REACH

Brexit und UK-REACH – Wir stellen uns Ihren Fragen (Teil 3: Registrierung und Re-Import)

Unser zweites Webinar zum Thema Brexit und UK-REACH fand wieder viele interessierte Zuhörer. Uns erreichten natürlich auch viele interessante Fragen zu verschiedenen Aspekten, die wir gern aufgreifen und beantworten. Unsere Themen heute: Registrierungen und Re-Importe.

Hinweis: Die Fragen sind im Originalwortlaut übernommen

5 Min.

01.03.2021

Registrierungen

Gibt es schon Vorhersagen, wie hoch die Kosten für Registrierungen in UK ungefähr werden?

Ja. Die Kosten für Registrierungen und alle weiteren Dienstleistungen wurden auf der Seite der HSE veröffentlicht. Eine Grobe Abschätzung zu den Gebühren der Co-Registrierung finden Sie auch in unserem 2. Teil dieser FAQ-Reihe.

Haben wir Aufgaben, auch wenn wir unter 1 t/a sind?

Stoffe unter 1 t/a müssen nicht notifiziert oder registriert werden. Jedoch müssen Sie unter Umständen Ihre Gefahrstoffe, welche als Stoffe oder in Gemischen importiert werden, über eine GB CLP-Notifizierung der HSE melden. Eine Meldung ist nicht erforderlich, wenn die Substanz bereits vor dem 1. Januar 2021 im ECHA C&L-Inventar gelistet und in GB gehandelt wurde. Des Weiteren müssen unter anderem für Gefahrstoffe Sicherheitsdatenblätter erstellt und bereitgehalten werden. Es könnte sein, dass Sie auch weitere Informationen innerhalb Ihrer Lieferkette kommunizieren müssen.

Muss ich für meine Stoffe, die ich in den Gemischen verwende, eine UK Registrierung finden, auch wenn ich die Rohstoffe nicht aus UK beziehe? Oder ist die Registrierung unabhängig meines Vorlieferanten und es geht nur darum, dass von irgendjemandem eine Registrierung zu dieser CAS-Nummer vorliegt?

Wenn Sie Formulierer von Mischungen mit Sitz in der EU sind und Ihre Gemische nach GB exportieren, haben Sie prinzipiell keine Verpflichtungen unter UK-REACH. Ihr Kunde in GB gilt unter UK-REACH als Importeur und muss demnach eine Registrierung vornehmen. Falls diese Lieferbeziehung bereits vor dem 1. Januar 2021 für die Substanz bestand, kann Ihr Kunde eine Downstream User Import Notification (DUIN) einreichen. Alternativ können Sie einen Alleinvertreter in GB beauftragen, um eine Registrierung in Ihren Namen oder eine DUIN im Namen Ihrer GB-Kunden durchzuführen.

Es reicht nicht aus, dass von irgendjemandem eine Registrierung vorliegt. Diese Registrierung muss sich innerhalb Ihrer Lieferkette befinden und alle Importmengen abdecken können.

Wir sind Downstream User und liefern nach GB − muss unser Kunde dann eine DUIN durchführen?

Hierfür gibt es mehrere Möglichkeiten. Zunächst einmal ist in Ihrem Fall der GB-Importeur für die Registrierung verantwortlich und muss sich daher um die Notifizierung via DUIN kümmern. Jedoch können auch Sie als nachgeschalteter Anwender hier tätig werden. Sollten Sie Formulierer sein, können Sie einen Alleinvertreter (OR) benennen, damit dieser im Namen Ihrer GB-Kunden eine DUIN einreicht. Des Weiteren können Sie Ihre Zulieferer fragen, ob diese beabsichtigen einen OR zu benennen, um die Importmengen für Ihren Kunden abzudecken. Sollten Sie oder einer Ihrer Zulieferer einen OR für die Substanz(en) stellen, braucht Ihr Kunde in GB keine DUIN durchzuführen.

Kann ein Nicht-GB-Händler über einen OR in GB registrieren oder muss das der Produzent machen?

Händler können unter UK-REACH keinen Alleinvertreter beauftragen. Nur Hersteller, Formulierer und Erzeuger von Artikel können einen OR beauftragen.

Re-Import

Gilt eine bestehende EU-Registrierung auch noch als sogenannter "Re-Import", wenn ich eine Formulierung aus UK wieder in die EU verkaufe? Oder ist der EU-Kunde dann Importeur und muss registrieren?

Für einen Re-Import unter EU-REACH gilt, dass die EU-REACH registrierten Substanzen aus der EU exportiert werden (in ein Drittland, wie z.B. GB) und unverändert wieder importiert werden. Der Importeur gilt dann als nachgeschalteter Anwender und nicht als Importeur. Nach Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe c der REACH-VO gelten folgende Bedingungen:

  • Der Stoff muss registriert worden sein, bevor er aus der EU ausgeführt wurde.
  • Der bereits registrierte und ausgeführte Stoff muss identisch sein mit dem Stoff, der als solcher oder in einem Gemisch wiedereingeführt wird.
  • Der Stoff muss nicht nur identisch sein, sondern er muss tatsächlich aus derselben Lieferkette stammen, in der er registriert wurde.
  • Dem Re-Importeur müssen die Informationen zum ausgeführten Stoff vorgelegt worden sein.
  • Der Re-Importeur hat die entsprechenden Verpflichtungen eines nachgeschalteten Anwenders zu erfüllen.

Ferner gilt, dass eventuell in GB zugekaufte Stoffe, welche in die Formulierung gemischt werden und nicht unter die oben aufgeführten Bedingungen fallen, unter EU-REACH registriert werden müssen.

Unsere Empfehlung

Der Brexit ist vollzogen und die Regelungen unter UK-REACH sind konkretisiert. Machen Sie sich mit Ihrer Rolle und Ihren Möglichkeiten vertraut, um auch weiterhin von und nach Großbritannien zu handeln. Bleiben Sie auf dem Laufenden und informieren Sie sich zum Beispiel über die Seite der britischen Regierung. 

Gern unterstützen wir Sie bei Fragestellungen rund um das Thema Brexit und UK-REACH. Wir beraten Sie gern über Ihre Möglichkeiten zur Registrierung unter UK-REACH und allen relevanten Regelungen hierzu. Wir helfen Ihnen einen passenden Weg für Sie zu finden und freuen uns, wenn Sie uns kontaktieren! Natürlich sind wir auch in allen EU-REACH-Belangen für Sie da. Melden Sie sich einfach telefonisch oder per E-Mail.

Unser Beratungsansatz

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