In Anhang VI werden die allgemeinen Angaben beschrieben, wie z.B. Analytische Methoden zur Stoffidentifikation sowie Angaben zu den Verwendungen, zu Einstufung und Kennzeichnung oder zur sicheren Verwendung. In den folgenden Anhängen werden die jeweiligen Anforderungen an die einzelnen Tonnagebänder aufgeführt. Die Basisangaben für das niedrigste Tonnageband (1 - 10 t/a) finden sich in Anhang VII. Beim Erreichen der höheren Mengenschwellen (>10, >100 und >1000 t/a) sind dann zusätzlich die Anforderungen der jeweiligen Tonnagebänder zu erfüllen. Spezielle Vorgaben für Stoffe, die als Nanoform vorliegen, gibt es bis jetzt nicht.
Die nun von der Europäische Kommission erarbeiteten Vorschläge für eine Überarbeitung der Anhänge berücksichtigt auch Nanostoffe. So soll z.B. auch bei einer geringen Wasserlöslichkeit von Nanomaterialien nicht mehr die Möglichkeit bestehen, dass bestimmte Tests nicht durchgeführt werden müssen.
Darüber hinaus werden die bestehenden Anforderungen konkretisiert und spezifiziert. So sollen die Registranten bestimmte Tests nicht mehr nur erwägen (consider) sondern durchführen (perform). Es werden bevorzugte Tierarten und Aufnahmewege für ausgewählte Studien benannt und es soll eine Definition für eine schlechte Wasserlöslichkeit eines Stoffes mit aufgenommen werden (< 1 mg/l).
Weitergehende einschneidende Änderungen oder neue Anforderungen, wie z.B. für Stoffe mit einer Tonnage kleiner einer Tonne, sind soweit (noch) nicht vorgesehen.
Sie habe Nanomaterial registriert? Sobald die Änderungen an den Anhängen in die konsolidierte Fassung der REACH-VO eingearbeitet und rechtsgültig geworden sind, sollten insbesondere die Registranten von Nanomaterialien prüfen, ob ihre Dossiers auch den überarbeiteten Anhängen genügen und ggf. ihr Dossier aktualisieren.
Unsere REACH-Experten beraten Sie gern bezüglich der überarbeiteten Anhänge und unterstützen Sie auch bei der Aktualisierung Ihrer Dossiers. Melden Sie sich einfach telefonisch oder per E-Mail.
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