Arbeitsschutz

Sommerhitze im Betrieb (mit Anpassungen in der ASR A3.5)

Jeder kennt das Gefühl, sich bei zu großer Hitze nicht richtig konzentrieren zu können. Das kann zu verminderter Leistung oder erhöhter Unfallgefahr führen. Im schlimmsten Fall sind aber auch direkte schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit möglich.

5 Min.

11.07.2023

Was Hitze mit uns macht

Der menschliche Körper reagiert auf Hitze unter anderem durch Schweißbildung. Hierbei gehen Wasser und Mineralien verloren. Durch übermäßigen Flüssigkeitsverlust kann es zur Hitzeerschöpfung kommen. Diese kann von Symptomen wie Schwäche und Schwindel bis zum Kreislaufkollaps oder zur Bewusstlosigkeit führen.

Außerdem wird die Durchblutung der Arme und Beine erhöht, um die Kerntemperatur auf ca. 37 °C zu halten. Die verstärke Durchblutung der Extremitäten führt zum Absinken des Blutdrucks und einer verminderten Hirndurchblutung. In milder Form verringert dies die Leistungsfähigkeit des Gehirns. Fehler häufen sich und aus diesen können bei gefährlichen Tätigkeiten Unfälle resultieren. In extremen Fällen kann unmittelbar ein Kollaps oder eine Bewusstlosigkeit ausgelöst werden.

Um dem vorzubeugen, gibt es Forderungen an die Lufttemperatur aus der Arbeitsstättenverordnung, die in der Technischen Regel konkretisiert werden.

Rechtliche Vorgaben aus der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

Die ArbStättV schreibt im Anhang 3.5 vor, dass Arbeitsräume während der gesamten Nutzungsdauer „[…] eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur haben […]“ sollen. Ausnahmen sind nur möglich, wenn aus betriebstechnischer Sicht spezifische Anforderungen an die Raumtemperatur gegeben sind. Die gleiche Anforderung wird an Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte gestellt.

Konkretisierung der Anforderungen in der Technischen Regel ASR A3.5

In der ASR A3.5 wird festgelegt, dass Arbeitsräume in der Regel nicht über 26 °C warm sein dürfen. Im Hochsommer ist es ohne Klimatisierung in der Regel nicht möglich dieses einzuhalten. Daher darf diese Raumlufttemperatur unter bestimmten Voraussetzungen überschritten werden, falls die Außenluft eine Temperatur von mehr als 26 °C hat. Die wichtigste Voraussetzung ist, dass ein Sonnenschutzsystem an den Fenstern verwendet wird, um den Hitzeeintrag durch die Sonnenstrahlung zu minimieren. Zusätzlich sollen Maßnahmen ergriffen werden, die die Beanspruchung reduzieren. Hierzu gehören technische Maßnahmen wie die effektive Steuerung von Lüftungsanlagen und Sonnenschutzeinrichtungen oder auch die Nutzung von Ventilatoren (z. B. Tisch-, Stand-, Turm- oder Deckenventilatoren. Aber auch organisatorische Maßnahmen wie Arbeitszeitverlagerung oder die Lockerung von Bekleidungsvorschriften sind möglich. Oberhalb einer Lufttemperatur im Raum von 30 °C müssen solche Maßnahmen in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt und wirksam umgesetzt werden, um die Beanspruchung der Beschäftigten zu reduzieren.

Schwülegrenze bei technischer Temperaturreduzierung

Werden technische Maßnahmen zur Reduzierung der Raumtemperatur verwendet, die die absolute Luftfeuchtigkeit erhöhen, darf es zu keiner erhöhten Belastung der Beschäftigten führen. Als Anhaltspunkt können die Wertepaare für die sogenannte Schwülegrenze dienen. Diese Wertepaare finden sich für Lufttemperaturen bis 26 °C in Tabelle 2 der ASR A3.6 (Lüftung) und ab 26 °C Tabelle 5 der ASR A3.5. Die Einhaltung dieser Werte verhindert nicht nur die direkte Überbeanspruchung der Beschäftigten sondern schützt auch die Bausubstanz vor Schimmelbildung, die wiederum Gesundheitsgefährdungen für Beschäftigte nach sich ziehen können.

Entwärmungsphase

Als eine vorgeschlagene Maßnahmen ist die Festlegung von Entwärmungsphasen beschrieben. Diese dienen dem Körper dazu, die angestaute Wärme abzugeben. Unterhalb von 35 °C Lufttemperatur mit einer relativen Luftfeuchtigkeit unterhalb von 65% ist bei leichter oder mittelschwerer Arbeit für gesunde Arbeitnehmer in der Regel keine Entwärmungsphase notwendig. Für besonders schutzbedürftige Arbeitnehmer wie Jugendliche oder Schwangere oder bei schwerer Arbeit kann diese dennoch notwendig sein. Oberhalb von 35 °C Lufttemperatur ist ein Arbeitsraum ohne geeignete Maßnahmen nicht mehr als Arbeitsraum geeignet. Nach möglichen technischen Maßnahmen wie Luftduschen ist die Entwärmung eine mögliche organisatorische Maßnahme.

Bei der Entwärmung ist darauf zu achten, dass der Temperaturunterschied nicht zu groß ist. Eine Lufttemperatur zwischen 25 °C und 35 °C hat sich als zweckmäßig erwiesen. Während dieser Entwärmung können weiterhin leichte Arbeiten durchgeführt werden (z. B. Dateneingabe).

Flüssigkeitszufuhr

Der Körper verliert durch das Schwitzen bei Hitze viel Wasser. Darum muss ausreichend getrunken werden, um diesen Verlust auszugleichen. Im Sommer werden mindestens drei Liter pro Tag empfohlen. Je nach Arbeitsschwere kann auch deutlich mehr notwendig sein. In der aktualisierten ASR A3.5 wird die Wichtigkeit der ausreichenden Flüssigkeitszufuhr herausgestellt. Oberhalb einer Lufttemperatur von 26 °C sollen und oberhalb 30 °C müssen geeignete Getränke bereitgestellt werden (z. B. Trinkwasser). Die Getränke sollten höchstens leicht gekühlt, auf keinen Fall eiskalt sein.

Dr. Andreas Timmann | Experte für Arbeitssicherheit

Unsere Empfehlung

Überprüfen Sie Ihre Gefährdungsbeurteilung daraufhin, ob die besonderen Temperaturverhältnisse im Sommer bereits berücksichtigt wurden. Legen Sie zum Schutz Ihrer Mitarbeiter geeignete Maßnahmen gemäß der ASR A3.5 fest. Informieren Sie Ihre Mitarbeiter über die Bereitstellung von Getränken und weisen Sie auf die Wichtigkeit der ausreichenden Flüssigkeitszufuhr hin.

Unsere Experten aus dem Bereich Arbeitsschutz beraten Sie gern zu diesem und anderen Themen der Arbeitssicherheit. Wir unterstützen Sie fachkundig bei der Überprüfung Ihrer Gefährdungsbeurteilung. Gemeinsam mit Ihnen legen wir geeignete Maßnahmen fest, die auf Ihren Betrieb zugeschnitten sind.

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