Am 24. April 2020 beantragte Deutschland die Zulassung von Biozidprodukten mit in situ hergestelltem Stickstoff auf Grundlage des Artikel 55 (3) der Verordnung (EU) Nr. 528/2012. Als Begründung wurde hierbei aufgeführt, dass der aus der Umgebungsluft (in situ) hergestellte Stickstoff essenziell für die Desinfektion von beispielsweise Kulturobjekten in Museen oder auch Dokumenten aus Archiven oder Bibliotheken wäre. Alternative Wirkstoffe seien hierfür nicht geeignet, da teils irreversible Schäden oder toxische Rückstände zurückblieben und/oder die Desinfektionswirkung im Vergleich ungenügend sei.
Vor dem gleichen Hintergrund wurde auch ein entsprechender Durchführungsbeschluss für Dänemark erlassen.
Artikel 55 (3):
Die Ausnahmeregelung unter Artikel 55 beschreibt folgendes:
„(3) […] die Kommission [kann] es im Wege von Durchführungsrechtsakten einem Mitgliedstaat gestatten, ein Biozidprodukt, das einen nicht genehmigten Wirkstoff enthält, zuzulassen, wenn sie der Auffassung ist, dass der betreffende Wirkstoff zum Schutz des kulturellen Erbes unbedingt erforderlich ist und keine geeigneten Alternativen zur Verfügung stehen. […]“
Deutschland kann die betreffenden Biozidprodukte bis zum 31. Dezember 2024 zur Bereitstellung auf dem Markt und zur Verwendung zulassen.
Es wurde außerdem angekündigt, dass der internationale Museumsrat und der internationale Rat für Denkmalpflege folgend die Aufnahme von in situ hergestelltem Stickstoff in Anhang I der Biozidproduktverordnung (EU) Nr. 528/2012 beantragen wollen. Einfacher, nicht in-situ hergestellter Stickstoff befindet sich bereits für Produktart 18 (Insektizide) im Anhang I der (EU) Nr. 528/2012. Dieser darf allerdings nur in begrenzten Mengen in gebrauchsfertigen Behältern verwendet werden.
Hier geht es zum Durchführungsbeschluss für Deutschland.
Hier geht es zum Durchführungsbeschluss für Dänemark.
Sollten Sie ein Biozidprodukt mit in Situ hergestelltem Stickstoff auf den Markt bringen wollen, so können Sie nun die Möglichkeit einer Zulassung in Deutschland prüfen.
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