Biozide

Aufnahme von Zink-Pyrithion in die ATP 15

Zink-Pyrithion findet Verwendung als Wirkstoff in vielen unterschiedlichen Biozidprodukten – eine reproduktionstoxische Einstufung stellt eine Genehmigung des Wirkstoffes jedoch in Frage.

3 Min.

11.05.2021

Um welchen Wirkstoff handelt es sich?

Der Altwirkstoff Zink-Pyrithion (EC #236-671-3, CAS #13463-41-7) befindet sich in den folgenden Produktarten in der Bewertung:

  • 02 (Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind),
  • 06 (Schutzmittel für Produkte während der Lagerung),
  • 07 (Beschichtungsschutzmittel),
  • 09 (Schutzmittel für Fasern, Leder, Gummi und polymerisierte Materialien),
  • 10 (Schutzmittel für Baumaterialien) und
  • 21 (Antifouling-Produkte).

 

Der bewertende Mitgliedstaat ist hierbei Schweden.

Klassifizierung

Für den Stoff wird mit der Implementierung der 15. ATP ab dem 1. März 2022 verpflichtend die folgende harmonisierte Klassifizierung gelten:

  • Acute Tox. 3, H301
  • Acute Tox. 2, H330
  • Eye Dam. 1, H318
  • Repr. 1B, H360D
  • STOT RE 1, H372
  • Aquatic Acute 1, H400
  • Aquatic Acute 1, M-factor=1000
  • Aquatic Chronic 1, H410
  • Aquatic Chronic 1, M-factor=10

 

Gemische müssten nach der CLP Verordnung als reproduktionstoxisch Kategorie 1B eingestuft werden, sobald sie Zink-Pyrithion in einer Konzentration von ≥ 0,3% enthalten.

Bedeutung der Einstufung für Zink-Pyrithion als bioziden Wirkstoff

Durch die reproduktionstoxische Einstufung fällt der Wirkstoff unter den Artikel 5(1)b) der Biozidverordnung und erfüllt damit die Ausschlusskriterien. Eine Genehmigung von Zink-Pyrithion kann daher nur stattfinden, wenn eine der folgenden Bedingungen unter Artikel 5 (2) erfüllt ist:

- Das Risiko für Menschen, Tiere oder die Umwelt […] ist unter realistischen Worst-case-Verwendungsbedingungen vernachlässigbar

- der Wirkstoff ist nachweislich unbedingt erforderlich, um eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt zu vermeiden oder zu bekämpfen

- die Nichtgenehmigung des Wirkstoffs hätte […] unverhältnismäßige negative Folgen für die Gesellschaft.

Es ist bisher noch nicht absehbar, ob Zink-Pyrithion diese Bedingungen erfüllen wird – und welche möglichen Grenzwerte oder Einschränkungen in der Verwendung beschlossen würden, sollte Zink-Pyrithion letztendlich unter Anwendung des Artikel 5 (2) genehmigt werden.

Weitere Informationen

Hier geht es zur Seite des Ausschusses für Risikobeurteilung: Ausschuss für Risikobeurteilung - ECHA (europa.eu)

Empfehlung

Sollten Sie Zink-Pyrithion in Ihren Produkten verwenden, dann empfiehlt es sich, die Situation bezüglich der Wirkstoffzulassung weiter im Auge zu behalten – sollte eine Nichtgenehmigung des Wirkstoffes erfolgen, so gilt eine Abverkaufsfrist von im Regelfall 365 Tagen, nach derer die Produkte nicht mehr in der europäischen Union vertrieben werden dürfen.

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