Mit der Aufnahme von Bleimetall in die Kandidatenliste im Juni 2018 ergeben sich Pflichten für Hersteller und Importeure von bleihaltigen Erzeugnissen. Neben Informationspflichten nach Artikel 33 an die Abnehmer der dieser Erzeugnisse, können auch Meldepflichten nach Artikel 7(2) der REACH-Verordnung relevant werden.
Meldepflichtig nach Artikel 7(2) sind Produzenten und Importeure von Erzeugnissen, wenn eine Konzentration von 0,1 Gewichtsprozent Blei bezogen auf Teile eines Erzeugnisses und eine Menge von 1 Tonne Blei pro Jahr überschritten wird. Nach Artikel 7(6) ist die Meldung jedoch nicht erforderlich, wenn die vorgesehene Verwendung eines Erzeugnisses („Nutzungsphase“ oder „Service Life“) bereits im Rahmen der REACH-Registrierung von Blei abgedeckt ist [1].
Die Verwendung von Blei und bleihaltigen Legierungen in Erzeugnissen ist zwar in der Registrierung durch die Hersteller und Importeure von Bleimetall berücksichtigt, bei tiefergehender Analyse sind jedoch nicht alle Bearbeitungsschritte bzw. Produkte mit ausreichender Genauigkeit beschrieben.
Unternehmen, die Erzeugnisse und Halbzeuge innerhalb der EU einkaufen und weiterverarbeiten unterliegen keiner Meldepflicht. Sie sollen entweder durch die Registrierung oder die Meldung ihrer Lieferanten abgedeckt sein. Dies setzt allerdings voraus, dass die Verarbeiter von Erzeugnissen diese so verwenden, wie es vom Lieferanten beabsichtigt ist.
Die Meldung beinhaltet Angaben über die Bleimenge in hergestellten/importierten Erzeugnissen (pro Verwendung) und die Konzentration im Erzeugnis. Bei importierten Halbzeugen sind folgende Bleigehalten zu erwarten:
Durch die Meldung sollen sowohl die Bearbeitung, die Montage als auch die Endnutzung von Erzeugnissen abgedeckt werden. Bei Bedarf können Details in der individuellen Meldung ergänzt werden. Erzeugnisse, die durch die Registrierung schon ausreichend abgedeckt sind – wie Bleiakkumulatoren – benötigen keine Meldung.
Sollten Sie weiterhin relevante Verwendungen vermissen oder Ergänzungsbedarf bei bestehenden Verwendungen sehen, können Sie uns diese mitteilen, damit wir sie in die Liste mit aufnehmen. Dies sollte aber nur dann erfolgen, wenn die Verwendung allgemeingültig ist und nicht über die vorhandenen Beschreibungen erfasst ist. Um REACH-Konformität sicherzustellen, sollte die Frist für die Meldung von Blei in Erzeugnissen - innerhalb von 6 Monaten nach Aufnahme in die Kandidatenliste also bis zum 26. Dezember 2018 - eingehalten werden oder so schnell wie möglich nachgeholt werden.
Sie können die Meldung selbst nach Anmeldung in der REACH-IT online durchführen. Eine Meldung ist zu den Öffnungszeiten der REACH-IT jederzeit möglich und gebührenfrei.
Wenn Sie die Meldung durch UMCO durchführen möchten oder Fragen haben, kontaktieren Sie bitte reach@umco.de mit dem Stichwort „Meldung von Blei in Erzeugnissen“ und Ihren Kontaktdaten. Sie erhalten dann ein entsprechendes Angebot.
[1] Nach Artikel 7(4) kann außerdem eine Ausnahme von der Meldeflicht geltend gemacht werden, wenn die Freisetzung des SVHC über den gesamten Lebensweg des Stoffes ausgeschlossen werden kann. Dies ist jedoch im Falle von Blei zumindest schwierig, da spätestens in der Abfallphase die Freisetzung nicht vollständig kontrolliert werden kann.
Informationen ECHA REACH-IT: https://echa.europa.eu/de/support/dossier-submission-tools/reach-it
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