Die Vorschläge für die Änderung der TA-Luft Vorlage sind beispielsweise so formuliert:
„3 - Empfehlungen, 314/1/21 ...3. Zu Nummer 2.2 Absatz 2 Satz 4*In Nummer 2.2 Absatz 2 Satz 4 sind nach den Wörtern „der Zusatzbelastung“ die Wörter „beziehungsweise der Gesamtzusatzbelastung, sofern die Anlage im Betrachtungszeitraum nicht zur Vorbelastung beigetragen hat“ einzufügen. Begründung: Es kann nicht vorausgesetzt werden, dass genehmigte Anlagen tatsächlich auch im genehmigten Umfang betrieben werden und emittieren. Deshalb ist dies bei der Ermittlung der Gesamtbelastung für einen Betrachtungszeitraum zu prüfen und entsprechend dem Prüfergebnis die Summe aus Zusatzbelastung bzw. Gesamtzusatzbelastung und Vorbelastung zu bilden.“
Die TA Luft ist in dieser Art durchgängig formuliert und macht die Lesbarkeit für Praktiker nicht besser.
Am 07.05.2021 wird der Bundesrat dazu beraten und eventuell sogar die TA Luft dann verabschieden.
Da die TA Luft kurzfristig nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten wird, kann ernsthaft damit gerechnet werden, dass sie ab Mai/Juni 2021 zu berücksichtigen ist.
Anpassungen und Änderungen sollen u.a. durch Anordnungen der Behörden eingefordert werden. Die Frist für die Umsetzung wird mit 3 Jahren angegeben.
Bereits laufende Genehmigungsverfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens sollen nach der TA Luft 2002 zu Ende geführt werden.
Fazit: Es werden kurzfristig in den nächsten Jahren verschärfte Anforderungen auf BImSchG-Betriebe zukommen. Dies kann die Emissionsgrenzwerte wie auch z.B. Geruchsbegrenzungen betreffen.
Peter Duschek | Experte für Health-Safety-Environment
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