Der Einsatz von Wasserstoff verspricht einen großen Beitrag zur Senkung der Treibhausgasemissionen innerhalb aller Wirtschaftssektoren zu leisten. Kein Wunder also, dass weltweit immer mehr ambitionierte Wasserstoffprojekte angekündigt werden. Da Wasserstoff ein extrem entzündbares Gas ist, gibt es anlagenrechtlich einiges zu beachten. Zu einer ersten Einordnung relevanter Mengen, hier einige Hinweise unsererseits.
Die Lagerung, sowie das Be- und Entladen von Wasserstoff unterliegen der 4. BImSchV, Ziffer 9.3, Nr. 17 Anhang 2.
Damit bedarf es für neue Anlagen, die der Lagerung von Wasserstoff dienen, ab 3 Tonnen Lagerkapazität, einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren gemäß § 19 BImSchG.
Ab einem Mengenwert von 30 Tonnen ist ein Genehmigungsverfahren gemäß § 10 BImSchG (mit Öffentlichkeitsbeteiligung) erforderlich.
Da Wasserstoff in der Störfallverordnung (12. BImSchV) als „gefährlicher Stoff“ definiert wird (Anhang 1, Stoffliste Nr. 2.44), müssen beim Überschreiten der Mengenschwelle von 5000 kg grundlegende Anforderungen zur Störfallvermeidung im betroffenen Betrieb beachtet werden.
Liegt die gehandhabte Höchstmenge bei 50.000 kg oder darüber, ergibt sich ein Betriebsbereich der oberen Klasse, für den erweiterte Pflichten gelten. Hierzu gehört beispielsweise, einen Sicherheitsbericht zu verfassen und ein Sicherheitsmanagementsystem zu implementieren oder auch einen Alarm- und Gefahrenabwehrplan aufzustellen.
Angesichts des Markthochlaufs und der zunehmenden Präsenz von Wasserstoff lohnt es sich, über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden zu bleiben.
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