Durch den Brexit waren Registranten aus Groß Britannien (GB) dazu verpflichtet ihre Registrierungen bis 31. Dezember 2020 an die neuen gesetzlichen Vorgaben anzupassen bzw. den Transfer an ein EU-Unternehmen zu veranlassen, sofern der EU-Markt weiterhin für die GB-Firmen relevant ist. Wer diese Frist versäumt hat, dem droht ein Widerruf der bestehenden Registrierungen bei der Europäischen Chemikalien Agentur (ECHA). Derzeit sind 2.900 Registrierungen nicht rechtskonform, was einem Fünftel aller Registrierungen aus UK entspricht. Die Zahl könnte weiter steigen, wenn die bis Ende Dezember 2020 veranlassten Übertragungen nicht bis zum 31. März 2021 von EU-Nachfolgeorganisationen akzeptiert werden. Diese Frist steht im Einklang mit der neuen Durchführungs-Verordnung zu Dossieraktualisierungen (EU) 2020/1435. Demnach müssen nach einer Änderung der Rechtsperson die betroffenen Registrierungsdossiers binnen drei Monaten aktualisiert werden.
Die ECHA gab an, dass bis zum Ende des letzten Jahres 80 % der GB-Unternehmen die Übertragung der EU-REACH Registrierungen auf neue Rechtspersonen innerhalb der EU eingeleitet oder abgeschlossen haben. Die Statistik basiert auf den 1.800 GB-Unternehmen mit EU-REACH Registrierungen im Januar 2019, die die ECHA als Referenzpunkt für "vor dem Brexit" verwendet. Die ECHA teilte mit, dass sie die Statistik für die nur durch GB-Firmen registrierten Stoffe aktualisieren wird.
Die ECHA kann keine spezifischen Gründe für die nicht vollzogenen Übertragungen nennen. Einige der Substanzen könnten jedoch vorwiegend für den britischen Markt von Interesse sein (z. B. Verwendung nur als Zwischenprodukte), womit EU-REACH Registrierungen nicht mehr relevant wären. Die ECHA prüft noch immer die Daten vom Dezember 2020 und kann zu einem späteren Zeitpunkt weitere Informationen hinzufügen.
Es wird vermutet, dass es sich bei vielen Stoffen um Zwischenprodukte handelt, die in UK zu anderen Chemikalien verarbeitet werden. Wenn die finalen Chemikalien eine gültige EU-REACH Registrierung haben, können diese in die EU exportiert werden, ohne dass der Widerruf der Registrierung des Zwischenproduktes Auswirkungen auf den Export hätte. Einen anderen Fall bildet der Vertrieb im britischen Inland, für den ggf. eine Registrierung nach UK-REACH erforderlich sein wird.
Zudem wird erwartet, dass einige EU-REACH Registrierungen von GB-Firmen nicht übertragen worden sind, da bekannt ist, dass das Produkt für den EU-Markt eingestellt wird. Dadurch würden zuvor nachgeschaltete Anwender mit Sitz innerhalb der EU durch den Wegfall der EU-REACH Registrierung ihres GB-Lieferanten nun zu EU-Importeuren werden und sie müssten ihre Registrierungspflichten unter EU-REACH prüfen.
Ein Freihandelsabkommen zwischen UK und der EU wurde am 24. Dezember 2020 vereinbart - eine Woche bevor die Übergangszeit endete. Ein Chemikalien-Anhang zum Freihandelsabkommen schließt die Möglichkeit aus, ECHA-Daten für die Registrierung unter UK-REACH zu verwenden. Die EU-Kommission hat alle relevanten Informationen des Freihandelsabkommens hier zusammengefasst.
Der Brexit ist vollzogen und die Regelungen unter UK-REACH sind konkretisiert. Machen Sie sich mit Ihrer Rolle und Ihren Möglichkeiten vertraut, auch weiterhin von und nach Großbritannien bzw. mit der EU/dem Europäischen Wirtschaftsraum zu handeln. Informieren Sie sich zum Beispiel über die Seite der britischen Regierung. Falls Ihre EU-REACH Registrierungen seit dem Brexit nicht mehr rechtskonform sind und Sie einen Transfer bis 31. Dezember 2020 veranlasst haben, haben Sie noch bis zum 31. März 2021 die Möglichkeit die Übertragung Ihrer EU-REACH Registrierungen zu finalisieren (Annahme durch das EU-Unternehmen). Es ist auch empfehlenswert zu prüfen, ob Ihr GB-Lieferant, der zuvor eine EU-REACH Registrierung hatte, diese auf eine juristische Person in der EU übertragen hat bzw. noch dabei ist. Sollte dies nicht der Fall sein, prüfen Sie die erfolgte Rollenänderung (Sie wären dann EU-Importeur und kein nachgeschalteter Anwender mehr) und Ihre ggf. neuen Registrierungspflichten unter EU-REACH.
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