REACH

Änderung der PIC Verordnung betrifft Tributyzinnverbindungen

Am 27.02.2019 wurde im EU Amtsblatt eine Änderung der PIC Verordnung über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien veröffentlicht. Betroffen von dieser Änderung sind u.a. auch Tributylzinnverbindungen, da diese nun auch der Verwenderkategorie „Industriechemikalien“ zugeordnet wurden.

3 Min.

04.03.2019

Inhalt

Die Verordnung (EU) 649/2012 (Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien), auch als „PIC-Verordnung – Prior Informed Consent“ bezeichnet, wurde im Wesentlichen im Anhang I (Liste der Chemikalien) geändert.

Chemikalien, die im Anhang I aufgeführt sind, unterliegen gemäß Artikel 7 einer Ausfuhrnotifikation und gelten als Kandidaten für eine PIC-Notifikation bzw. dem PIC-Verfahren. 

Der Anhang I ist unterteilt in:

  • Teil1: Liste der dem Verfahren der Ausfuhrnotifikation unterliegenden Chemikalien
    (gemäß Artikel 8)
  • Teil 2: Liste der Chemikalien, die Kandidaten für die PIC-Notifikation sind
    (gemäß Artikel 11)
  • Liste der Chemikalien, die dem PIC-Verfahren unterliegen
    (gemäß Artikel 13 und 14)

Die Tributylzinnverbindungen waren bereits seit 2008 in der PIC-Verordnung gelistet, jedoch ausschließlich in der Verwenderkategorie „Pestizide“. Mit der jetzt erfolgten Änderung der PIC-Verordnung wurde den Tributylzinnverbindungen auch die Verwenderkategorie „Inustriechemikalien“ zugewiesen.

Namentlich genannt sind im Anhang I Teil 1 und Teil 3 die Gruppe der Tributylzinnverbindungen, einschließlich:

  • Tributylzinnoxid, Tributylzinnfluorid, Tributylzinnmethacrylat, Tributlzinnbenzoat, Tributylzinnchlorid, Tributylzinnoleat und Tributylzinnnaphthenat.

Die geänderte PIC-Verordnung tritt am 20. Tag nach Veröffentlichung im EU Amtsblatt in jedem EU Mitgliedstaat in Kraft und gilt ab dem 1. Mai 2019.

Link: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L:2019:059:TOC

Empfehlungen von UMCO 

Prüfen Sie, ob Sie die hier genannten Chemikalien in Ihrem Produktportfolio haben und prüfen Sie, ob Sie somit ab 1. Mai 2019 einer Ausfuhrnotifikation oder dem PIC-Verfahren unterliegen.

ACHTUNG: Nicht nur die hier genannten Tributylzinnverbindungen fallen als Industriechemikalien unter die Anforderungen der PIC-Verordnung. Gemische, die solche Bestandteile in einer Konzentration enthalten, die nach CLP-Verordnung zu einer Kennzeichnung führen, gelten ebenfalls als „PIC-Chemikalien“ und den relevanten Vorschriften der PIC-Verordnung!

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