Der Altwirkstoff Zink-Pyrithion (EC #236-671-3, CAS #13463-41-7) befindet sich in den folgenden Produktarten in der Bewertung:
Der bewertende Mitgliedstaat ist hierbei Schweden.
Für den Stoff wird mit der Implementierung der 15. ATP ab dem 1. März 2022 verpflichtend die folgende harmonisierte Klassifizierung gelten:
Gemische müssten nach der CLP Verordnung als reproduktionstoxisch Kategorie 1B eingestuft werden, sobald sie Zink-Pyrithion in einer Konzentration von ≥ 0,3% enthalten.
Durch die reproduktionstoxische Einstufung fällt der Wirkstoff unter den Artikel 5(1)b) der Biozidverordnung und erfüllt damit die Ausschlusskriterien. Eine Genehmigung von Zink-Pyrithion kann daher nur stattfinden, wenn eine der folgenden Bedingungen unter Artikel 5 (2) erfüllt ist:
- Das Risiko für Menschen, Tiere oder die Umwelt […] ist unter realistischen Worst-case-Verwendungsbedingungen vernachlässigbar
- der Wirkstoff ist nachweislich unbedingt erforderlich, um eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt zu vermeiden oder zu bekämpfen
- die Nichtgenehmigung des Wirkstoffs hätte […] unverhältnismäßige negative Folgen für die Gesellschaft.
Es ist bisher noch nicht absehbar, ob Zink-Pyrithion diese Bedingungen erfüllen wird – und welche möglichen Grenzwerte oder Einschränkungen in der Verwendung beschlossen würden, sollte Zink-Pyrithion letztendlich unter Anwendung des Artikel 5 (2) genehmigt werden.
Hier geht es zur Seite des Ausschusses für Risikobeurteilung: Ausschuss für Risikobeurteilung - ECHA (europa.eu)
Sollten Sie Zink-Pyrithion in Ihren Produkten verwenden, dann empfiehlt es sich, die Situation bezüglich der Wirkstoffzulassung weiter im Auge zu behalten – sollte eine Nichtgenehmigung des Wirkstoffes erfolgen, so gilt eine Abverkaufsfrist von im Regelfall 365 Tagen, nach derer die Produkte nicht mehr in der europäischen Union vertrieben werden dürfen.
Bei Fragen rund um biozide Wirkstoffe helfen wir Ihnen gerne weiter – ob es hierbei um Konsequenzen von Genehmigungen oder Nicht-Genehmigungen für Ihre Biozidprodukte geht, oder etwa um die Anforderungen einer Wirkstoffgenehmigung selbst: Wir sind für Sie im jeden Fall sowohl telefonisch als auch per Email erreichbar!
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