Umweltschutz

Führt die neue Novelle des BImSchG dazu, Genehmigungsverfahren zu beschleunigen?

Das neue Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) soll Genehmigungsverfahren beschleunigen. Wesentliche Änderungen betreffen die Vereinfachung von § 8a BImSchG, die Neufassung von § 10 (Genehmigungsverfahren) und § 16b (Repowering). Zudem wird in der 9. BImSchV der „Projektmanager“ als Verwaltungshelfer eingeführt. Trotz dieser Reformen wird nicht erwartet, dass BImSchG-Verfahren nun erheblich schneller ablaufen.

3 Min.

25.07.2024
Industrieanlage

Die Bundesregierung hat einen weiteren Versuch gestartet, Genehmigungsverfahren zu beschleunigen. Im BGBL vom 8. Juli 2024 ist das „Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht“ veröffentlicht worden. Es enthält auch Änderungen des BImSchG und der 9. BImSchV.

Das Ziel des Gesetzes ist es, das Thema Klimaschutz stärker in den Rechtsbereich Immissionsschutzrecht einzubinden und Genehmigungsverfahren zu beschleunigen.

Wesentliche Änderungen Bundes-Immissionsschutzgesetz *:

  1. Der § 8a BImschG erhält eine Vereinfachung, dass für eine Zulassung vorzeitigen Beginns nicht mehr grundsätzlich mit einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers gerechnet werden muss. Dies betrifft Anträge für eine Anlage auf einem bereits vorhandenen Standort und bei einer Änderungsgenehmigung.#
  2. § 10 BImSchG (Genehmigungsverfahren) wird neu formuliert
  3. § 16b (Repowering) wird neu gefasst

*(vom Autor ausgewählte Änderungen, keine vollständige Darstellung)

Wesentliche Änderungen 9. BImSchV *:

In der Verordnung über die Durchführung von Genehmigungsverfahren wird der „Projektmanager“ eingeführt. In § 2b wird die Aufgabe wie folgt beschrieben:

Der Projektmanager als Verwaltungshelfer soll auf Antrag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers und vor allem auf dessen Kosten u.a. folgende Aufgabe übernehmen:

  • Fristenkontrolle
  • Koordinierung erforderlicher Sachverständigengutachten
  • Das Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen der Vorhabenträger
  • Die organisatorische Vorbereitung des Erörterungstermins
  • Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen

*(vom Autor  ausgewählte Änderungen, keine vollständige Darstellung)

Peter Duschek | Experte für Health-Safety-Environment

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Nach dem ersten Lesen des Änderungsgesetzes ist nicht zu erwarten, das BImSchG-Verfahren nun einen „Turbo“ einlegen werden. Sehr begrüßenswert ist die Änderung bei der vorzeitigen Zulassung nach § 8a, da bisher in einigen Bundesländern die Nutzung des § 8a damit verweigert wurde, dass die Prüfung auf Genehmigungsfähigkeit so lange dauern würde, das man gleich die gesamte Genehmigung erstellen könnte. Eine Verzögerungstaktik sollte damit in Zukunft in vielen Fällen nicht mehr möglich sein.

Ob der Projektmanager wirklich hilft, bleibt abzuwarten. Die Formulierung der Aufgaben klingt so, das verwaltungsrechtliche Zuständigkeiten auf einen vom Antragsteller zu bezahlenden „Behörden-Helfer“ verlagert werden. Damit könnte evtl. der Mangel an Mitarbeitenden in der Behörde begegnet werden. Welche verwaltungsrechtlichen Konsequenzen daraus entstehen können, wenn dem Projektmanager Fehler unterlaufen, wird sicherlich noch spannende Diskussionen hervorrufen.

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