Stoffe, die als „besonders besorgniserregend“ identifiziert werden können, können sehr ernste und häufig irreversible Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt haben. Sofern ein Stoff als „besonders besorgniserregend“ identifiziert wird, wird er auf die Liste der in Frage kommenden Stoffe gesetzt (auch „Kandidatenliste” genannt). Diese Liste listet alle Stoffe, die für die Aufnahme in das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe (Anhang XIV der REACH-Verordnung) in Frage kommenden Stoffe auf.
Als besonders besorgniserregende Stoffe werden aktuell die folgenden fünf Stoffe diskutiert:
Stoffname | EC-Nummer | CAS-Nummer | Verwendung |
---|---|---|---|
1-vinylimidazole | 214-012-0 | 1072-63-5 | in Rezepturen und als Monomer in der Polymerproduktion |
2-methylimidazole | 211-765-7 | 693-98-1 | Katalysator und in der Produktion von Beschichtungsprodukten |
dibutylbis(pentane-2,4-dionato-O,O')tin | 245-152-0 | 22673-19-4 | Katalysator und als Zusatzstoff in der Produktion von Kunststoffen |
butyl 4-hydroxybenzoate | 202-318-7
| 94-26-8
| Kosmetika, Körperpflegeprodukte und Pharmazeutika |
resorcinol
| 203-585-2 | 108-46-3 | in der Herstellung von Kautschukmischungen, Harzen, Beschichtungen, Klebstoffen, Dichtungsmaterialien und Kosmetika |
Mitgliedstaaten oder die Europäische Chemikalienagentur (ECHA), auf Ersuchen der Europäischen Kommission, können einen Stoff zur Identifizierung als SVHC vorschlagen. Alle Interessenten sind aufgefordert, während der öffentlichen Konsultation Kommentare einzureichen.
Die Vorschläge für die obigen SVHC-Stoffe können alle Interessenten bis zum 17. April 2020 kommentieren: https://echa.europa.eu/substances-of-very-high-concern-identification?utm_source=echaweekly&utm_medium=email&utm_campaign=weekly&utm_content=20200304
Prüfen Sie, ob Sie die hier genannten Stoffe in Ihrem Produktportfolio haben und prüfen Sie ggf. alternative Stoffe, die keine SVHC-Stoffe sind. Sollten diese Stoffe in den Anhang XIV der REACH-Verordnung aufgenommen werden, unterliegen sie den Zulassungsanforderungen von Titel VII der REACH Verordnung.
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