Blogartikel zum Themenbereich Biozide

COVID-19 – Update vom 9. April − Allgemeinverfügung zu Handdesinfektionsmitteln

Die Allgemeinverfügungen ermöglichen eine außerordentliche Zulassung für die Herstellung und Vermarktung bestimmter Desinfektionsmittel basierend auf den Wirkstoffen Ethanol, 1-Propanol und 2-Propanol.

4 Min.

14.04.2020

Adressatenkreis

Alle Handdesinfektionsmittel unter dieser Verfügung dürfen von Apotheken, der chemischen Industrie, pharmazeutischen Industrie und juristische Personen des öffentlichen Rechtes hergestellt und vertrieben werden.

Rezepturen und Anwender

Folgende Rezepturen mit Ethanol sowie 2-Propanol als Wirkstoff dürfen sowohl an berufsmäßige Verwender als auch Verbraucher abgegeben werden:

1. Rezeptur

  • 2-Propanol 99,8% (v/v) 75,15 ml
  • Wasserstoffperoxid 3% (v/v) 4,17 ml
  • Glycerol 98% (v/v) 1,45 ml
  • Gereinigtes Wasser ad 100,00 ml

 

2. Rezeptur

  • 2-Propanol 99,8% (v/v) 81,46 ml
  • Wasserstoffperoxid 3% (v/v) 4,17 ml
  • Glycerol 98% (v/v) 0,73 ml
  • Gereinigtes Wasser ad 100,00 ml

 

3. Rezeptur

  • 2- Propanol 70% (v/v) in gereinigtem Wasser

 

4. Rezeptur

  • Ethanol 96% (v/v) 83,33 ml
  • Wasserstoffperoxid 3% (v/v) 4,17 ml
  • Glycerol 98% (v/v) 1,45 ml
  • Gereinigtes Wasser ad 100,00 ml

 

5. Rezeptur

  • Ethanol 96% (v/v) 89,06 ml
  • Wasserstoffperoxid 3% (v/v) 4,17 ml
  • Glycerol 98% (v/v) 0,73 ml
  • Gereinigtes Wasser ad 100,00 ml

 

6. Rezeptur

  • Ethanol 70% (v/v) in gereinigtem Wasser

 

7. Rezeptur

  • Ethanol 80% (v/v) in gereinigtem Wasser

 

Außerdem: Rezepturen mit den genannten Wirkstoffen, die bereits biozidrechtlich zugelassen wurden (oder für die ein fristgerechter Zulassungsantrag gestellt wurde) und deren bakterizide, levurozide und begrenzt viruzide Wirkung nachgewiesen wurde.

Folgende Rezepturen mit 1-Propanol als Wirkstoff dürfen nur an berufsmäßige Verwender abgegeben werden: 

8. Rezeptur

  • 1- Propanol 70% (v/v) in gereinigtem Wasser

 

Außerdem: Rezepturen mit dem genannten Wirkstoff, die bereits biozidrechtlich zugelassen wurden (oder für die ein fristgerechter Zulassungsantrag gestellt wurde) und deren bakterizide, levurozide und begrenzt viruzide Wirkung nachgewiesen wurde.

Weitere Informationen und Links:

In beiden Fällen gelten die Etikettierungsvorschriften nach Artikel 69 der Biozidverordnung (EU) Nr. 528/2012 (Eine Ausnahme stellt eine innerbetriebliche Verwendung der Mittel dar). Anstelle der Zulassungsnummer erfolgt ein Verweis auf die Allgemeinverfügung in der Form von „BAuA AllgVg v. 09. April 2020“.

Zur Allgemeinverfügung für Handdesinfektionsmittel vom 09. April geht es hier lang:
https://www.baua.de/DE/Angebote/Aktuelles/Meldungen/2020/pdf/Allgemeinverfuegung-Haendedesinfektion.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Zum FAQ Dokument zur Allgemeinverfügung vom 09. April geht es hier lang:
https://www.baua.de/DE/Themen/Anwendungssichere-Chemikalien-und-Produkte/Chemikalienrecht/Biozide/FAQ/pdf/FAQs-Haendedesinfektionmittel.pdf?__blob=publicationFile&v=8

Zur Allgemeinverfügung für Flächendesinfektionsmittel vom 02. April geht es hier lang:
https://www.baua.de/DE/Angebote/Aktuelles/Meldungen/2020/pdf/Allgemeinverfuegung-Oberflaechen.pdf?__blob=publicationFile&v=3

Zum FAQ Dokument zur Allgemeinverfügung für Flächendesinfektionsmittel vom 02. April geht es hier lang: 
https://www.baua.de/DE/Themen/Anwendungssichere-Chemikalien-und-Produkte/Chemikalienrecht/Biozide/FAQ/pdf/FAQs-Flaechendesinfektionmittel.pdf?__blob=publicationFile&v=4

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Gerade jetzt ist das Thema „Desinfektion“ für Hersteller solcher Produkte aktueller denn je. Sollten Sie Fragen zur Verkehrsfähigkeit oder zu den Anforderungen an Ihr Desinfektionsmittel haben, lassen Sie es uns wissen. Wir helfen Ihnen gern! 

Bleiben Sie in jedem Fall gesund!

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