Mit der Überarbeitung der Regel wurden die Anforderungen aus der GefStoffV weiter konkretisiert.
Demnach ist der Stand der Technik der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Stands der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind.
Zur Ermittlung des Stands der Technik empfiehlt es sich ähnlich wie bei der Gefährdungsbeurteilung strukturiert vorzugehen. Die nachfolgenden Schritte helfen dies einzuhalten:
Die eindeutige Beschreibung von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen bzw. deren Anwendungsbereich ist eine der wichtigsten Voraussetzungen um einen Vergleich zwischen verschiedenen praxiserprobten Betriebs- und Verfahrensweisen herzustellen. Dabei müssen auch Stoffströme und eine notwendige Abgrenzung des Arbeitssystems berücksichtigt werden.
In der überarbeiteten TRGS 460 wurde bei relevanten Aspekten nun neu auch die Betrachtung von Explosionsgefährdungen mit aufgenommen.
Um die branchenüblichen Betriebs- und Verfahrensweisen zu identifizieren, können z.B. die nachfolgenden aktuellen Quellen genutzt werden:
Wichtig bei der Beurteilung der betrieblichen Prozesse und Anwendungen in Bezug auf Gefahrstoffe ist die rechtlichen Anforderungen zu beachten, welche zwingend erforderlich sind.
Hierzu zählen unter anderem Verwendungsbeschränkungen und –verbote (siehe ChemVerbotsV, MuSchG, JuSchG), das Substitutionsgebot, die Einhaltung vorgegebener Grenzwerte (z.B. TRGS 900), Expositionsminimierung, Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Gemische sowie deren Entzündung, Beschränkung der Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß und Einhaltung der Rangfolge nach dem TOP Prinzip (Rangfolge der Maßnahmen).
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