Im deutschen Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der europäischen Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRL) herrscht in einigen Punkten Uneinigkeit, so auch über den Punkt, in welchem Umfang SVHC-haltige Stoffe in Erzeugnissen gemäß REACH gemeldet werden müssen. Der Bundesrat hatte zuletzt in seiner Stellungnahme den Vorschlag der Bundesregierung, dass die Meldung über die sog. SCIP-Datenbank der ECHA erfolgen solle, abgelehnt und sich dafür ausgesprochen, die Meldung aus dem Abfallrecht herauszunehmen und ins ChemG zu überführen. Das hätte auch zur Konsequenz gehabt, dass die umstrittene Meldung in der SCIP-Datenbank nicht vollumfänglich hätte erfolgen müssen.
Die SCIP-Datenbank der ECHA, in der diese Informationen gesammelt werden sollen, soll am 5. Januar 2021 betriebsfähig sein. Der Aufbau steht aber bislang noch nicht vollständig fest. Bisherige Prototypen der ECHA legen den Schluss nahe, dass die SCIP-Datenbank Informationen enthalten soll, die über das in REACH geforderte Maß hinausgehen. Eine Umsetzung im ChemG in der Weise, dass die Informationen an die ECHA zu übermitteln sind, ohne dass es einen direkten Bezug zur SCIP-Datenbank gibt, hätte nach Meinung des Bundesrates sichergestellt, dass wirklich nur die Übermittlung solcher Informationen verbindlich verlangt wird, die in Artikel 33 Absatz 1 REACH-Verordnung genannt sind. Abgesehen von der Frage, ob die Erzeugnis-Lieferanten diese Informationen öffentlich zugänglich machen möchten, ist es immer auch fraglich, ob ihnen die besagten Informationen überhaupt vorliegen.
Die Bundesregierung hat den Vorschlag des Bundesrates abgelehnt. Sie verweist darauf, dass die in der AbfRRL verankerte Informationspflicht insbesondere auch dazu dient, Recyclingbetrieben bessere Informationen über die zu Abfall gewordenen Erzeugnisse und darin enthaltener SVHC-Stoffe zur Verfügung zu stellen. Anders als vom Bundesrat dargestellt, bezieht sie sich nicht spezifisch auf die Rechtslage nach Ende der Abfalleigenschaft, sondern begründet eine vor Eintritt in die Abfallphase greifende Verpflichtung der Erzeugnis-Lieferanten, die insbesondere die Rahmenbedingungen des Recyclings und der Vermeidung schadstoffhaltiger Abfälle verbessern soll. Da die ECHA mit der SCIP-Datenbank genau diesen Ansatz verfolge, sei es nicht sachgerecht, im deutschen Recht hiervon abzuweichen.
Wie die SCIP-Datenbank letztendlich ausgestaltet wird, ist noch offen. Die Intention der ECHA scheint aber festzustehen, dass über die konkret in Artikel 33 Absatz 1 der REACH geforderten Informationen hinaus auch Angaben zur Identifizierung des Produktes bzw. seiner belasteten Bestandteile erforderlich sein werden. Dies entspräche auch der klaren Aussage der Abfallrahmenrichtlinie.
Das Gesetzgebungsverfahren sieht nun vor, dass der Bundestag über den Entwurf sowie die Stellungnahme beraten und abstimmen muss. Aufgrund der kurzen noch verbliebenen Zeit zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie bis zum 5. Juli 2020 ist eine kurzfristige Aufnahme der Beratungen im Bundestag zu erwarten. Diese Frist gilt auch für die Umsetzung in allen anderen Mitgliedsstaaten.
Auf https://newsletter.echa.europa.eu/home/-/newsletter/entry/get-prepared-try-out-the-scip-prototype-now empfiehlt die ECHA, den bisherigen Prototypen der Datenbank schon einmal auszuprobieren, auch wenn es noch Änderungen geben wird. Somit können sich die Unternehmen bereits ideal auf die Zeit nach dem 5. Januar 2021 vorbereiten und wissen, was auf sie zukommt.
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