In den Arbeitsschutzausschusssitzungen entstehen im Moment häufig Diskussion, wie die unterschiedlichen Erfordernisse Energieeinsparung, Wohlbefinden der Beschäftigten und Coronaschutzmaßnahmen vereinbart werden können.
Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV)
Eine auf 6 Monate befristete Verordnung (01.09.2022 – 28.02.2023), die zur Sicherung der Energieversorgung für drei Bereiche Maßnahmen zur Energieeinsparung formuliert: In Privathaushalten, in öffentlichen Nichtwohngebäuden und in Unternehmen.
Arbeitsstättenverordnung und nachgeordnete technische Regeln (ArbStättV, ASR)
2004 erlassene und zuletzt am 22.12.2020 geänderte Verordnung, die der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten beim Errichten und Betreiben von Arbeitsstätten dient. Bezug zur EnSikuMaV hat hier insbesondere die nachgeordnete ASR A3.5 Raumtemperatur.
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)
In ihrer aktuellen Fassung gültig vom 01.10.2022 bis 07.04.2023 soll über die Vorgaben dieser Verordnung das Risiko einer Covid-Infektion am Arbeitsplatz minimiert werden und die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gewährleistet werden.
In vielen Betrieben gibt es seit der coronabedingten Neuordnung der Arbeitsplatzsituation mit vermehrten work-at-home-Zeiten häufig Leerstände in den Büroetagen. Da liegt es nahe, die Anwesenden zusammen zu setzen und nicht genutzte Räume möglichst wenig zu heizen. Bisher sieht die ASR A3.5 je nach Körperhaltung und Schwere der Arbeit Mindestwerte für die Lufttemperatur in Arbeitsräumen von 19 bzw. 20 °C (sitzende Tätigkeit) oder 17 bzw. 19 °C (Tätigkeiten im Stehen, Gehen) vor. Die EnSikuMaV senkt diese Mindestwerte um ein Grad ab* und ist die vorrangige Regelung, sticht also die ASR. Wichtig: Der Arbeitgeber kann bis auf die Mindestwerte hinunterregeln, muss es aber nicht (in nicht öffentlichen Gebäuden).
Erfahrungsgemäß werden 19 °C von vielen Bürobeschäftigten als zu kühl empfunden, insbesondere kalte Hände an Tastatur und Maus sowie kalte Füße werden häufig beklagt. Dabei ist nicht nur der objektiv gemessene Temperaturwert entscheidend, Faktoren wie Luftbewegungen oder die direkte Arbeitsplatzumgebung (kalte Flächen, Gegenstände) haben ebenfalls Einfluss. Um nicht zu frieren, werden sich einige Beschäftigte entsprechend dicker anziehen müssen, was dann nicht durch innerbetriebliche Bekleidungsvorgaben ausgehebelt werden darf.
Mit zu bedenken ist bei der Belegungsdichte der Räume, dass weiterhin eine gute Qualität der Raumluft sichergestellt sein muss. Als Anhaltspunkt gilt dafür bspw. eine CO2-Konzentration unterhalb von 1.000 ppm, die am einfachsten durch ausreichendes Lüften erreicht werden kann. Dementsprechend muss dann auch wieder geheizt werden. CO2-Messgeräte sind seit Corona in vielen Betrieben vorhanden und ermöglichen eine einfache Kontrolle.
Betreffend Corona ist festzustellen, dass die Vorgaben zu Impfungen und den möglichen Maßnahmen aus § 2 der Corona-ArbSchV ungefähr dem entsprechen, was aus dem letzten Winter bekannt ist. Hier sprechen insbesondere die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 m zwischen Personen und das infektionsschutzgerechte Lüften gegen weitreichende Energiesparerfolge resultierend aus der Beheizung der Innenräume. Das Angebot an die Beschäftigten, möglichst viel von zu Hause zu arbeiten, könnte dann wieder zur bevorzugten Schutzmaßnahme werden.
*Für bestimmte Personengruppen und Einrichtungen können Ausnahmen gelten, auf die hier nicht eingegangen wird.
Monika Bless | Expertin für Arbeitssicherheit
Die Corona-ArbSchV fordert wie zuvor auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung (GFB) die erforderlichen Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz in einem betrieblichen Hygienekonzept festzulegen und umzusetzen. Hierzu macht sie in § 2 Maßnahmenempfehlungen.
Die zuträglichen Temperaturen unter Berücksichtigung der EnSikuMaV können z. B. ebenfalls im Rahmen der GFB im Gesamtkonzept bewertet werden und auch Ausnahmen ergeben, d. h. Bereiche oder Arbeitsplätze, wo andere Maßnahmen getroffen werden müssen, um die Auswirkungen einer Temperaturabsenkung zu mildern. Es ist abzuwägen, was zum Schutz der Beschäftigten erforderlich ist und was im Sinne der Energiesparmaßnahmen möglich und zumutbar ist.
Einen besonders guten Überblick zu dieser Gemengelage bietet das Merkblatt FBVW-504 der DGUV, Erläuterungen zur Umsetzung der EnSikuMaV an Innenraumarbeitsplätzen.
Für Ihre Compliance in Sachen Arbeitssicherheit ist es unumgänglich, stets auf dem neuesten Stand zu sein. Unsere Fachkräfte für Arbeitssicherheit unterstützen Sie bei der Überprüfung Ihres Betriebes auf Einhaltung der aktuellen Vorgaben und beraten Sie umfassend zu den Themenfeldern Arbeitsschutz und Gefahrstoffe. So unterstützen wir Sie gern bei Gefährdungsbeurteilungen, Betriebsanweisungen, Ihrem Gefahrstoffkataster, unterweisen Ihre Mitarbeitenden oder führen vor Ort Compliance Checks in den Bereichen Arbeitssicherheit oder Gefahrstoffmanagement durch.
Dabei ergeben sich häufig Schnittmengen zum Explosionsschutz, zur richtigen Lagerung oder auch zum Transport als Gefahrgut bzw. der Entsorgung als möglicherweise gefährlicher Abfall. Gern sind wir in allen Belangen rund um Arbeits- und Umweltschutz sowie Gefahrgut und Anlagensicherheit Ihr verlässlicher Partner, beraten, erstellen Konzepte und Genehmigungen und stellen externe Betriebsbeauftragte.
Wir führen Sie sicheren Schrittes durch die komplexen chemikalienrechtlichen Bestimmungen. Zuverlässig, professionell und persönlich. Am Ende stehen pragmatische Lösungen, die Bestand haben.
Mit unserem Service garantieren wir, dass Ihre chemischen Produkte stets die erforderlichen und aktuellen Sicherheitsdatenblätter besitzen. Egal welche Anliegen Sie zu Sicherheitsdatenblättern haben, wir bieten Ihnen die passende Antwort und Unterstützung.
Wir beraten Sie bei der rechtssicheren Vermarktung Ihrer Produkte und übernehmen komplexe Registrierungs- und Zulassungsverfahren im Bereich der Chemikalienregulatorik. Selbst bei kniffligen Fragen haben Sie mit uns einen erfahrenen Partner an Ihrer Seite.
Entdecken Sie unsere maßgeschneiderten Lösungen für umfassenden Umwelt- und Arbeitsschutz! Von Genehmigungsverfahren über externe Beauftragte bis hin zu Lagerkonzepten und Audits bieten wir individuelle Beratung und Unterstützung. Erfahren Sie mehr über unsere fachbereichsübergreifenden Lösungen!
Profitieren Sie von unserem Fachwissen in der Beförderung aller Verkehrsträger, Umschlag und Lagerung von Gefahrgut. Wir stellen den externen Gefahrgutbeauftragten, beraten zu Lithiumbatterien und führen deutschlandweit Schulungen durch. Setzen Sie auf Qualität – auch bei Ihrer 24h-Notrufnummer.
Unsere Newsletter und Fachartikel bieten Ihnen aktuelle Nachrichten, spannende Geschichten und fundierte Einblicke in verschiedenste Themenbereiche. Entdecken Sie Neues, erweitern Sie Ihren Horizont, bleiben Sie stets mit uns informiert!