Borsäure und weitere im Anh. VI der CLP-Verordnung enthaltene Borverbindungen sind als Reproduktionstoxisch Kategorie 1B (H360FD) harmonisiert eingestuft. Für diese Stoffe wurden, je nach Verbindung, spezifische Konzentrationsgrenzwerte (SCL) zur Einstufung dieser Stoffe in einem Gemisch als reproduktionstoxisch auf Werte zwischen 3,1% bis 8,5% festgelegt.
Schweden hat nun ein Dossier (Stand: 2.11.2018) vorgelegt und beantragt diese SCL-Werte generell zu streichen und den Standardkonzentrationsgrenzwert anzuwenden.
Wird diesem Antrag statt gegeben würden Borsäure und die betreffenden Borverbindungen bereits ab 0,3% in einem Gemisch zur Einstufung und Kennzeichnung mit H360FD führen.
Die CLH (Harmonised Classification and Labelling) Veröffentlichung der ECHA zu diesem Antrag datiert vom 10.12.2018 und es läuft eine öffentliche Konsultation bis zum 22.02.2019. Der CLH Eintrag ist zu finden unter https://echa.europa.eu/harmonised-classification-and-labelling-consultation/-/substance-rev/21701/term. Hier ist auch das Dossier von Schweden zu finden.
Prüfen Sie, ob Sie Borsäure und die betreffenden Verbindungen in Gemischen vertreiben, oder Gemische mit diesen Stoffen herstellen. Sofern Sie diese Gemische bislang ohne Einstufung mit H360FD vertrieben haben, könnte dies durch Streichung des SCL für bestimmte Verwendungsbereiche (Abgabe an Endverbraucher) nicht mehr möglich sein!
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