Biozide

Irreführende Begriffe in den Handelsnamen von Biozidprodukten – Update

Einige Biozidprodukte tragen irreführende Bezeichnungen, die das Potenzial haben, zu falschen Schlussfolgerungen zu führen, während Diskussionen der zuständigen Behörden nun zu einem Entwurf einer Einigungsvorlage geführt haben. Dieser Entwurf basiert auf einer Diskussion, bei der keine irreführenden Begriffe als Präfix oder Suffix in den Handelsnamen von Biozidprodukten zugelassen werden sollen. Ziel ist es, eine einheitliche Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sicherzustellen und eine harmonisierte Vorgehensweise zwischen den Mitgliedstaaten zu finden. Er stellt jedoch keine offizielle Position der Kommission dar und die Mitgliedstaaten sind rechtlich noch nicht verpflichtet, dem darin vorgeschlagenen Ansatz zu folgen.

5 Min.

20.09.2023

Hintergrund

Die Behörden haben Schwierigkeiten mit irreführenden Bezeichnungen, da die Verwendung von positiv konnotierten Begriffen eine verharmlosende Wirkung auf die potenziellen Risiken und Auswirkungen dieser Produkte haben könnte. Die Regelung in Artikel 69 (2) der BPR zielt darauf ab, den korrekten Umgang mit solchen Bezeichnungen sicherzustellen und die Verbraucher*innen vor einer falschen Wahrnehmung der Produkte zu schützen. Trotzdem wurde diese Regelung bisher möglicherweise nicht konsequent genug durchgesetzt, wodurch die Verwirrung und Unsicherheit in Bezug auf die tatsächlichen Eigenschaften von Bioziden weiterhin bestehen könnte. Die Diskussion darüber wurde bei einem Treffen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im März 2023 angestoßen. Es wurden zwei Optionen vorgeschlagen: entweder generell keine irreführenden Begriffe in den Handelsnamen zuzulassen oder eine fallweise Analyse vorzunehmen. Die Mehrheit der Mitgliedstaaten unterstützte die erste Option. Der Entwurf fasst die verschiedenen Standpunkte der Mitgliedstaaten zusammen und schlägt einen Fahrplan vor, der die Anwendung auf laufende Anträge, bestehende Zulassungen, Übergangsbestimmungen und temporäre Genehmigungen regelt. Außerdem wird vorgeschlagen, eine Liste nicht erlaubter Begriffe zu erstellen und regelmäßig zu aktualisieren.

Betroffene Begriffe

Es werden bestimmte Begriffe aufgeführt, die potenziell irreführend in den Handelsnamen von Biozidprodukten sein können. Die bisher festgelegten Begriffe sind:

  • 'bio'
  • 'natur', 'nature', 'natura'
  •  'organic', 'organisch'
  • 'eco', 'öko'
  • 'green', 'grün'
  • 'safe', 'sicher'

 

Diese Begriffe wurden ausgewählt, da sie häufig verwendet werden und den Eindruck erwecken können, dass die Produkte bestimmte umweltfreundliche oder natürliche Eigenschaften haben, ohne dass dies tatsächlich der Fall ist. Die Aufnahme von Ausnahmen zu bestimmten Begriffen ermöglicht es, bestimmte Kontexte zu berücksichtigen, in denen die Verwendung dieser Begriffe akzeptabel sein könnte.

Regelungen

Die Regelungen, die vorgeschlagen werden, umfassen folgende Punkte:

  • Die Anwendung des Ansatzes auf laufende Anträge und auf bereits erteilte Zulassungen bei deren Erneuerung.
  • Die Anwendung des Ansatzes auf Produkte, die gemäß den Übergangsbestimmungen auf dem Markt sind.
  • Keine Anwendung des Ansatzes auf Produkte, die gemäß Artikel 55 (1) vorübergehende Genehmigungen erhalten haben.
  • Die Möglichkeit, den vollständigen Namen eines Unternehmens in Handelsnamen zu verwenden, wenn dieser keine potenziell irreführenden Begriffe enthält.
  • Die regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung der Liste nicht erlaubter Begriffe, vorzugsweise bei Treffen der zuständigen Behörden.

Diese Regelungen sollen dazu beitragen, eine einheitliche Herangehensweise der Mitgliedstaaten bei der Verwendung von Handelsnamen für Biozidprodukte sicherzustellen und potenziell irreführende Praktiken zu vermeiden.

Ausnahmen

Es gibt es einige Ausnahmen und Abweichungen von den Regelungen, dass bestimmte Begriffe nicht in den Handelsnamen von Biozidprodukten verwendet werden sollten. Eine der Ausnahmen bezieht sich auf den Begriff 'green'. Die Verwendung von 'green' ist zulässig in dem Fall, dass es sich auf die Beschreibung der Farbe (z. B. grüne Flüssigkeit) bezieht oder bei der Produktkategorien 2 (Desinfektionsmittel) es sich auf den Zielorganismus (z. B. grüne Algen) bezieht. Im anderen Fall, wenn der Name des Unternehmens insgesamt auf dem Etikett erscheint, darf der vollständige Firmenname auch im Handelsnamen verwendet werden. Es ist jedoch nicht gestattet, nur ausgewählte irreführende Begriffe aus dem Firmennamen zu verwenden.

Diese Ausnahmen sollen den spezifischen Kontext berücksichtigen und ermöglichen eine gewisse Flexibilität bei der Verwendung von Begriffen, die ansonsten als potenziell irreführend gelten würden. Die übrigen Begriffe, die im Entwurf aufgeführt sind, haben keine spezifischen Ausnahmen und sollten grundsätzlich vermieden werden. Es wird auch vorgeschlagen, die Liste der nicht erlaubten Begriffe regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren, um den sich ändernden Gegebenheiten gerecht zu werden.

Fazit

Mit diesen Maßnahmen sollen ein harmonisierter Ansatz und ein Schutz vor irreführenden Praktiken gewährleistet werden. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob ein künftiges Urteil des Europäischen Gerichtshofs die vorgeschlagene Vorgehensweise beeinflusst und Anpassungen erfordert.

Unsere Empfehlung

Als Vertreiber von Biozidprodukten müssen Sie sicherstellen, dass Begriffe wie "Bio", "Öko" oder "organisch" nicht irreführend sind und die Verbraucher nicht zu falschen Schlussfolgerungen verleiten. Ihre Etiketten und Handelsnamen müssen eindeutig und korrekt sein, um zum einen den Verbraucher nicht zu täuschen und zum anderen nicht gegen gesetzliche Vorschriften zu verstoßen. Das Produkt sollte in Übereinstimmung mit der EU-BPR und allen zusätzlich geltenden nationalen Vorschriften vermarktet werden. Prüfen Sie Ihr Portfolio lieber einmal mehr als einmal zu wenig!

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