Grund für die Nicht-Genehmigung der Altwirkstoffe ist das Ausscheiden der entsprechenden Teilnehmer. Als Teilnehmer wird die Person bezeichnet, die für den jeweiligen Wirkstoff einen Antrag für eine in das Prüfprogramm einbezogene Kombination von Stoff und Produktart gestellt oder eine Notifizierung übermittelt hat (Review Programme (EU) Nr.1062/2014, Art. 2 c). Treten alle Teilnehmer zurück, so wird der Wirkstoff nicht mehr unterstützt. Dieser kann somit nicht mehr bewertet werden, da kein vollständiges Dossier mehr eingereicht wird. Infolge scheidet der betreffende Wirkstoff aus dem Altwirkstoffüberprüfungsprogramm (das sog. „Review Porgramme“) aus. Die Entscheidung der Nicht-Genehmigung basiert dabei auf der Verordnung des Review Programme (EU) Nr. 1062/2014, Artikel 20.
Die komplette Auflistung aller betroffenen Wirkstoffe findet sich im Anhang des Entwurfes wieder.
Der Entwurf wurde zunächst notifiziert und steht auf der Seite der Europäischen Kommission noch bis zum 27 März 2020 unter folgendem Link für Kommentare zur Verfügung: http://ec.europa.eu/growth/tools-databases/tbt/nview.cfm?p=EU_697_DE
Sollte das Verfahren nicht durch Einwände oder Kommentare verzögert werden, so wird der Entwurf im Mai 2020 angenommen. In Kraft treten wird der Beschluss der Kommission zur Nicht-Genehmigung 12 Monate nach der Annahme.
Prüfen Sie, ob Ihre bioziden Produkte die in dem Entwurf genannten Wirkstoffe beinhalten und den betreffenden Produktarten angehören. Falls ja, würde Sie eine Nicht-Genehmigung somit betreffen! In einem solchen Fall sind Biozidprodukte, die einen nicht genehmigten Wirkstoff enthalten, nach Inkrafttreten des Beschlusses noch ein Jahr verkehrsfähig.
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