In den Anhängen VI bis X der REACH-Verordnung werden die Informationsforderungen für eine Registrierung unter REACH definiert. Anhand dieser Vorgaben sollen ausreichend Informationen über den hergestellten oder importierten Stoff erhoben werden, sodass seine Gefährlichkeit beurteilt werden kann. Mit der Verordnung (EU) 2022/477 der Kommission vom 24. März 2022 gibt es einige Änderungen.
In Anhang VI werden allgemeine Informationsanforderungen beschrieben, wohingegen in den Anhängen VII bis X die Standarddatenanforderungen für hergestellte oder importierte Stoffen beschrieben sind. Die Anforderungen steigen mit der jährlichen Menge des hergestellten oder importierten Stoffs:
Im Folgenden werden einige der Änderungen aus Anhang VI genannt. Diese betreffen insbesondere die Stoffidentifikation.
Im Folgenden werden einige der Änderungen aus den Anhängen VII bis X genannt. Diese betreffen insbesondere Standarddatenanforderungen zur Ökotoxizität, Mutagenität und Reproduktions-/Entwicklungstoxizität.
Ziel der Änderung ist es, mehr Klarheit über die Pflichten der Registranten bzgl. der Einreichung von Informationen zu schaffen.
Mit den Änderungen soll die Rechtssicherheit der von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) bereits angewandten Bewertungsverfahren erhöht werden.
Die ECHA hat bereits angekündigt, ihre Leitfäden entsprechend zu Überarbeiten und in Q3/Q4 dieses Jahres zu publizieren. Im April 2023 werden die Änderungen dann in einem weiteren IUCLID-Update Berücksichtigung finden.
Eine Großzahl der Änderungen betrifft die inhaltliche Strukturierung und Anpassung der Darstellung der einzelnen Standarddatenanforderung zu einem Gesamtbild. Dies dient – keine Frage – der Übersichtlichkeit und Vereinheitlichung. Nichtsdestotrotz verbergen sich auch weitreichende Auswirkungen hinter einigen Änderungen. Insbesondere die Überarbeitung der Datenanforderungen der Ökotoxikologie führen zu einer signifikanten Änderung der bisherigen Praxis der Stoffsicherheitsbewertung. Es ist wissenschaftlich anerkannt und weit verbreitet, dass die Notwendigkeit von weiteren Daten zur Langzeittoxizität anhand der Risikobewertung auf Grundlage von Daten zur Kurzzeittoxizität und Sicherheitsfaktoren ermittelt wird.
Tatsächlich führt die Präzisierung vieler Standarddatenanforderungen zu einem Verlust an Flexibilität bei der Erfüllung derselben. Die striktere Definition, wann Folgestudien erforderlich werden und wann ein Abweichen von den Datenanforderungen möglich bzw. nicht mehr möglich ist, kann unter Umständen zu einem sinkenden Einsatz von NAMs (New Alternative Methods), Expert Statements, Read-across- (Stoffgruppen- und Analogiekonzept), und Weight-of-Evidence-Ansätzen (Beweiskraft der Daten) bei gleichzeitig steigender Anzahl von Tierversuchen führen. Lediglich die Streichung der Toxizität für Fischembryonen und Jungfische mit Dottersack (OECD 212) als Standarddatenanforderung stellt eine Änderung dar, die aus tierschutzrechtlichen Gründen erwogen wurde.
Momentan ist die REACH-Verordnung im Wandel und daher bleibt zu hoffen, dass wieder verstärkt Augenmerk auf die Weiterentwicklung von Alternativen zum Tierversuch und die regulatorische Akzeptanz alternativer Ansätze gelegt wird.
Gemäß der REACH-Verordnung sind Sie dazu verpflichtet Ihre Registrierungen auf dem aktuellen Stand zu halten und proaktiv Änderungen sowie Neuerungen mitzuteilen. Machen Sie sich mit den Änderungen, welche ab dem 14. Oktober 2022 gelten, vertraut und prüfen Sie Ihre Registrierungen dahingehend. Außerdem rufen wir Sie dazu auf den Wandel der REACH-Verordnung mitzugestalten. Verfolgen Sie die aktuellen Entwicklungen und nutzen Sie Ihr Netzwerk, um sich bei der Umgestaltung zu beteiligen.
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