REACH

Kosmetikprodukte im Test: ECHA entdeckt gefährliche Chemikalien

Eine Studie des REACH Enforcement Forums der ECHA entdeckte zwischen November 2023 und April 2024 in 285 von knapp 4.500 geprüften Kosmetikprodukten verbotene Chemikalien. Darunter waren gefährliche PFAS und zyklische Siloxane, die gesundheitsschädlich und umweltschädlich sind. Die ECHA fordert Unternehmen auf, gesetzliche Vorgaben konsequent einzuhalten, und rät Verbrauchern, Produktinhaltsstoffe genau zu prüfen.

7 Min.

19.11.2024

 

Zwischen November 2023 und April 2024 haben Nationale Vollzugsbehörden aus 13 Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) unter der Leitung des REACH Enforcement Forums der ECHA im Rahmen einer Pilotstudie gefährliche Chemikalien in Kosmetika unter die Lupe genommen. In 285 von fast 4.500 Kosmetikprodukten, darunter Eyeliner, Lipliner, Haarspülungen und Haarmasken, wurden verbotene Chemikalien gefunden.

POP und PBT/vPVB

Bei den gefundenen gefährlichen Chemikalien handelte es sich um die folgenden Stoffe: 

  • Perfluorononyl-Dimethicon
  • Perfluorooctylethyl-Triethoxysilan
  • Perfluornonylethyl-Carboxydecyl-PEG-10-Dimethicon und
  • Cyclopentasiloxan (D5), Cyclomethicon (eine Mischung aus D4, D5 und D6), Cyclotetrasiloxan (D4).

Diese Stoffe sind gefährlich, da sie als persistente organische Schadstoffe (POP) oder als (sehr) persistente, (sehr) bioakkumulierende und toxische Stoffe (PBT/vPvB) gelten und somit negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt haben. Ihre Verwendung ist gemäß der Stockholmer POP-Konvention verboten oder durch die REACH-Verordnung eingeschränkt.

Perfluorononyl-Dimethicon

Perfluorononyl-Dimethicon wird beispielsweise zu Perfluoroctansäure (PFOA) und langkettigen Perfluorcarbonsäuren abgebaut, die zu den per- und polyfluorierten Alkylverbindungen (PFAS) gehören.

In der Umwelt sind PFOA und die Siloxane D4 und D5 nur langsam abbaubar und reichern sich im Körper von Menschen und anderen Organismen an. PFOA ist nicht nur in der Umwelt persistent, sondern auch fortpflanzungsgefährdend und steht in Verdacht, Krebs zu erzeugen. D4 steht ebenfalls in Verdacht, die Fruchtbarkeit zu beeinträchtigen.

Definierte PFAS werden bestimmten kosmetischen Produkten wie Lippenstiften, Lidschatten, Feuchtigkeitscremes, Rouge, Nagellack, Blush und Reinigungsmitteln absichtlich zugesetzt. Diese PFAS werden in Kosmetika verwendet, um Haut und Haar zu pflegen und zu glätten, um ihnen Glanz zu verleihen oder um die Konsistenz und Textur des Produkts zu beeinflussen. 

Einige PFAS können auch unbeabsichtigt in Kosmetika enthalten sein, und zwar als Folge von Verunreinigungen der Rohstoffe oder durch den Abbau von absichtlich zugesetzten PFAS-Bestandteilen, die andere Arten von PFAS bilden. Im Rahmen dieser Pilotstudie wurde Perfluorononyl-Dimethicon vor allem in Eyelinern und Liplinern in Form von Stiften oder Kreiden gefunden.

Bei D4, D5 und D6 handelt es sich um zyklische Siloxanen, die zu den Silikonverbindungen gehören. Zyklische Siloxane werden sowohl in Kosmetika als auch in technischen Anwendungen eingesetzt. Sie werden auch als Ausgangsstoffe für anionisch oder kationisch initiierte ringöffnende Polymerisationen zur Herstellung von Silikonen verwendet.  Gemäß des Forumberichts wurden bei der Durchführung dieser Studie Probleme bei der Sicherstellung der Einhaltung der Beschränkungen für D4- und D5-Stoffe festgestellt. Im Gegensatz zu den REACH-Beschränkungen ist D4 nach der Kosmetikverordnung verboten, D5 jedoch nicht, was das Verständnis erschweren kann. D4 und D5 sind nur in abwaschbaren kosmetischen Mitteln beschränkt. Eine klare Definition des Begriffs „abwaschbar“ gibt es jedoch nicht. Außerdem unterscheidet sich die Definition des Inverkehrbringens zwischen POP-Verordnung (Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe), REACH-Verordnung (EG) 1907/2006 und Kosmetik-Verordnung (EG) 1223/2009. In der POP- und REACH-Verordnung gelten die Beschränkungen auf allen Ebenen der Lieferkette nach der Umsetzung der Verordnung, während gemäß der Kosmetikverordnung verbotene Stoffe verkauft werden können, wenn das Produkt vor dem Inkrafttreten des Verbots in Verkehr gebracht wurde.

Auf der Grundlage der Studienergebnisse und der Schlussfolgerungen des Forums empfiehlt die ECHA den verschiedenen Akteuren Folgendes: 

Cyclopentasiloxan, Cyclomethicon und Cyclotetrasiloxan

Bei D4, D5 und D6 handelt es sich um zyklische Siloxanen, die zu den Silikonverbindungen gehören. Zyklische Siloxane werden sowohl in Kosmetika als auch in technischen Anwendungen eingesetzt. Sie werden auch als Ausgangsstoffe für anionisch oder kationisch initiierte ringöffnende Polymerisationen zur Herstellung von Silikonen verwendet.  Gemäß des Forumberichts wurden bei der Durchführung dieser Studie Probleme bei der Sicherstellung der Einhaltung der Beschränkungen für D4- und D5-Stoffe festgestellt. Im Gegensatz zu den REACH-Beschränkungen ist D4 nach der Kosmetikverordnung verboten, D5 jedoch nicht, was das Verständnis erschweren kann. D4 und D5 sind nur in abwaschbaren kosmetischen Mitteln beschränkt. Eine klare Definition des Begriffs „abwaschbar“ gibt es jedoch nicht. Außerdem unterscheidet sich die Definition des Inverkehrbringens zwischen POP-Verordnung (Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe), REACH-Verordnung (EG) 1907/2006 und Kosmetik-Verordnung (EG) 1223/2009. In der POP- und REACH-Verordnung gelten die Beschränkungen auf allen Ebenen der Lieferkette nach der Umsetzung der Verordnung, während gemäß der Kosmetikverordnung verbotene Stoffe verkauft werden können, wenn das Produkt vor dem Inkrafttreten des Verbots in Verkehr gebracht wurde.

Auf der Grundlage der Studienergebnisse und der Schlussfolgerungen des Forums empfiehlt die ECHA den verschiedenen Akteuren Folgendes: 

Empfehlungen der ECHA an die Industrie/ die Verantwortlichen:

Die Industrie, die Wirtschaftsakteure und die Verantwortlichen für kosmetische Mittel sollten, darauf achten, dass sie nicht nur die Bestimmungen der Kosmetikverordnung, sondern auch die der POP- und der REACH Verordnung einhalten und sich bewusst sind, dass die Definition des Inverkehrbringens in den verschiedenen Verordnungen unterschiedlich sein kann. Außerdem sollte die Industrie Stoffidentifikatoren (z.B. CAS, EC) verwenden, die die Zusammensetzung ihrer hergestellten Produkte genau wiedergeben. Formulierern von kosmetischen Mitteln wird empfohlen, Abschnitt 15 des Sicherheitsdatenblattes sorgfältig auf das Vorhandensein von Stoffen mit eingeschränkter Verwendung zu überprüfen. Unternehmen, die kosmetische Mittel verkaufen, wird empfohlen, die ECHA-CHEM-Datenbank zu nutzen, um festzustellen, ob ihre Produkte beschränkte Stoffe enthalten könnten.

Empfehlungen der ECHA für die Verbraucher:

Verbrauchern wird empfohlen, die Liste der Inhaltsstoffe auf den Produktetiketten zu überprüfen. Dabei sollten Verbraucher besonders auf Perfluorononyl-Dimethicon und Cyclopentasiloxan (D5) in abwaschbaren kosmetischen Mitteln achten, da für diese beiden die höchsten Beanstandungsquoten festgestellt wurden. Außerdem sollten sich die Verbraucher darüber im Klaren sein, dass die beschränkten Stoffe in verschiedenen Arten von kosmetischen Mitteln, von verschiedenen Anbietern und in allen Preisklassen gefunden wurden.

Den ausführlichen Bericht der ECHA finden Sie hier.

Nilada Kongpien-Rhenius | REACH-Expertin

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