Dieser Wirkstoff wird in der Produktart 19 (Repellentien und Lockmittel) verwendet. Insbesondere Mosquitos sollen mit dem in-situ erzeugten Kohlenstoffdioxid angelockt werden.
Dieser Wirkstoff wird als Haushalts-Insektizid von Verbrauchern verwendet. Es wird insbesondere gegen Mosquitos, sowie andere stechende Kleinfliegen eingesetzt.
Das BPC spricht sich gegen eine Genehmigung Esbiothrins aus. Es wurden Risiken für die menschliche Gesundheit aufgrund einer Exposition gegenüber genotoxischen Photoabbauprodukten identifiziert.
Die Meinung des BPC liegt der europäischen Kommission vor, die letztendlich über die Genehmigung oder Nicht-Genehmigung der Wirkstoffe entscheidet. Dabei folgt diese aber in aller Regel der Empfehlung des BPC.
Bei einer Genehmigung des in-situ generierten Kohlenstoffdioxids beginnt nach der Verabschiedung der Durchführungsverordnung eine Übergangsfrist, in der Anträge auf Zulassung der betroffenen Produkte in den Mitgliedstaaten eingereicht werden können. Nachdem die Frist abgelaufen ist und kein entsprechender Zulassungsantrag gestellt wurde, dürfen die Produkte laut Artikel 89 der Biozidverordnung (EU) Nr. 528/2012 nur noch 180 Tage auf dem Markt bereitgestellt und 365 Tage verwendet werden.
Bei einer Nicht-Genehmigung des Wirkstoffes Esbiothrin wiederum gilt für die auf dem Markt befindlichen Biozidprodukte ab dem Tag der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses eine Abverkaufsfrist von 365 Tagen. Nach Ablauf dieser Frist können Produkte mit diesem Wirkstoff nicht mehr in der Europäischen Union vertrieben werden.
Prüfen Sie, ob sich Biozidprodukte mit den genannten Wirkstoffen in Ihrem Portfolio befinden. Da eine mögliche Biozidprodukt-Zulassung und die damit verbundene Erstellung des Dossiers sehr langwierig und aufwendig ist, sollten Sie frühzeitig eine Strategie ausarbeiten. Gern stehen wir Ihnen für Fragen rund um die Zulassung von Biozidprodukten zur Verfügung.
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