Mit der Einführung von § 2b in der 9. BImSchV ist seit Juli 2024 vorgesehen, dass Projektmanager auch im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren tätig werden können. Die Rolle des Projektmanagers wird dabei von einer Person ausgeübt, die weder als hoheitlich handelnder Behördenmitarbeiter noch als Mitarbeiter des Antragstellers auftritt.
Diese Möglichkeit wurde bereits Anfang der 1990er Jahre für raumbedeutsame Verfahren wie den Fern- und Wasserstraßenausbau eingeführt und 1996 auch zur Beschleunigung der Verfahren zur Genehmigung von Windkraftanlagen im EnWG verankert. Der Gesetzgeber verspricht sich dadurch ein höheres Tempo beim Ausbau der erneuerbaren Energien und allgemein bei immissionsschutzrechtlichen Verfahren, die schon lange aus der Wirtschaft als zu langwierig und bürokratisch gescholten werden.
In der Vollzugspraxis der Behörden herrscht dagegen Skepsis gegenüber dieser Neuerung und zum Teil auch Unkenntnis, was vor allem an der rechtlichen Ausgestaltung des Projektmanagers als Verwaltungshelfer liegen dürfte.
Die Aufgaben, bei denen der Projektmanager im Genehmigungsverfahren die Behörde entlasten soll, sind vielfältig und umfassen:
Durch diese Aufgaben soll der Projektmanager die Genehmigungsbehörde erheblich entlasten und gleichzeitig dafür sorgen, dass alle Beteiligten optimal aufeinander abgestimmt sind. Dies trägt maßgeblich zur Beschleunigung und Qualitätssicherung der Genehmigungsverfahren bei.
Die Beauftragung eines Projektmanagers kann entweder auf Antrag des Vorhabenträgers oder mit dessen Zustimmung erfolgen. Sobald ein Antrag gestellt ist, prüft die Genehmigungsbehörde, ob die Einsetzung eines Projektmanagers sinnvoll und notwendig ist. Im positiven Fall übernimmt der Projektmanager dann die Vorbereitung und Durchführung einzelner Verfahrensschritte. Die Kosten für den Projektmanager trägt der Vorhabenträger, allerdings gibt es die Möglichkeit, dass die Zahlungspflicht direkt zwischen Vorhabenträger und Projektmanager geregelt wird. In diesem Fall wird die Genehmigungsbehörde lediglich prüfend tätig.
Auch wenn der Projektmanager auf Antrag und Kosten des Vorhabenträgers tätig wird, arbeitet er in der Sphäre der Behörden als sogenannter Verwaltungshelfer. Die Person unterstützt im behördlichen Verwaltungsverfahren und ist dabei den behördlichen Weisungen unterworfen. Die hoheitliche Entscheidungsverantwortung bleibt ausschließlich bei den Behördenmitarbeitenden. Aus diesem Grund lässt sich der Einsatz eines immissionsschutzrechtlichen Projektmanagers so zögerlich an: Die Behörde ist gezwungen, die Aufgabe des Projektmanagers auszuschreiben, also einem Vergabeverfahren zu unterwerfen, welches wiederum Zeit benötigt. Um diese Vergabeverfahren effizienter zu gestalten und nicht in jedem Einzelfall ausschreiben zu müssen, gibt es die Überlegung, einen Pool von geprüften Projektmanagern aufzubauen. Der Aufbau eines solchen Pools könnte auf Bundes- oder Landesebene oder auch durch einzelne Vollzugsbehörden erfolgen; allerdings braucht auch dieses Vorgehen Zeit. Aus den Behörden in Norddeutschland zumindest haben wir noch keine abschließende Information über unser Registrierungsverfahren als Projektmanager erhalten.
Die Qualifikation, die ein Projektmanager insbesondere mitbringen muss, liegt bei uns vor:
Unternehmen wie UMCO, mit langjähriger Erfahrung in der Durchführung von und der Beratung in Genehmigungsverfahren, dürften die Rolle des Projektmanagers jedoch nur übernehmen wollen, wenn diese die Erstellung von Anträgen für den Vorhabenträger nicht ausschließt. Uns ist wichtig, auch weiterhin unsere Expertise bei Anzeigen- und Genehmigungsanträgen für unsere Kunden zeigen zu können. Diese Problematik der „Doppelrolle“, das Arbeiten in der Sphäre des Antragsstellers und der Behörde durch ein Unternehmen, ist aktuell noch nicht hinreichend geklärt.
Der Projektmanager als Beschleunigungsinstrument im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren hat das Potential, die Arbeitsbelastung der Behördenmitarbeitenden zu verringern; allerdings nur, wenn nicht zugleich Ausschreibungs- und Kontrollverfahren zusätzlichen Verwaltungsaufwand erzeugen. Es muss geklärt sein, wie die Beratungsunternehmen, die bereits jetzt Anzeigen- und Genehmigungsverfahren für die Vorhabenträger durchführen, ihre Expertise auch der Behörde zur Verfügung stellen können, ohne durch eine Doppelrolle in einen Konflikt zu geraten.
Sylvia Häfeli | Recht
Als erfahrenes Unternehmen im Bereich Projektmanagement verfolgen wir die Entwicklungen im Bereich der Genehmigungsverfahren seit Jahrzehnten und stehen auch jetzt wieder mit unseren Mitarbeitenden bereit, als Projektmanager im Sinne des § 2b der 9. BImSchV tätig zu werden. Solange die Rahmenbedingungen für die Rolle „Projektmanager“ von den Vollzugsbehörden jedoch noch zu klären sind, warten wir ab. Sprechen Sie uns aber jederzeit an, wenn Sie unsere Erfahrung in Genehmigungsverfahren für Ihr eigenes Projektmanagement nutzen möchten.
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