Die Diskussion um die globale Erwärmung ist allgegenwärtig. Eine zentrale Rolle in diesen Diskussionen spielt die Energieversorgung. Um den Herausforderungen der Zukunft zu begegnen, wurden vielfältige Maßnahmen und Regelungen eingeführt, die ständig weiterentwickelt werden. Das Energierecht ist ein solches Instrument, das dazu beiträgt, unseren Energieverbrauch nachhaltiger und effizienter zu gestalten.
Um die gesetzlichen Anforderungen fristgerecht umsetzen zu können, ist es wichtig sich über Änderungen kontinuierlich zu informieren. Dabei den Überblick zu behalten, ist jedoch nicht immer einfach.
Laut Umweltbundesamt sind die folgenden Rechtstexte im Klimaschutz- und Energierecht besonders relevant:
Ein wichtiger Bereich hierbei ist die Energiewirtschaft, mit den folgenden wesentlichen Rechtstexten:
Das Ziel im Bereich der Energiewirtschaft ist es, die Energieeffizienz zu steigern, sei es im Unternehmen oder deutschlandweit. Hierbei werden die nationalen und europäischen Energieeffizienzziele betrachtet, um den Energieverbrauch in Deutschland zu reduzieren und somit einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz und zur nachhaltigen Entwicklung zu leisten.
Einige Ziele sind hierbei:
Ein zentraler Aspekt dieser Ziele ist die Etablierung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems bzw. die Durchführung von Energieaudits. Das EnEfG und das EDL-G unterscheiden sich in der Art und Weise, wie ein Managementsystem zu führen ist.
Gemäß EnEfG müssen Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von über 7,5 Gigawattstunden ein Energiemanagementsystem nach DIN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS einrichten. Dabei werden die letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre betrachtet. Zusätzlich zu den Managementsystemen sind spezielle Anforderungen gemäß EnEfG zu berücksichtigen.
Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von über 2,5 Gigawattstunden müssen innerhalb von drei Jahren konkrete, durchführbare Umsetzungspläne für wirtschaftlich identifizierte Endenergieeinsparmaßnahmen erstellen und veröffentlichen. Diese Umsetzungspläne sind vor der Veröffentlichung durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren zu bestätigen.
Im EDL-G dagegen wird von Energieaudits gemäß DIN EN 16247-1 gesprochen, welche für sogenannte „Nicht-KMU“ alle vier Jahre durchzuführen sind. Sollte bereits ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS eingeführt sein, ist kein zusätzliches Audit gemäß EDL-G erforderlich. Für „Nicht-KMU“ mit einem Jahresverbrauch unter 500.000 Kilowattstunden gilt eine sogenannte Bagatellschwellenregelung, nach der kein detailliertes Energieaudit nach der DIN 16247-1 erforderlich ist. Die Meldung der Unterschreitung der Bagatellschwellen ist hierbei alle 4 Jahre ausreichend.
Mittels automatisierten Auswahlprozessen werden stichprobenartige Kontrollen erfolgen. Die Unternehmen werden dabei schriftlich durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zur Nachweiserbringung gebeten.
Stephanie Vogt | Expertin für Umweltschutz und Managementsysteme
Überprüfen Sie den Gesamtendenergieverbrauch Ihres Standortes. Betrachten Sie dabei das gesamte Betriebsgelände und gehen Sie nicht anlagenspezifisch vor. Verfolgen Sie die Änderungen im Klimaschutz- und Energierecht aktiv und lassen Sie diese durch Ihre Rechtsabteilung oder spezielle Berater kontinuierlich überprüfen.
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