REACH

SCIP-Datenbank − Wir stellen uns Ihren Fragen! (Teil 3)

Während und im Anschluss an unser erstes Webinar zur SCIP-Datenbank erreichten uns eine Vielzahl von Fragen. Im Rahmen einer Artikelserie greifen wir diese auf. Hinweis: Die Fragen sind alle im Originalwortlaut übernommen.

5 Min.

12.11.2020
Fahrrad in Einzelteilen

Unterscheidung „Inverkehrbringen“ und „auf den Markt bringen“

Sie haben gesagt, dass Händler, die Erzeugnisse "in Verkehr bringen" auch an die SCIP-Datenbank melden müssen. Ist das richtig? Denn Händler "stellen Erzeugnisse auf dem Markt bereit"...

Sie sagten, dass auch „Händler, die Produkte in Verkehr bringen“ entsprechende Verpflichtungen bzgl. der SCIP-Datenbank treffen. Händler sind an sich keine Inverkehrbringer, sondern „stellen Produkte auf dem Markt bereit“ (nachdem diese bereits in Verkehr gebracht wurden). Wie ist diese Aussage also gemeint?

Melden muss jeder „Lieferant“ eines Erzeugnisses. Der Begriff des „Lieferanten eines Erzeugnisses“ ist in der REACH-VO in Art. 3 Nr. 33 geregelt: u.a. „[…] Händler […], der das Erzeugnis in den Verkehr bringt“. Die Definition des Inverkehrbringens finden wir in Art. 3 Nr. 12 REACH: „[…] entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte oder Bereitstellung für Dritte. Die Einfuhr gilt als Inverkehrbringen.“ Insofern gibt es laut der Legaldefinition keinen Unterschied in der Abgabe oder der Bereitstellung. Jedoch soll ein pragmatischer Ansatz verfolgt werden, d.h., dass der erste EU-Lieferant eine umfängliche Meldung macht, ein nachgeschalteter Anwender in derselben Lieferkette aber die Möglichkeit haben soll, sich bei den Informationsanforderungen seiner Meldung auf diese erste Meldung zu beziehen. Zudem gilt: Einzelhändler, die direkt an Verbraucher liefern, sind nicht meldepflichtig.

Lieferkette

Wie kann eine zentrale Funktion (z.B. in einem Konzern) im Namen mehrerer Unternehmen in einem Vorgang notifizieren, ohne dass alle separat notifizieren müssen? Kann diese zentrale Funktion in einem Nicht-EU-Land angesiedelt sein? (z.B. in der Schweiz)

Die Verantwortung für die Erfüllung der Informationspflicht gegenüber der ECHA liegt bei den meldepflichtigen Unternehmen innerhalb der EU. Unternehmen außerhalb der EU unterliegen dieser Verpflichtung nicht und dürfen keine SCIP-Meldungen einreichen.

Jedes Unternehmen muss eine eigene SCIP-Meldung bei der ECHA einreichen. Dies erfolgt über die jeweilige REACH-IT, die einem Unternehmen zugeordnet ist. Es besteht die Möglichkeit von einer zentralen Stelle aus (beispielsweise innerhalb eines Konzerns) für mehrere sogenannte legal entities in deren Namen eine SCIP-Meldung durchzuführen. Diese zentrale Stelle müsste für jede legal entity die Meldung erstellen und über deren REACH-IT einreichen. Wo diese Stelle sitzt, ist letztlich unerheblich, solange ein berechtigter Zugang zur REACH-IT der einzelnen legal entities besteht.

Wenn der Importeur meldet, muss der nachgeschaltete Händler das gleiche Erzeugnis/Produkt erneut melden?
Muss ich auch Erzeugnisse melden, welche ich innerhalb Europas beschafft habe? Die also von meinem Lieferanten schon gemeldet werden mussten?

Ja, aber es wird anvisiert, dass der nachgeschaltete Akteur in der Lieferkette auf die erste Meldung Bezug nehmen kann und es gibt die Möglichkeit einer vereinfachten SCIP-Meldung (Simplified SCIP Notification (SSN)).

Wie kann man ein bereits notifiziertes Teil von einem EU-Lieferanten übernehmen, ohne die Notifizierung erneut vorzunehmen.

Die Meldung muss separat eingereicht werden, allerdings ist es möglich, dass der nachgeschaltete Akteur in der Lieferkette auf die erste Meldung mit der erhaltenen SCIP-Nummer Bezug nehmen kann.

UFI-Code

Wird eine Verbindung mit den UFIs der z.B. Farbe, mit der Teil lackiert wird, gemacht?

UFI-Codes haben mit SCIP nichts zu tun. Das sind unterschiedliche Dinge und Richtlinien.

Meldepflicht für Verpackungen

Fallen Verpackungen von Chemikalien auch unter die Definition eines Erzeugnisses und müssen Distributoren von Chemikalien diese beim Import von Chemikalien in die EU diese auf SVHC-Stoffe überprüfen und ggfls. melden? 
Wenn ja, müssen diese Verpackungen bei jeder Aktualisierung der SVHC-Liste neu überprüft werden?

Ja. Auch Verpackungen fallen unter die Erzeugnis-Definition. Der VCH arbeitet hier auch an einer vereinfachten Lösung. Man muss also seine Lieferanten fragen, ob die Verpackungen möglicherweise SVHCs von > 0,1% (w/w) enthalten. Sofern neue SVHCs auf die Liste kommen, muss erneut geprüft werden, ob diese zu > 0,1% (w/w) enthalten sind.

Unsere Empfehlung

Das Thema SCIP-Datenbank und die Umsetzung in den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten entwickelt sich kontinuierlich weiter. Überprüfen Sie Ihr Erzeugnis-Portfolio, ob Ihre Erzeugnisse besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC), die auf der ECHA Kandidatenliste stehen, in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthalten. Bleiben Sie auf dem Laufenden und abonnieren Sie unseren Newsletter. Aktuelle Infos zur Umsetzung finden Sie zudem auf der Website der ECHA unter https://echa.europa.eu/de/scip-database

Die Meldepflicht in die SCIP-Datenbank führt bei vielen Unternehmen zu einem erheblichen Aufwand. Wir verfolgen das weitere Gesetzgebungsverfahren, insbesondere in Deutschland. Natürlich stehen wir Ihnen jederzeit beratend und informierend zur Verfügung, inwieweit und welchem Umfang Sie von der Meldepflicht betroffen sind. Wir bei der UMCO treffen aber bereits alle Vorkehrungen, um auch Ihre Meldungen für Sie durchzuführen. Kommen Sie gern auf uns zu!

Unser Beratungsansatz

Wir  führen Sie sicheren Schrittes durch die komplexen chemikalienrechtlichen Bestimmungen. Zuverlässig, professionell und persönlich.  Am Ende stehen pragmatische Lösungen, die Bestand haben.

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