Biozide

Die BPR im Blick: Artikel 10 – Zu ersetzende Wirkstoffe

Artikel 10 der Biozidprodukteverordnung (BPR) legt die Substitutionskriterien für biozide Wirkstoffe fest, nach denen ein Wirkstoff als zu ersetzend eingestuft wird. Wirkstoffe, die diese Kriterien erfüllen, sollen bei der Zulassung von Biozid-Produkten gegen alternative Wirkstoffe mit einem geringeren Risiko für Mensch, Tier und Umwelt ersetzt werden. 

5 Min.

09.11.2023

Zu ersetzende Wirkstoffe

Laut Artikel 10 der BPR sollen biozide Wirkstoffe als zu ersetzend eingestuft werden, wenn sie mindestens eine der folgenden Eigenschaften erfüllen:

  1. Der Wirkstoff erfüllt die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Ausschlusskriterien, aber enthält dennoch eine Zulassung nach Absatz 2.
  2. Er erfüllt die Kriterien für die Einstufung als inhalationsallergen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.DE L 167/14 Amtsblatt der Europäischen Union 27.6.2012
  3. Es liegt eine zulässige Tagesdosis, akute Referenzdosis oder annehmbare Anwenderexposition deutlich unter der der meisten Wirkstoffe, die für dieselbe Produkt- und Verwendungsart genehmigt worden sind.  
  4. Er erfüllt zwei der Kriterien, nach denen er gemäß Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 als PBT einzustufen ist.
  5. Die Verwendung bietet im Zusammenhang mit der Art der kritischen Effekte, die in Kombination mit Verwendungsmustern bedenklich sind, wie beispielsweise ein hohes potenzielles Risiko für das Grundwasser, selbst bei sehr restriktiven Risikomanagementmaßnahmen Anlass zur Besorgnis.
  6. Er enthält einen signifikanten Anteil von nicht-wirksamen Isomeren oder Verunreinigungen.

Genehmigung des Wirkstoffes durch die Agentur

Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) prüft bei der Genehmigung oder Verlängerung von Wirkstoffen, ob die entsprechenden Kriterien erfüllt sind. Sollte eines dieser erfüllt sein, dann wird die ECHA in ihrer Stellungnahme darauf eingehen. Innerhalb eines Zeitraums von 60 Tagen kann man (oder auch betroffene Dritte) Angaben über verfügbare Ersatzstoffe übermitteln. Wenn ein Wirkstoff als zu ersetzend eingestuft wird, wird dies schließlich in der entsprechenden Durchführungsverordnung festgelegt.

Wirkstoffe, die die Substitutionskriterien erfüllen, werden immer nur für maximal 7 Jahre genehmigt bzw. die Genehmigung wird für nicht mehr als 7 Jahre verlängert.

Konsequenzen für die Zulassung eines Biozid-Produktes

Enthält ein Biozid-Produkt einen oder mehrere Wirkstoffe, die die Substitutionskriterien erfüllen, so wird im Rahmen des Zulassungsverfahrens eine sogenannte vergleichende Bewertung (Artikel 23 BPR) vorgenommen. Hierbei wird das beantragte Biozid-Produkt mit Alternativen auf dem Markt verglichen. Ergibt diese Bewertung, dass es bereits andere zugelassene Biozid-Produkte oder nicht-chemische Alternativen gibt, die ein geringeres Risiko für Mensch, Tier und Umwelt darstellen und dabei hinreichend wirksam sind, so kann das zu einer Ablehnung des Zulassungsantrags führen.

Fazit

Erfüllt ein Wirkstoff die oben genannten Kriterien, so gilt er als zu ersetzender Wirkstoff. Auch wenn Biozidprodukte die diesen Wirkstoff enthalten, dennoch zugelassen werden können, soll trotzdem sichergestellt werden, dass eventuelle Ersatzstoffe sicher und wirksam sind und keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch, Tier sowie auf die Umwelt haben.

Kai Dettmer | Experte für Biozide und deren Verordnung

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