen Arbeitsgruppe der Bauministerkonferenz (BMK) und die Umweltminister-Konferenz (UMK) aus dem Jahr 2020 der vorherigen Regierungskoalition mit dem Ziel, Vorschläge für eine Flexibilisierung von Regelungen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) unter Berücksichtigung von Umweltstandards und der Erforderlichkeit einer nachhaltigen wohnungs- und städtebaulichen Entwicklung der Gemeinden zu erarbeiten.

Auslöser dieses Vorhabens ist die Erkenntnis, dass der „hohe Bedarf insbesondere an bezahlbarem Wohnraum … eine nachhaltige Flächenentwicklung, die auch im Hinblick auf die Belange des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden und der Verkehrsvermeidung in der Stadt der kurzen Wege die Nutzung von durch Anlagengeräusche belasteten Grundstücken im Rahmen des Heranrückens von Wohnbebauung an geräuschemittierende Anlagen“ erfordert.

Letztlich bedeutet dies, dass zunehmend Wohnungsbau auch an Gewerbe- und Industriegebiete heranrücken wird.

Wiederaufnahme

Die Arbeiten waren im September 2020 abgeschlossen und wurden dann auch erst einmal nicht weiter verfolgt. Die jetzige Bundesregierung hat das Thema nun wieder aufgegriffen und den hier vorgestellten Entwurf erarbeitet.

Kern der Novelle

Der Kern der Novelle ist wie folgt beschrieben:

„Die Änderung der TA Lärm führt mit der Nummer 7.5 eine zeitlich befristete Regelung ein, die im Falle des Heranrückens von Wohnbebauung in urbanen Gebieten, in Kern- und Mischgebieten sowie in allgemeinen Wohngebieten an gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuscheinwirkungen vergleichbar genutzte Gebiete abweichend von Nummer 6.1 nachts erhöhte Immissionsrichtwerte festsetzt. Dazu müssen die in der Regelung genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Zugleich werden in der TA Lärm Immissionsrichtwerte für das dörfliche Wohngebiet festgesetzt, bestehende Verweisfehler korrigiert und veraltete Verweise aktualisiert. Die Änderung der TA Lärm erfordert neben der Anhörung der beteiligten Kreise nach § 51 BImSchG die Zustimmung des Bundesrates.“ [Hervorhebungen durch den Autor].

Die Sonderregelung, die ein Heranrücken von Wohnbebauung an bestehende Industrie und Gewerbegebiete möglich machen soll, ist wie folgt beschrieben:

„Im Falle des Heranrückens von Wohnbebauung in urbanen Gebieten, in Kern- und Mischgebieten sowie in allgemeinen Wohngebieten an gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuscheinwirkungen vergleichbar genutzte Gebiete gelten für die heranrückende Wohnbebauung nachts die in Absatz 2 bezeichneten höheren Immissionsrichtwerte, wenn 1. der Bebauungsplan der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung dient, 2. durch Festsetzungen im Bebauungsplan Fensterkonstruktionen festgelegt werden, die eine ausreichende Luftzufuhr ermöglichen und zugleich sicherstellen, dass die Fassade ein gesamtes bewertetes Bau-Schalldämm-Maß R′w,ges von wenigstens 30 dB nach Maßgabe der DIN 4109-1:2018 mit mindestens einem teilgeöffneten Fenster aufweist, 3. der Bebauungsplan Bereiche im Freien vorsieht, die zum Aufenthalt für die Bewohner bestimmt sind und auf denen die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6.1 am Tag eingehalten werden, und 4. in der Abwägung des Bebauungsplans die vorrangigen Maßnahmen des Lärmschutzes wie Nutzungszuordnung, aktiver Schallschutz, Baukörperstellung und Grundrissgestaltung berücksichtigt und dies dokumentiert wurden. Die Immissionsrichtwerte nachts betragen im Fall des Absatzes 1 abweichend von Nummer 6.1 Absatz 1 außerhalb von Gebäuden in urbanen Gebieten 50 dB(A), in Kern- und Mischgebieten 48 dB(A) sowie in allgemeinen Wohngebieten 43 dB(A). Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen nachts dürfen in urbanen Gebieten, Kern- und Mischgebieten 65 dB(A) sowie in allgemeinen Wohngebieten 60 dB(A) nicht überschreiten. Maßgeblicher Immissionsort für Bereiche im Freien nach Absatz 1 Nummer 3 ist an dem am stärksten betroffenen Rand der Fläche……(..).“

Dieser Ansatz lässt es tatsächlich zu, dass die nachrückende Bebauung, hier also Wohnbebauung, so geplant werden muss, dass nicht die bestehenden Betriebe zuerst in die Pflicht genommen werden.

Nach unserer Kenntnis laufen die Anhörungen der Verbände derzeit noch und wir können leider nicht sagen, wann diese Novelle in Kraft treten wird. Wir werden sie informieren, sobald es dazu Neuigkeiten gibt.

Peter Duschek | Experte für Health-Safety-Environment

Unsere Empfehlung

Als BImSchG-Betrieb sollten Sie die Entwicklungen der Novellierung der TA Lärm verfolgen sich frühzeitig über mögliche Änderungen informieren. Es könnte notwendig werden, sich auf veränderte Lärmschutzanforderungen einzustellen und entsprechend zu planen. 

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