Biozide

Coronavirus: Weiteres Update zur Allgemeinverfügung der BAuA – Erweiterung des Adressatenkreises der Genehmigung von alkoholhaltigen Händedesinfektionsmitteln

Nach der ersten Erweiterung der Allgemeinverfügung, über die wir am 17. März berichteten, erfolgt nun eine zusätzliche Erweiterung, die neben allen Unternehmen der chemischen Industrie auch juristische Personen miteinschließt.

2 Min.

24.03.2020

Berechtigung erweitert

Die Anpassungen der Behörden an die aktuelle Situation und die Bedürfnisse des Marktes erfolgen momentan sehr zügig. Daher möchten wir Sie auch weiterhin auf dem Laufenden halten! 

Die von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) am 4. März 2020 erlassene Allgmeinverfügung zur Herstellung von alkoholhaltigen Händedesinfektionsmitteln für Apotheken und pharmazeutische Unternehmen, wurde in der letzten Woche bereits auf Unternehmen der chemischen Industrie ausgeweitet. 

Nun wurde diese Einschränkung seit dem 20. März weiter aufgelockert – es können nun sowohl Apotheken, pharmazeutische Unternehmen und Unternehmen der chemischen Industrie sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts die genannten Händedesinfektionsmittel herstellen und an berufsmäßige Verwender bereitstellen. Der Begriff „Unternehmen der chemischen Industrie“ wurde diesmal nicht weiter spezifiziert. Daher kann man zum jetzigen Zeitpunkt davon ausgehen, dass die neue Allgemeinverfügung alle entsprechenden Unternehmen betrifft.

Zur Einsichtnahme der aktualisierten Version der Allgemeinverfügung folgen Sie bitte diesem Link

Formulierungsempfehlungen für Händedesinfektionsmittel und weitere Hinweise

Aktuelle Formulierungsempfehlungen der WHO für Händedesinfektionsmittel und weitere Hinweise entnehmen Sie bitte unserem Artikel vom 17. März 2020: Coronavirus: Update zur Allgemeinverfügung der BAuA – Erweiterung der Genehmigung von alkoholhaltigen Händedesinfektionsmitteln für Unternehmen der chemischen Industrie

 

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