Benzyloxymethanol (EC# 238-588-8; CAS# 1458-60-8) wird als biozider Wirkstoff in Schutzmitteln für Bearbeitungs- und Schneideflüssigkeiten (PA 13) verwendet und soll im Rahmen des Altwirkstoffprogramms bewertet werden. Da alle bisherigen Teilnehmer ihre Unterstützung für Benzyloxymethanol zurückgezogen haben, muss nun, um die Bewertung und somit weitere Verwendung von Benzyloxymethanol sicherzustellen, ein interessiertes Unternehmen diese Rolle übernehmen. Hierfür muss zur angegebenen Frist vom 8. Oktober 2021 ein Antrag auf Notifizierung eingereicht werden. Ausschließlich bei einer erfolgreichen Notifizierung wird Benzyloxymethanol weiterhin innerhalb des Altwirkstoffprogramms gelistet und bewertet und entsprechende Biozidprodukte können gemäß der nationalen Übergangsregelungen auch vertrieben werden.
Interessierte Unternehmen müssen bis zum 8. Oktober 2021 ihr Interesse in Form eines Antrags auf Notifizierung bei der ECHA kundtun. Sollte dies nicht geschehen, scheidet Benzyloxymethanol aus dem Altwirkstoffprogramm mittels Nichtgenehmigung aus. Es kann dann nach Ablauf einer Abverkaufsfrist nicht mehr in bioziden Produkten in der EU vertrieben und verwendet werden.
Eine Liste mit allen zur Notifizierung ausgeschriebenen bioziden Wirkstoffen finden Sie hier.
Falls Sie Benzyloxymethanol in einem bioziden Produkt der Produktart 13 verwenden, ist es möglich die Wirkstoffgenehmigung als Teilnehmer zu unterstützen. Da das Verfahren für eine Wirkstoffgenehmigung zeit- und kostenaufwendig ist, empfiehlt es sich frühzeitig mit der Planung zu beginnen.
Gern erstellen wir Ihren Antrag auf Notifizierung für Benzyloxymethanol als bioziden Wirkstoff und begleiten Sie bei dem darauffolgenden Wirkstoff-Genehmigungsverfahren. Drückt Ihr Biozid-Schuh woanders? Auch bei weiteren Fragen rund um das Thema Zulassung von Biozidprodukten, stehen wir Ihnen mit unserem Wissen zur Verfügung. Wir finden gemeinsam für Ihr Biozidprodukt-Portfolio den strategisch besten Ansatz, der Ihnen eine weitere Vermarktungsfähigkeit ermöglicht.
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