Im Rahmen des sogenannten BEF-2 Projekts der Europäischen Chemikalenagentur (ECHA) wurden im Jahr 2022 zahlreiche auf dem Markt verfügbare Biozidprodukte im Hinblick auf die Einhalten der Vorgaben der europäischen Biozid-Verordnung (BPR; Verordnung (EU) Nr. 528/2012) überprüft. Neben der Einhaltung der Artikel 95 Regelung und der Überprüfung von Werbung wurde ein Schwerpunkt der Kontrollen auf die korrekte Etikettierung gelegt. Hier wurden 501 Biozidprodukte kontrolliert, die im Sinne der BPR zugelassen waren und 2005 Biozidprodukte, die im Rahmen der Übergangsregelung für Wirkstoffe im Überprüfungsprogramm national gemeldet waren.
Die BPR enthält Regeln, die Biozidprodukte und die mit ihnen behandelten Waren einhalten müssen, um auf dem Markt bereit gestellt werden zu können. So müssen beispielsweise alle Biozidprodukte entweder im Sinne der BPR zugelassen oder national gemeldet sein, sofern sie noch mindestens einen Wirkstoff enthalten, der im Rahmen des Überprüfungsprogramms für Altwirkstoffe noch nicht final bewertet wurde. Eine entsprechende Zulassungsnummer ist eine von vielen verpflichtenden Angaben, die nach Artikel 69 der BPR deutlich auf dem Etikett eines Biozidprodukts angegeben werden müssen. Diese Angaben müssen zusätzlich zu den Angaben der CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) gemacht werden.
In 18 % der überprüften Fälle entsprachen die kontrollierten Biozidprodukte nicht den grundlegenden Vorgaben der BPR. Bei solchen Produkten fehlten teilweise Produktzulassungen oder entsprechende Anträge, auch wenn alle enthaltenen Wirkstoffe bereits genehmigt wurden.
Es wurden auch zahlreiche Produkte entdeckt, die Stoffe enthielten, die nicht als biozide Wirkstoffe genehmigt sind oder die für die jeweiligen Anwendungen nicht vorgesehen sind. Die BPR sieht vor, dass Wirkstoffe immer in Verbindung mit einer der Produktarten 1-22 bewertet und genehmigt werden. Dieses Vorgehen kann bei Wirkstoffen, die in mehreren Produktarten bewertet und über deren Genehmigung entschieden wird, zu einem unterschiedlichen Stand im Genehmigungsprozess führen. Es wurden aber auch Produkte gefunden, die Wirkstoffe enthielten, die schon vor einigen Jahren endgültig nicht genehmigt wurden und deren Abverkaufsfrist inzwischen abgelaufen ist. Ein Beispiel ist Esbiothrin (CAS: 260359-57-7), das noch in 12 Biozidprodukten zur Bekämpfung von Insekten (Produktart 18) als Wirkstoff enthalten war, obwohl es aufgrund seiner toxischen und persistenten Eigenschaften 2021 nicht genehmigt wurde.
Insgesamt betrachtet enthalten die meisten Biozidprodukte aber ausschließlich Wirkstoffe, die auch nach den Vorgaben der BPR verwendet werden dürfen.
Einer der Schwerpunkte der von der ECHA koordinierten Kontrollen waren Desinfektionsmittel (Produktarten 1-5). Durch die COVID-19 Pandemie hat die Verwendung von Hand- und Flächendesinfektionsmitteln stark zugenommen. Insgesamt wurden bei 265 von 1.900 überprüften Desinfektionsmitteln Mängel festgestellt (14 %). Zahlreiche dieser Mängel betrafen die Kennzeichnung der Produkte. Die Mängel reichten dabei von kleineren Verstößen, wie fehlenden Kontaktinformationen des Lieferanten bis hin zu schwerwiegenden Mängeln, wie fehlender Gefahrenkennzeichnung oder mangelhafter Auflistung von Erste-Hilfe-Maßnahmen.
Kleine Verstöße wurden von den Behörden meist durch Ratschläge oder Anordnungen gelöst, um in Zukunft rechtskonforme Etiketten sicherzustellen.
Bei schwerwiegenden Verstößen kam es in vielen Fällen aber auch zur Erhebung von Bußgeldern und der Verhängung von Strafanzeigen entsprechend der jeweiligen nationalen Gesetze der Mitgliedsstaaten. Die gravierendste Konsequenz solcher schwerwiegenden Verstößen ist mit Sicherheit jedoch, dass alle Produkte umgehend von Markt genommen werden müssen und erst wieder vermarktet werden dürfen, sobald alle geltenden Vorgaben der BPR eingehalten sind. Die Kosten für solche Rückrufaktionen und die darauffolgende Umetikettierung oder Vernichtung der fehlerhaften Produkte übersteigen in der Regel die Bußgelder um ein Vielfaches.
Insgesamt kann festgestellt werden, dass immer noch zahlreiche Biozidprodukte auf dem Markt vertreten sind, für die keine korrekte Zulassung oder nationale Meldung vorliegt und deren Kennzeichnung oft nicht alle Vorgaben aus Artikel 69 erfüllen. Immerhin werden die Etiketten in der Regel in den jeweiligen Landessprachen auf dem Gebinde bereitgestellt.
Das BEF-2 zeigt eindrucksvoll, dass Hersteller von Biozidprodukten noch mehr auf die Vorgaben der BPR achten müssen, damit ihre Produkte sicher auf dem Markt bereitgestellt werden können.
Prüfen Sie unbedingt regelmäßig, ob Ihre Biozidprodukte den aktuell geltenden Bestimmungen genügen und passen Sie gegebenenfalls die Etiketten an. Dabei muss beachtet werden, dass neben den Vorgaben der BPR auch andere Verordnungen, wie die CLP-Verordnung, eingehalten werden müssen.
Neben der Etikettierung von Biozidprodukten und behandelten Waren sollten Sie stets im Blick behalten, ob alle enthaltenen Wirkstoffe für die jeweilige Produktart und die entsprechenden Anwendungen eingesetzt werden dürfen und wie der aktuelle Genehmigungsstatus der Wirkstoffe ist.
Wir helfen Ihnen, Ihre Produktpalette auf Compliance mit der BPR zu überprüfen. Sowohl die Prüfung und Anpassung von Etiketten als auch die Registrierung von Biozidprodukten nach nationalen Vorgaben in der Übergangsphase, sowie das Monitoring von Lieferketten und Rohstoffen sind wichtiger Bestandteil unserer täglichen Arbeit.
Wir unterstützen Sie bei der Zulassung Ihrer Biozid-Produkte sowie bei Ihren Wirkstoffgenehmigungen. Bei der Vorbereitung von Anträgen auf Zulassung Ihrer Biozid-Produkte beraten und unterstützen wir Sie umfassend. Unsere Expert*innen verfügen außerdem über umfangreiche Erfahrungen bei der Durchführung von Risikobewertungen und der Erstellung von Dossiers gemäß den Anforderungen der BPR.
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