Die Behörden haben Schwierigkeiten mit irreführenden Bezeichnungen, da die Verwendung von positiv konnotierten Begriffen eine verharmlosende Wirkung auf die potenziellen Risiken und Auswirkungen dieser Produkte haben könnte. Die Regelung in Artikel 69 (2) der BPR zielt darauf ab, den korrekten Umgang mit solchen Bezeichnungen sicherzustellen und die Verbraucher*innen vor einer falschen Wahrnehmung der Produkte zu schützen. Trotzdem wurde diese Regelung bisher möglicherweise nicht konsequent genug durchgesetzt, wodurch die Verwirrung und Unsicherheit in Bezug auf die tatsächlichen Eigenschaften von Bioziden weiterhin bestehen könnte. Die Diskussion darüber wurde bei einem Treffen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im März 2023 angestoßen. Es wurden zwei Optionen vorgeschlagen: entweder generell keine irreführenden Begriffe in den Handelsnamen zuzulassen oder eine fallweise Analyse vorzunehmen. Die Mehrheit der Mitgliedstaaten unterstützte die erste Option. Der Entwurf fasst die verschiedenen Standpunkte der Mitgliedstaaten zusammen und schlägt einen Fahrplan vor, der die Anwendung auf laufende Anträge, bestehende Zulassungen, Übergangsbestimmungen und temporäre Genehmigungen regelt. Außerdem wird vorgeschlagen, eine Liste nicht erlaubter Begriffe zu erstellen und regelmäßig zu aktualisieren.
Es werden bestimmte Begriffe aufgeführt, die potenziell irreführend in den Handelsnamen von Biozidprodukten sein können. Die bisher festgelegten Begriffe sind:
Diese Begriffe wurden ausgewählt, da sie häufig verwendet werden und den Eindruck erwecken können, dass die Produkte bestimmte umweltfreundliche oder natürliche Eigenschaften haben, ohne dass dies tatsächlich der Fall ist. Die Aufnahme von Ausnahmen zu bestimmten Begriffen ermöglicht es, bestimmte Kontexte zu berücksichtigen, in denen die Verwendung dieser Begriffe akzeptabel sein könnte.
Die Regelungen, die vorgeschlagen werden, umfassen folgende Punkte:
Diese Regelungen sollen dazu beitragen, eine einheitliche Herangehensweise der Mitgliedstaaten bei der Verwendung von Handelsnamen für Biozidprodukte sicherzustellen und potenziell irreführende Praktiken zu vermeiden.
Es gibt es einige Ausnahmen und Abweichungen von den Regelungen, dass bestimmte Begriffe nicht in den Handelsnamen von Biozidprodukten verwendet werden sollten. Eine der Ausnahmen bezieht sich auf den Begriff 'green'. Die Verwendung von 'green' ist zulässig in dem Fall, dass es sich auf die Beschreibung der Farbe (z. B. grüne Flüssigkeit) bezieht oder bei der Produktkategorien 2 (Desinfektionsmittel) es sich auf den Zielorganismus (z. B. grüne Algen) bezieht. Im anderen Fall, wenn der Name des Unternehmens insgesamt auf dem Etikett erscheint, darf der vollständige Firmenname auch im Handelsnamen verwendet werden. Es ist jedoch nicht gestattet, nur ausgewählte irreführende Begriffe aus dem Firmennamen zu verwenden.
Diese Ausnahmen sollen den spezifischen Kontext berücksichtigen und ermöglichen eine gewisse Flexibilität bei der Verwendung von Begriffen, die ansonsten als potenziell irreführend gelten würden. Die übrigen Begriffe, die im Entwurf aufgeführt sind, haben keine spezifischen Ausnahmen und sollten grundsätzlich vermieden werden. Es wird auch vorgeschlagen, die Liste der nicht erlaubten Begriffe regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren, um den sich ändernden Gegebenheiten gerecht zu werden.
Mit diesen Maßnahmen sollen ein harmonisierter Ansatz und ein Schutz vor irreführenden Praktiken gewährleistet werden. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob ein künftiges Urteil des Europäischen Gerichtshofs die vorgeschlagene Vorgehensweise beeinflusst und Anpassungen erfordert.
Als Vertreiber von Biozidprodukten müssen Sie sicherstellen, dass Begriffe wie "Bio", "Öko" oder "organisch" nicht irreführend sind und die Verbraucher nicht zu falschen Schlussfolgerungen verleiten. Ihre Etiketten und Handelsnamen müssen eindeutig und korrekt sein, um zum einen den Verbraucher nicht zu täuschen und zum anderen nicht gegen gesetzliche Vorschriften zu verstoßen. Das Produkt sollte in Übereinstimmung mit der EU-BPR und allen zusätzlich geltenden nationalen Vorschriften vermarktet werden. Prüfen Sie Ihr Portfolio lieber einmal mehr als einmal zu wenig!
Sollten Sie unsicher sein, ob die Etiketten Ihrer Biozidprodukte korrekt gestaltet sind, prüfen wir diese gern mit Blick auf die speziellen Anforderungen der BPR. Wir unterstützen Sie bei der Zulassung Ihrer Biozid-Produkte sowie Ihrer Wirkstoff-Genehmigung und bieten Ihnen umfassende Hilfestellung bei der Vorbereitung und Erstellung von Anträgen. Unsere Expert*innen verfügen über umfangreiche Erfahrungen bei der Durchführung von Risikobewertungen und der Erstellung von komplexen Dossiers, die den Anforderungen der BPR genügen. Bei der Identifizierung von Alternativstoffen und -technologien, können Sie auf unsere Unterstützung bauen, um sicherzustellen, dass Ihre Produkte den BPR-Anforderungen entsprechen. Darüber hinaus bieten wir Schulungen und Workshops an, um Ihr Wissen und das Ihrer Mitarbeitenden über die Anforderungen der BPR aufzubauen oder zu erweitern.
Als unser Kunde profitieren Sie von umfassender Beratung, um Ihre Produkte rechtskonform zu vermarkten und Ihre Geschäftstätigkeit zu unterstützen. Wir freuen uns darauf, Ihnen zu helfen, Ihre Produkte gemäß der BPR auf den Markt zu bringen.
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