In der delegierten Verordnung (EU) 2020/1068 der Kommission vom 15. Mai 2020 wird mitgeteilt, dass die Anhänge I und V der PIC-Verordnung (EU) Nr. 649/2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien geändert werden sollen. Die delegierte Verordnung tritt zum 10. August 2020 in Kraft und gilt dann ab dem 1. September 2020.
In Anhang I der PIC-Verordnung wurden 22 weitere gefährliche Stoffe hinzugefügt, die dann einer Ausfuhrnotifizierung unterliegen. Die meisten der 22 Stoffe wurden in den Anhang I aufgenommen, weil sie in der EU als Wirkstoffe in Pflanzenschutzmitteln verboten sind. Einige sind zudem nach der Biozidprodukt-Verordnung stark eingeschränkt und nur für eine begrenzte Anzahl von Biozidprodukten zugelassen.
20 der 22 Stoffe benötigen zudem die Zustimmung der Behörden des Einfuhrlandes, bevor sie ausgeführt werden können.
Besonders hervorzuheben ist die Aufnahme der Industriechemikalie Hexabromocyclododecan (HBCDD) in den Anhang I, Teil 3 der PIC-Verordnung. Da Hexabromocyclododecan jedoch bereits in dem Anhang V der PIC-Verordnung aufgeführt ist, ist seine Ausfuhr aus der EU verboten.
Darüber hinaus wurde auch eine Reihe quecksilberhaltiger Artikel (Leuchtstofflampen, Dampflampen) in den Anhang V der PIC-Verordnung aufgenommen, deren Ausfuhr aus der EU ab dem Gültigkeitsdatum verboten ist.
EU-Exporteure, die nach dem 1. September 2020 einen der Stoffe als solchen oder in Gemischen ausführen wollen, müssen ihre benannte nationale Behörde mindestens 35 Tage vor dem Datum ihrer ersten Ausfuhr von dieser Absicht in Kenntnis setzen.
Die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 definiert die vorherige Zustimmung nach Inkenntnissetzung (PIC, Prior Informed Consent). Die PIC-Verordnung dient dazu, in der EU das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel umzusetzen.
Die PIC-Verordnung gilt für Chemikalien, die in der Gemeinschaft verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen und in Anhang I aufgeführt sind. Die PIC-Verordnung gilt auch für Chemikalien, deren Ausfuhr gemäß Anhang V verboten ist.
Die Europäische Kommission überprüft mindestens jährlich die Liste der Chemikalien, die unter die PIC-Verordnung fallen.
Anhang I der PIC-Verordnung
Der Anhang I der PIC-Verordnung gliedert sich in die folgenden drei Teile:
Die im Teil 1 des Anhang I aufgeführten Stoffe unterliegen einer Ausfuhrnotifikation.
Die in Teil 2 des Anhang I aufgeführten Chemikalien erfordern, abgesehen von der Ausfuhrnotifikation, außerdem eine Erklärung von den Behörden des einführenden Landes, die sie an die bezeichnete nationale Behörde des Ausführers übermitteln und in der sie der Einfuhr zustimmen. Dieses Verfahren wird ausdrückliche Zustimmung genannt.
Die in Teil 3 des Anhang I aufgeführten Chemikalien unterliegen der Ausfuhrnotifikation und zusätzlich der ausdrücklichen Zustimmung, es sei denn, im PIC-Rundschreiben des Rotterdamer Übereinkommens wird eine Einfuhrentscheidung veröffentlicht und bestimmte Kriterien werden erfüllt.
Die im PIC-Rundschreiben aufgeführten Chemikalien sind in Anhang III des Rotterdamer Übereinkommens aufgeführt und unterliegen dem in der Konvention beschriebenen PIC-Verfahren.
Anhang V der PIC-Verordnung
Die in Anhang V der PIC-Verordnung aufgeführten Stoffe und Artikel unterliegen einem Ausfuhrverbot.
Wenn Sie ein Exporteur der im Anhang I der PIC-Verordnung gelisteten Stoffe als solchen oder in Gemischen sind, müssen Sie Ihre benannte nationale Behörde mindestens 35 Tage vor dem Datum Ihrer ersten Ausfuhr benachrichtigen. In den meisten Fällen ist auch die Zustimmung des importierenden Landes erforderlich.
Weiterhin sollten Sie als Exporteur immer auch Anhang V der PIC-Verordnung im Blick haben, der die Stoffe listet, für die es ein Ausfuhrverbot aus der EU gibt. Diese Stoffe dürfen Sie nicht aus der EU ausführen.
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