Am 4. August 2020 wurde die Beschränkung von Diisocyanaten im Amtsblatt der Europäischen Union (Abl. L 252 vom 4.8.2020, S24-27) bekannt gegeben. Die entsprechende Verordnung (EU) 2020/1149 tritt am 24. August 2020 in Kraft und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Die VO ändert den Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO) hinsichtlich der Aufnahme von Diisocyanaten in die Beschränkungsliste (Eintrag Nr. 74).
Mit der Beschränkung sollen insbesondere industrielle und gewerbliche Anwender vor berufsbedingten Erkrankungen (Berufsasthma und Dermatitis) geschützt und somit die Anzahl an Erkrankungen reduziert werden. Nichtdestotrotz soll die Verwendung weiterhin möglich bleiben.
Diisocyanate sind Stoffe mit zwei Cyanat-Gruppen (O=C=N-), welche über das jeweilige Stickstoff an einen aliphatischen oder aromatischen Kohlenwasserstoffrest beliebiger Kettenlänge (R) gebunden sind.
Verwendung finden sie in der Europäischen Union unter anderem in Dichtungsmitteln, Beschichtungen und Schäumen.
Grundlage der Beschränkung ist die nachgewiesene allergene Wirkung dieser Stoffe über Hautkontakt (Dermatitis) und Inhalation (Asthma). Europaweit führt die gewebsmäßige Anwendung von Diisocyanaten zu mehr als 5.000 Fällen von Asthma jährlich. Diese Fallzahlen wurde als unannehmbar hoch erachtet, sodass der Mitgliedsstaat Deutschland im Oktober 2016 ein Beschränkungsverfahren nach Art. 69, Abs. 4, der REACH-Verordnung ((EG) Nr. 1907/2006) initiiert hat.
Die Beschränkung gilt für die Stoffe an sich, sowie für die Stoffe in Gemischen ab einer Konzentration von ≥ 0,1 % (w/w). Hierbei ist zu beachten, dass der Grenzwert sowohl für einzelne Diisocyanate, sowie durch eine Kombination von mehreren Diisocyanaten nicht überschritten werden darf.
Um weiterhin Diisocyanate über diesem Grenzwert verwenden zu können, müssen unter anderem alle Arbeitnehmer, die mit dem Stoff umgehen, ausreichend über die Risiken der Stoffe und über die Möglichkeiten der Risikominimierung informiert werden.
Eine Besonderheit an der Verordnung zur Beschränkung von Diisocyanaten ist, dass erstmalig das Mindestmaß an Umfang und Inhalt der Schulung gesetzlich in der REACH-VO festgelegt wurde. Dazu gehören unter anderem inhärente Stoffeigenschaften (z. B. Toxizität und physikalische Eigenschaften), Verwendungsbedingungen, Reinigung und Entsorgung, persönliche Schutzausrüstung, Produktkennzeichnung, sowie weitere Schulungs- und Risikominimierungsmaßnahmen.
Des Weiteren müssen die Schulungen durch eine sachkundige Person durchgeführt und die Schulungsmaßnahmen dokumentiert werden.
Nach diesem Tag müssen alle erforderlichen Änderungen zur Produktkennzeichnung umgesetzt sein. Des Weiteren müssen ab jetzt Abnehmer über die erforderlichen Schulungsmaßnahmen informiert werden. Es ist zu beachten, dass der Inverkehrbringer dafür sorgen muss, dass den Abnehmern dieser Stoffe oder Gemische die entsprechenden Informationen und Schulungen zur Verfügung gestellt werden.
Nach diesem Tag dürfen Diisocyanate nur noch hergestellt, vertrieben und verwendet werden, wenn die erforderlichen Schulungen der Mitarbeiter erfolgt und dokumentiert sind.
Die entsprechenden Schulungen müssen mindestens alle 5 Jahre wiederholt werden und dürfen nur durch entsprechend nachgewiesene ʼExperten auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz‘ durchgeführt werden.
Als Hersteller, Händler oder industrieller bzw. gewerblicher Verwender von Diisocyanaten und Produkten, die Diisocyanate enthalten, sollten Sie sich frühzeitig über mögliche Alternativen bzw. die Umsetzung der Kennzeichnung und Durchführung der Schulungen kümmern. Schauen Sie sich die in diesem Artikel angerissenen Beschränkungsbedingungen genauer an, damit Sie die rechtlichen Bestimmungen des Anhangs XVII der REACH-Verordnung erfüllen.
Den Volltext der Verordnung (EU) 2020/1149 zur Aufnahme von Diisocyanaten in den Anhang XVII der REACH-Verordnung finden Sie im Amtsblatt der Europäischen Union (Abl. L 252 vom 4.8.2020, S. 24-27).
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